Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGG § 163
Instanzenzug:
Gründe
I
Der am geborene Kläger wendet sich gegen die ab erfolgte Neufeststellung seiner seit bewilligten Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit unter erstmaliger Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes.
Die Beklagte hatte mit Bescheid vom ab Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) nach § 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auf der Basis von 35,444 persönlichen Entgeltpunkten (EP) und dem Rentenartfaktor 0,6667 bewilligt, weil der Kläger den erlernten und jahrelang ausgeübten Beruf eines Malers und Tapezierers aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen. Am hatte der Kläger eine vollschichtige Beschäftigung als Pförtner aufgenommen, die er auch heute noch ausübt.
Während des Rentenbezugs änderte sich die Rechtslage: Mit Wirkung ab wurde dem § 44 SGB VI ein Absatz 5 angefügt, wonach die BU-Rente abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (§ 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI) geleistet wird, Bestandsrentner waren davon nach § 302b Abs 1 SGB VI bis ausgenommen. Diese Regelungen wurden mit Wirkung ab durch § 313 SGB VI iVm der Neufassung des § 96a SGB VI ersetzt und unverändert fortgeführt.
Die Beklagte informierte den Kläger über die neue Rechtslage und bat ihn, seinen voraussichtlichen monatlichen Bruttoverdienst ab mitzuteilen. Mit Schreiben vom hörte die Beklagte den Kläger formell nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an und eröffnete ihm, es sei beabsichtigt, die BU-Rente ab neu festzustellen und nur noch als 1/3-Rente zu zahlen. Dagegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf die bestandskräftig und uneingeschränkt mit Bescheid vom bewilligte Rente.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom hob die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung den Bescheid vom teilweise auf und gewährte ab die BU-Rente nur noch als 1/3-Rente. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom abgewiesen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat sämtliche Lohnabrechnungen über den Zeitraum von Januar 2001 bis einschließlich Juli 2003 beigezogen; die Beklagte hat die im letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (dh im Jahre 1991) erreichten EP mit 0,9562 ermittelt und daraus die individuellen Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit ab Januar 2001 errechnet. Mit Urteil vom hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Die Beklagte habe nicht das mit Bescheid vom anerkannte Stammrecht des Klägers auf die BU-Rente entzogen, sondern nur eine Kürzung des monatlichen Auszahlungsbetrages von der Voll- auf die 1/3-Rente vorgenommen. Dies sei verfahrens- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden, weil sich seit die rechtlichen Verhältnisse wesentlich iS des § 48 SGB X geändert hätten und seitdem im Rahmen einer Neufeststellung ein Hinzuverdienst leistungsmindernd zu berücksichtigen sei. Mit dem seit erzielten Einkommen habe der Kläger lediglich die jeweilige individuelle Hinzuverdienstgrenze für die 1/3-Rente nicht überschritten. Die angewandten Regelungen (§ 96a SGB VI iVm § 313 SGB VI jeweils idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom , BGBl I 1827) seien nicht verfassungswidrig, insbesondere liege kein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vor.
Der Kläger begründet die - vom LSG zugelassene - Revision im Wesentlichen wie folgt: Für ihn spiele es keine Rolle, ob das "Stammrecht" auf die BU-Rente weiter bestehe oder nicht, denn der Effekt - die Kürzung der tatsächlich gezahlten Rente um 2/3 - sei immer gleich. Das LSG habe verkannt, dass wegen eines Hinzuverdienstes uU überhaupt keine Rente zu zahlen sei, dann werde die BU-Rente vollständig entzogen und aus dem angeblichen "Hinzuverdienst" werde normales Einkommen. Es sei aber die Fähigkeit zur Ausübung einer bestimmten, qualifizierten Berufstätigkeit versichert gewesen, und nicht nur ein Minderverdienst durch den Verlust der Berufsfähigkeit, dem ein Übersicherungseinwand entgegengehalten werden könnte. Deshalb sei die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für BU-Renten systemwidrig, zumal derjenige, der versicherungspflichtig weiterarbeite, mehr für die Versichertengemeinschaft leiste als derjenige, der dies unterlasse. Die Regelungen des § 96a Abs 1 SGB VI iVm § 313 SGB VI verstießen gegen die Art 3, 14 und 20 GG. Es könne nicht mehr nur von einer Schrankenbestimmung des Eigentums gesprochen werden, wenn das vordem versicherte Risiko nicht mehr versichert sei. Für die rückwirkende faktische Abschaffung der BU-Rente auch in den Bestandsfällen gebe es keinen vernünftigen Grund. Eine so weitgehende Enteignung sei unverhältnismäßig, denn an der Gesamtheit aller Renten hätten die laufenden BU-Renten nur einen geringen Anteil. Der individuelle Schaden durch den Eingriff sei dagegen groß. Die faktische Abschaffung des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit bei den Bestandsrentnern sei willkürlich und verstoße deshalb gegen Art 3 Abs 1 GG; dies nicht nur im Vergleich zu denjenigen, welche die BU-Rente in vollem Umfange weiterbezögen, weil