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Kündigungsschutz; | Schadensersatz nach Druckkündigung
Es bleibt unentschieden, ob das ,,Recht am Arbeitsplatz'' i. S. eines räumlich-gegenständlichen Bereichs oder das ,,Recht am Arbeitsverhältnis'' i. S. eines alleinigen Verfügungsrechts des Arbeitnehmers als absolutes Recht i. S. von § 823 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist (dafür u. a. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., § 104 Rz 9; dagegen Pahlandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 823 Rz 27). In jedem Fall würde die tatbestandsmäßige Verletzung eines solchen Rechts nicht die Rechtswidrigkeit indizieren. Vielmehr bedürfte diese wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Feststellung anhand der zu mißbilligenden Art der Schädigung ().