sie nicht arbeiten müssten oder wollten, sondern auch im Vergleich zu den Neuzugängen zu einer Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe des neuen Rechts. Denn bei letzteren sei nur das Einkommen zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalles versichert gewesen, bei den Bestandsrentnern wegen Berufsunfähigkeit dagegen das Einkommen, das auf Grund einer qualifizierten Berufstätigkeit hätte erzielt werden können. Wenn es wirklich nur um den Abbau einer "Übersicherung" ginge, müsste die Einkommensentwicklung auf dem konkreten Berufsfeld berücksichtigt und ein Nettovergleich angestellt werden. Zudem entbehre es jeder Logik, die (Regel-)Altersrentner, die keinen Hinzuverdienst benötigten, von den Hinzuverdienstgrenzen zu verschonen, die Bezieher einer BU-Rente, die auf den Hinzuverdienst angelegt sei, dagegen nicht. Schließlich verstießen die angegriffenen Regelungen gegen Art 20 GG, denn die Kürzung einer laufenden Rente um 2/3 sei mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht in Einklang zu bringen. Daran ändere auch die Übergangsfrist nichts, denn der eingetretene Vertrauensschaden lasse sich nicht mehr beheben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit nach den bis zum geltenden Regeln über den hinaus zu zahlen sowie die Beklagte außerdem zu verurteilen, ihm die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten,
hilfsweise,
das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Grundgesetz auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Urteil des LSG und merkt an, dass übergangsrechtlich das Risiko des Eintritts der Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI weiterhin versichert sei, der Kläger die BU-Rente in Höhe von einem Drittel weiterhin erhalte und im Übrigen Verwaltung wie Gerichte an erlassene Gesetze gebunden seien.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen weder formelles noch materielles Bundesrecht. Die angewandten Rechtsnormen sind entgegen der Auffassung des Klägers zur Überzeugung des Senats auch nicht verfassungswidrig, so dass eine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht geboten ist.
1.
a) Dem Kläger wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom ab BU-Rente auf Dauer und ohne Vorbehalt gewährt. Grundlage war § 44 SGB VI in der damaligen Fassung, der die Berücksichtigung von Erwerbseinkünften bei der Leistung einer BU-Rente nicht vorsah. Die im Rentenbescheid aufgelisteten "Mitteilungspflichten" bezogen sich deshalb ausdrücklich nicht auf derartige Einkünfte.
b) Mit Art 1 Nr 8 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom (BGBl I 1824), in Kraft getreten am , wurde dem § 44 SGB VI ein Absatz 5 angefügt, wonach Rente wegen Berufsunfähigkeit abhängig vom erzielten Hinzuverdienst (Bezugnahme auf die in § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI definierten Hinzuverdienstgrenzen, ebenfalls eingefügt mit Wirkung vom ) in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel (unausgesprochen: oder überhaupt nicht) geleistet wird. Dem Kläger kam aber - für die Dauer von fünf Jahren - die gleichzeitig mit Art 1 Nr 61 des Gesetzes vom eingefügte und mit Wirkung vom wieder aufgehobene Regelung des § 302b Abs 1 SGB VI zugute, wonach für Versicherte, deren Rente wegen Erwerbsfähigkeit vor dem begonnen hat, für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze (§ 96a SGB VI) bis nicht gilt. Mittlerweile wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (ua mit dem Ziel der schrittweisen Abschaffung der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit) vom (BGBl I 1827) mit Art 1 Nr 11 nicht nur der bisherige § 44 SGB VI vollständig aufgehoben und "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" nur noch übergangsrechtlich gewährt (Neufassung des § 240 SGB VI durch Art 1 Nr 42 des Gesetzes vom ). Auch die Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI wurden mit Art 1 Nr 28 des Gesetzes vom mit Wirkung vom der neuen Rechtslage angepasst. Dies machte es erforderlich, übergangsrechtlich vom an mit § 313 Abs 2 Nr 1 SGB VI die bisherige Regelung des § 44 Abs 5 SGB VI und mit § 313 Abs 3 Nr 2 SGB VI die bisherige Regelung des § 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI aF unverändert fortzuführen. Die sonstigen Regelungen des § 96a SGB VI nF sind nach § 313 Abs 1 SGB VI nur noch entsprechend anzuwenden (§ 313 Abs 1 idF durch Art 1 Nr 58 des Gesetzes vom ). Es blieb also im Ergebnis bei der alten Rechtslage, dh ab galten die bereits ab für die Neuzugänge eingefügten Hinzuverdienstregelungen auch für die Bestandsrentner einer BU-Rente (vgl BT-Drucks 14/4230 S 30 zu Nr 58). Im vorliegenden Fall kommt es deshalb nicht darauf an, ob auf die Rechtslage zurzeit des Erlasses des Neufeststellungsbescheides vom oder auf diejenige zurzeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom abzustellen ist. Im Übrigen beziehen sich beide Bescheide auf die zu Lasten des Klägers ab veränderte Rechtslage. Ab diesem Zeitpunkt war Rechtsgrundlage für die Neufeststellung, wie in den angefochtenen Bescheiden im Vorgriff auf die noch nicht erlassene Neuregelung auch angeführt, indes allein § 313 SGB VI iVm § 96a SGB VI, jeweils idF des Gesetzes vom .
2.
a) Verfahrensrechtliche Grundlage für die Neufeststellung der laufend gewährten BU-Rente ist § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Hier ist ab eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten. Seitdem ist ein Hinzuverdienst zu berücksichtigen, der ggf zu einer Minderung des jeweiligen monatlichen Auszahlungsbetrages der BU-Rente mit der vorgesehenen Abstufung (volle Rente, 2/3-Rente, 1/3-Rente und keine Rente) führt. Der einmal mit Bescheid vom zugebilligte Grundanspruch auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit (das sog Stammrecht) bleibt davon unberührt (so ausdrücklich die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr 15a <§ 96a> und - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 und vom - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr 1 mwN). Deshalb konnte allenfalls eine Teilkorrektur des Ursprungsbescheides erfolgen - und zwar hinsichtlich des ursprünglichen Verfügungssatzes, der die Höhe der monatlich auszuzahlenden Rente festlegt. Aber auch solche Teilkorrekturen sind nach dem Gesetzesbefehl des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X bei einer Veränderung der Rechtslage vorzunehmen, was durch die einschränkende Formulierung "soweit" zum Ausdruck kommt. Die Beklagte hob zwar im angefochtenen Bescheid vom den Ausgangsbescheid teilweise auf und zahlte ab die BU-Rente nur noch als 1/3-Rente. Wie das LSG zutreffend erkannt hat, wird aber hinreichend deutlich, dass die Beklagte damit nicht in das Rentenstammrecht des Klägers eingegriffen hat. Allerdings enthielt der Bescheid keinerlei zeitliche Begrenzung oder sonstige Vorbehalte, und allenfalls indirekt wurde zum Ausdruck gebracht, dass für die weitere Zahlung lediglich der 1/3-Rente in den Folgemonaten nach dem durchgehend ein Hinzuverdienst unterstellt wird, der eine Rentenminderung in dieser Größenordnung rechtfertigt. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen konnte die Beklagte aber damals noch nicht treffen, und sie wurden erst vom LSG für den Zeitraum vom bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am nachgeholt. Nur zufällig hat es sich nachträglich herausgestellt, dass die verfügte Zahlung lediglich der 1/3-Rente seit dem unter Berücksichtigung der jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen und des jeweiligen Hinzuverdienstes gedeckt war. Für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides allein auf Grund der fehlenden Tatsachengrundlage bestand deshalb kein Raum mehr. Dem Kläger wurde schließlich gemäß § 24 Abs 1 SGB X vor Erlass des Bescheides vom , der wegen der Kürzung des laufenden Auszahlungsanspruchs auf die Rente um 2/3 mit einem Eingriff in bestehende Rechte verbunden war, mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine mangelhafte Anhörung wurde vom LSG nicht festgestellt und ist vom Kläger auch in keinem Stadium des Verfahrens gerügt worden.
b) Die angefochtenen Bescheide sind unter Berücksichtigung der ergänzenden tatsächlichen Feststellungen des LSG materiell nicht zu beanstanden. Bestand am wie im Falle des Klägers ein Stammrecht auf BU-Rente, ordnet § 313 Abs 1 SGB VI idF durch das Gesetz vom die entsprechende Anwendung des ebenfalls neu gefassten § 96a SGB VI mit der Maßgabe an, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die BU-Rente entsprechend gelten. Nach § 313 Abs 2 Nr 1 SGB VI wird eine BU-Rente abhängig vom erzielten Hinzuverdienst in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet, wobei infolge der entsprechenden Anwendung des § 96a Abs 1 Satz 1 SGB VI ("eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird") auch eine vierte Variante, nämlich die Nichtzahlung der Rente wegen Überschreitens der höchsten Hinzuverdienstgrenze für die 1/3-Rente hinzugedacht werden muss. Die Hinzuverdienstgrenzen für die BU-Rente sind (abweichend von denjenigen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in § 96a Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes vom ) in Fortführung der bisherigen Rechtslage in § 313 Abs 3 Nr 2 Buchstabe a SGB VI wie folgt definiert: Sie betragen für die Rente in voller Höhe das 52,5-fache, für die Rente in Höhe von zwei Dritteln das 70-fache, für die Rente in Höhe von einem Drittel das 87,5-fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI) vervielfältigt mit den EP (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch 0,5 EP.
Es sind also von der Verwaltung oder im Streitfall von den Gerichten für jeden Monat, in dem ein Hinzuverdienst berücksichtigt werden soll, drei individuelle Hinzuverdienstgrenzen zu ermitteln. Dies mit zwei feststehenden Multiplikatoren, den Werten 52,5, 70 und 87,5 und den erworbenen EP (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU, wenigstens aber 0,5 EP, sowie dem variablen Multiplikator "aktueller Rentenwert" (§ 68 SGB VI). Sodann ist Monat für Monat der jeweilige tatsächliche Hinzuverdienst mit den so ermittelten drei Grenzwerten zu vergleichen, um festzustellen, ob die Rente im jeweiligen Monat in voller Höhe, in Höhe von 2/3, in Höhe von 1/3 oder überhaupt nicht zu zahlen ist. Diese Rechenoperationen wurden vom LSG fehlerfrei vorgenommen.
Der Kläger hatte nach den von der Revision nicht gerügten und damit für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) Feststellungen des LSG im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles, also im Jahre 1991, 0,9562 EP erarbeitet, mithin über dem Mindestwert von 0,5 EP, so dass der höhere Wert zu berücksichtigen ist. Daraus ergeben sich bei Multiplikation mit den Werten 52,5, 70 und 87,5 sowie dem variablen aktuellen Rentenwert (West) folgende individuelle Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen Berufsunfähigkeit:
ab|in voller Höhe|in Höhe von 2/3|in Höhe von 1/3
1/2001|2.438,74 DM|3.251,65 DM|4.064,57 DM
7/2001|2.485,43 DM|3.313,90 DM|4.142,38 DM
1/2002|1.270,78 €|1.694,37 €|2.117,96 €
7/2002|1.298,18 €|1.730,91 €|2.163,64 €
7/2003|1.311,74 €|1.748,99 €|2.186,23 €
Ferner hatte der Kläger im Jahre 2001 ein monatliches Bruttoentgelt von DM 3.416,64 bis DM 3.484,33 erzielt. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente und (knapp) für die 2/3-Rente wurde damit überschritten, nicht jedoch diejenige für die 1/3-Rente, so dass im Jahre 2001 nur letztere zu gewähren ist. In den Jahren 2002 und 2003 lagen die Verhältnisse nicht anders. Der Kläger verdiente nach den Feststellungen des LSG monatlich brutto zwischen € 1.824,11 und € 1.882,62. Auch in dieser Zeit wurde die individuelle Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente und (knapp) für die 2/3-Rente überschritten, nicht jedoch diejenige für die 1/3-Rente. Mithin war für jeden Monat der unzulässigen Überschreitung die BU-Rente nur als 1/3-Rente zu leisten.
c) Mit Blick auf die noch zu erörternde verfassungsrechtliche Problematik verdeutlichen und relativieren die oben angeführten Zahlen auch die individuelle Belastung des Klägers durch die erfolgte Leistungsbegrenzung. Da die individuellen Hinzuverdienstgrenzen von vornherein feststehen und die Beklagte darüber jederzeit Auskunft zu geben hat, zeigt die Tabelle zunächst auf, dass sich der Kläger mit einer geringfügigen Verminderung der monatlichen Arbeitszeit wenigstens die 2/3-Rente hätte sichern können, was den Eingriff halbiert hätte. Weiter beweisen die Zahlen, dass sich entgegen dem Vortrag des Klägers seine individuellen Hinzuverdienstgrenzen keinesfalls derart auswirken, dass er mit gekürzter Rente und Hinzuverdienst nicht das (fiktiv fortgeführte und angepasste) Nettoeinkommen vor Eintritt des Versicherungsfalles erreichen würde. Mit 0,9562 EP im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles hatte der Kläger im geschützten Beruf etwa so viel verdient wie der Durchschnitt aller Versicherten (1 EP). Die 0,9562 EP würden z. B. im Jahre 2003 nach der Anlage 1 zum SGB VI einem monatlichen Bruttoentgelt von ca EUR 2.329 und netto (bei ca 35 % Abzug für die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und Lohnsteuer) ca EUR 1.514 entsprechen. Mit der Drittelrente (2003 brutto EUR 205,82, bei ca 7,5 % Beiträgen zur KV und PflV netto ca EUR 190) und einem steuerlich geringer belastetem tatsächlichen Hinzuverdienst von (2003 brutto EUR 1.882 <bei 30 % Abzug> netto EUR 1.350) erreichte der Kläger mit einem Gesamt-Nettoeinkommen von ca EUR 1.540 ohne weiteres das bisherige (fiktiv fortgeführte) Netto-Vergleichseinkommen. Bei dieser Rechnung ist noch nicht berücksichtigt, dass ein Bruttoverdienst knapp über der Hinzuverdienstgrenze für die 2/3-Rente atypisch ist, denn in der Realität wird der Großteil der Rentenbezieher seinen Verdienst so steuern, dass er stets knapp unterhalb der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze liegt. Hätte sich der Kläger so verhalten, hätte er das (fiktiv fortgeführte) Nettoeinkommen vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Rente und Hinzuverdienst weit überschritten. Zudem muss in Rechnung gestellt werden, dass im Vergleichswert nach der Anlage 1 zum SGB VI Einmalzahlungen (wie Weihnachts- und Urlaubsgeld) enthalten sind, wogegen nach § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI beim Hinzuverdienst das zweimalige Überschreiten der Grenzen unbeachtet bleibt; die allein wegen dieses Umstandes erforderliche Korrektur (um durchschnittlich etwa 10 %, sei es durch Minderung des Vergleichswertes, sei es durch Erhöhung des Hinzuverdienstes) führt zu einer weiteren Verbesserung der Nettoposition des Klägers.
3.
Die ab erfolgte Beschränkung der monatlich fällig werdenden Zahlbeträge von Bestandsrenten wegen Berufsunfähigkeit, abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes und ausgestaltet als den Auszahlungsanspruch vernichtender Einwand ("Übersicherungseinwand"; vgl = BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 49 f), verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Rechtsstaatsgebot des GG (Art 14 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 20 Abs 1 GG). Dies gilt auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung in Fällen der vorliegenden Art. Der Senat schließt sich insoweit weitgehend der Rechtsprechung des 4. Senats (Urteile vom - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 und vom - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr 1), bei der allerdings die Frage der verfassungsgemäßen Ausgestaltung im Einzelnen offen geblieben ist, an.
a) Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass eine mit bestandskräftigem Bescheid festgestellte und laufend gezahlte Rente wegen Berufsunfähigkeit vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfasst wird (vgl zB BVerfG Beschlüsse vom - 1 BvR 874/77 ua - BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10 und vom - 1 BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 160 f sowie Urteil vom - 1 BvL 32/95, 1BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 32 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Die konkrete Reichweite dieses Schutzes, insbesondere dann, wenn kein Totalentzug einer Rechtsposition, sondern unter Beibehaltung des Stammrechts lediglich der monatliche Auszahlungsanspruch der Rente wegen Berufsunfähigkeit modifiziert - im Extremfall auch auf "Null" - wird, ergibt sich indes erst aus den Grundsätzen, nach denen der Gesetzgeber "Inhalt und Schranken" des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG zu bestimmen hat. Das BVerfG nennt hier als Maßstab, dass die Regelung durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss, was wiederum voraussetzt, dass der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt, das eingesetzte Mittel zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist und schließlich die Regelung die Betroffenen nicht übermäßig belastet und deshalb für sie nicht unzumutbar ist ( ua - BVerfGE 75, 78, 97 f = SozR 2200 § 1246 Nr 142 mwN). Schrankenbestimmungen müssen also stets dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, der von Art 20 Abs 1 GG erfasst ist.
Das Gebot des Art 3 Abs 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders (dh ungleich oder auch gleich) behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche oder ungleiche Behandlung rechtfertigen können (zB - BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr 3 S 11 ff mwN). In diesem Zusammenhang ist die Regelungsbefugnis des Gesetzgebers vor allem durch das Willkürverbot begrenzt, für das die Rechtsprechung des BVerfG ua folgende Umschreibungen gefunden hat: Die Ungleichbehandlung ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar; es fehlt ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung (, 66/78 - BVerfGE 60, 329, 346 f); es besteht eine Systemwidrigkeit, ohne dass plausible Gründe hierfür sprechen; es bestehen ohne Grund Wertungswidersprüche zur Gesamtrechtsordnung (, 48/87 - BVerfGE 81, 156, 207 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1).
Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit sind vor allem für den Bereich des Sozialrechts zusätzliche Aspekte zu beachten. Dem Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit - unter Einschluss der Umgestaltung des Systems - bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken rentenrechtlicher Positionen zu und es unterliegt keiner verfassungsrechtlichen Prüfung, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, vorausgesetzt, es gibt überhaupt Alternativen (zB - BVerfGE 71, 255, 271 und vom - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78, 98 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 464 f). Der Gesetzgeber hat stets weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Lebenssachverhalt verschieden zu behandeln, es ist dann Sache der Betroffenen, sich selbst auf die neue Rechtslage einzurichten (, 66/78 - BVerfGE 60, 329, 346). Schließlich ist es ihm gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies in Einzelfällen zu Härten führen sollte ( - BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 und Urteil vom - 1 BvL 22/95, 34/95 - BVerfGE 100, 59, 80 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3 stRspr).
b) Mit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde ein legitimer Zweck verfolgt. Das gewählte Mittel war unter Beachtung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsermessens geeignet und erforderlich.
Mit dem SGB VI-ÄndG sollte erreicht werden, "die Möglichkeit des Bezugs von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei sog Arbeit auf Kosten der Gesundheit und bei erheblichem Hinzuverdienst" zu beschränken (BT-Drucks 13/2590 S 1). Zur Begründung wurde ua ausgeführt, die bisherige Rechtslage (ua mit unbegrenztem Hinzuverdienst in einer unzumutbaren Tätigkeit) habe in etlichen Fällen das unbefriedigende Ergebnis, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst ein Gesamteinkommen erzielen könne, das das vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Einkommen bei weitem übersteige. In diesen Fällen habe die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit keinerlei Lohnersatzfunktion, weil ein durch die Erwerbsminderung eingetretener Einkommensverlust, den es zu ersetzen gelte, nicht bestehe. Die BU-Rente ersetze dann nur noch den durch Ausübung einer unzumutbaren Tätigkeit eingetretenen Prestigeverlust. Eine derartige Entschädigungsfunktion sei von der ursprünglichen Zielsetzung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gedeckt, was auch der Bundesrechnungshof beanstandet habe. Durch die Einführung der Hinzuverdienstgrenze werde es in Zukunft Fälle, in denen der Versicherte mit Rente und Hinzuverdienst über wesentlich mehr Einkommen verfüge als vor Eintritt der Erwerbsminderung, nicht mehr geben. Im Normalfall könne so ein Versicherter durch die Ausübung einer untervollschichtigen oder einer vollschichtigen Tätigkeit einen Hinzuverdienst erzielen, der zusammen mit der BU-Rente den vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Verdienst im Wesentlichen ersetze (BT-Drucks 13/2590 S 19 f).
Anknüpfungspunkt ist also nach der gesetzgeberischen Intention und der tatsächlichen Ausgestaltung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die Stärkung der Lohnersatzfunktion der Rente. Vergleichsmaßstab für die abzubauende "Übersicherung" ist der letzte Verdienst vor Eintritt des Versicherungsfalles (in EP) und nicht, wie das LSG meint, das 1,5fache (bzw das Doppelte) der BU-Rente auf Grund der bisherigen individuellen Erwerbsbiografie, dh das Überschreiten einer "Vollsicherung" wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das LSG missversteht die Ausführungen des 4. Senats in den Urteilen vom - B 4 RA 23/02 R - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 und vom - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr 1. Der 4. Senat hat hier lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein wie auch immer im Einzelnen definierter "Übersicherungseinwand" überhaupt erst dann gerechtfertigt sei, wenn mit Rente und Hinzuverdienst die "Vollsicherung" erreicht sei. Keinesfalls hat der 4. Senat indes einen vom Gesetz abweichenden Maßstab für den "Übersicherungseinwand" eingeführt. Deutlich wird der Unterschied im Falle des beruflichen Aufsteigers oder bei Versicherten mit erheblichen Lücken im Versicherungsverlauf, zB wegen einer selbstständigen Tätigkeit. Geschützt durch die - wie auch immer berechnete - BU-Rente soll auch in diesen Fällen der letzte und in der Regel höchste Verdienst sein. In der Gesetzesbegründung wurde dies hervorgehoben und deshalb hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenzen bewusst auf das letzte Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles abgestellt (vgl BT-Drucks 13/2590 S 23 zu Nr 5 <§ 34> Buchstabe b).
Das Ziel, bei Hinzuverdienst die Renten wegen Berufsunfähigkeit derart abzusenken, dass bei Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalles keine Überversorgung eintritt, ist in erster Linie sozialpolitisch legitimiert. Hierin liegt auch das öffentliche Interesse. Entgegen der Meinung der Revision spielte die finanzielle Entlastung der Rentenversicherung keine Rolle, denn der Großteil der Rentenbezieher wird sich angepasst verhalten (dh die Arbeitstätigkeit entsprechend beschränken), so dass kein "Einspareffekt" eintritt. Selbst wenn es dazu vereinzelt kommen sollte, muss der enorme Verwaltungsaufwand für die oben dargelegten monatlichen Neufeststellungen gegengerechnet werden. Aus sozialpolitischer Sicht werden dagegen Arbeitsplätze für Arbeitslose freigehalten (zB könnte der Kläger seinen Arbeitsplatz mit einem anderen BU-Rentner teilen und keiner von beiden hätte eine Rentenkürzung hinzunehmen), es wird eine Harmonisierung mit den Hinzuverdienstregelungen bei den sonstigen vorzeitigen Renten wegen Erwerbsminderung oder Alters vorgenommen, und es wird vor allem die Akzeptanz der nur noch übergangsrechtlich weitergewährten Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit gesteigert. Denn einem jungen Beitragszahler ist nur schwer vermittelbar, dass er laufende Renten für Risiken finanziert, gegen die er selbst nicht mehr geschützt ist, und die zudem bei hohem Hinzuverdienst zu einer Überversorgung führen. Die Einführung der Hinzuverdienstgrenzen für BU-Renten und speziell auch für die Bestandsrentner dient deshalb dem legitimen Ziel, eine generationenübergreifende Belastungsgerechtigkeit herzustellen. Insoweit war die Neuregelung im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich, denn sie dient dem Wohl der Allgemeinheit.
c) Gemessen an der so umschriebenen Zielsetzung, die im öffentlichen Interesse steht, hat der Gesetzgeber mit den Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen BU eine die Betroffenen keinesfalls übermäßig belastende und damit unverhältnismäßige Regelung getroffen. Zweifellos entfaltet die den Kläger ab treffende Neuregelung eine sog unechte Rückwirkung, die allerdings erheblich abgemildert ist, weil er fünf Jahre Zeit hatte, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, es wurde also eine schonende Übergangsregelung getroffen (zur Erforderlichkeit zB - BVerfGE 71, 137, 144). Hier eröffnen vor allem die im Voraus feststehenden individuellen Hinzuverdienstgrenzen, die zweimal jährlich überschritten werden können, enorme Gestaltungsmöglichkeiten. Damit kann die individuelle Belastung vermieden, jedenfalls aber verringert werden.
Es bleibt hingegen, wie der Kläger zu Recht vorträgt, die Tatsache, dass sich sein individuelles Nettoeinkommen ab in einer erheblichen Größenordnung verringert hat, wobei es aus seiner Sicht keine Rolle spielt, ob dies durch die Kürzung des Auszahlungsbetrages der Rente oder durch die ("erzwungene") Reduzierung des monatlichen Hinzuverdienstes geschehen ist. Diese vom Gesetzgeber gewollte Belastung ist aber zumutbar, vor allem im Vergleich zu den Belastungen der sonstigen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die - abgesehen von den Übergangsfällen - den Versicherungsschutz gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit vollständig verloren haben und deren Rentenansprüche wegen teilweiser oder vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit nur unter weit schärferen Voraussetzungen als bisher erlangt werden können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gewährung einer BU-Rente bereits nach bisherigem Recht das Überschreiten einer zumutbaren Opfergrenze voraussetzt, nach dem Gesetzestext des § 44 SGB VI sogar bis zur Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat diese Vorgabe mit der Einführung des sog Stufenschemas abgemildert - es bleibt aber stets die Verpflichtung zur Hinnahme einer gewissen Einkommenseinbuße, zB in Höhe der Differenz des Verdienstes eines Facharbeiters zu dem eines Angelernten. Die Gestattung eines unbegrenzten Hinzuverdienstes in einer "unzumutbaren" Tätigkeit neben der BU-Rente als Folge dieser Rechtsprechung war bereits nach der bisherigen Rechtslage nicht systemimmanent. Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen - auch mit dem Effekt der Reduzierung des Zahlbetrages auf "Null" in Extremfällen - ist deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht systemwidrig. Mit einer entsprechenden "Korrektur" oder "Rückführung" (auf die Lohnersatzfunktion der Rente) aus Anlass der Neugestaltung des Rechts der Renten wegen Erwerbsminderung war zu rechnen.
d) Das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Es bestehen sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung gegenüber den zu bildenden Vergleichsgruppen; eine Willkür des Gesetzgebers ist keinesfalls festzustellen. Soweit der Kläger rügt, die Regelaltersrentner (nach Vollendung des 65. Lebensjahres) könnten unbegrenzt hinzuverdienen, wählt er eine falsche Vergleichsgruppe. Auch der Kläger kann, wenn er das 65. Lebensjahr erreicht, unbegrenzt hinzuverdienen. Die richtige Vergleichsgruppe wären die Bezieher einer vorzeitigen Altersrente (zB wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres), für die aber ebenfalls Hinzuverdienstgrenzen gelten. Der Kläger kann sich auch nicht mit denjenigen Rentnern vergleichen, die neben der BU-Rente überhaupt nicht arbeiten. Dies sind Ausnahmefälle, denn die BU-Rente ist eine Teilabsicherung, die auf Hinzuverdienst angelegt ist. Innerhalb der Gruppe der Bezieher einer BU-Rente, die weiterarbeiten, besteht indes im Rahmen der Hinzuverdienstregelungen ab bei Neu- und Bestandsrentnern eine vollständige Gleichbehandlung.
e) Die dreifach gestuften Hinzuverdienstgrenzen sind jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art auch in ihrer Ausgestaltung im Einzelnen keinesfalls zu beanstanden. Denn sie führen beim Kläger, wie bereits dargelegt, dazu, dass er per saldo mit der 1/3-BU-Rente und dem Hinzuverdienst das fiktiv fortgeführte und angepasste bisherige Nettoeinkommen im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles erreicht.
Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen stellen bewusst nicht auf die tatsächliche Höhe der Berufsunfähigkeitsrente (mit ihrer enormen Schwankungsbreite), sondern in einer verfassungsrechtlich zulässigen Generalisierung und Typisierung auf das im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles im geschützten Beruf erzielte Einkommen, umgerechnet in EP, ab. Nur wenn dieses Einkommen atypisch niedrig sein sollte, was bei Beziehern einer BU-Rente, die eine besondere Qualifikation voraussetzt, idR nicht der Fall ist, wird hilfsweise für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen der Wert 0,5 genommen. Ob dieser Sprung, mit dem alle drei Hinzuverdienstgrenzen bei einem Versicherten mit vordem durchschnittlichem Verdienst praktisch halbiert werden, in allen Fällen (zB bei einem erheblichen krankheitsbedingten Minderverdienst im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles) durch eine zulässige Typisierung gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles 0,9562 EP und damit fast den Durchschnittsverdienst (entspricht 1,0 EP) erzielt. Auf Grund der vorzunehmenden Multiplikation dieses Wertes mit den Faktoren 52,5, 70 und 87,5 sowie dem aktuellen Rentenwert entspricht faktisch bereits die erste Stufe, bei deren Überschreiten nicht mehr die volle Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wird, einer auf der Basis von 52,5 Versicherungsjahren mit dem letzten Verdienst berechneten Regelaltersrente. Im Falle des Klägers wäre dies eine Altersrente auf der Grundlage von 50,20 (52,5 x 0,9562) persönlichen EP. Entsprechend wird bei den weiteren Grenzen eine irreale Versicherungszeit von 70 bzw 87,5 Jahren mit dem letzten Verdienst bewertet. Die Grenzen sind also auf den ersten Blick stets so bemessen, dass sie weit jenseits des Sicherungsniveaus einer Regelaltersrente auf der (idR günstigen) Basis des Verdienstes vor Eintritt des Versicherungsfalles liegen, denn bereits die 45 Versicherungsjahre des sog Eckrentners werden nur von einem Teil der Versicherten erreicht.
Bereits bei der ersten Hinzuverdienstgrenze ist im Regelfall aber sichergestellt, dass der bisherige Nettoverdienst mit einer durchschnittlichen Netto-BU-Rente und dem Netto-Hinzuverdienst, erhöht um wenigstens ca 10 % wegen des zweimal zulässigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, erreicht sein muss, ehe überhaupt die erste Kürzung auf die 2/3-Rente erfolgt. Bei den folgenden Kürzungsstufen muss der bisherige, fiktiv fortgeführte Nettoverdienst idR mit Rente und Hinzuverdienst bereits erheblich überschritten sein.
Dies soll anhand eines Standardfalles mit fiktiv fortgeführtem Durchschnittsverdienst (1 EP im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles), durchschnittlicher BU-Rente (35 Versicherungsjahre unter Berücksichtigung von Zurechnungszeiten, dh 35 pers EP und Rentenartfaktor 0,6667) sowie durchschnittlichen Abzügen für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern (35 % beim fiktiven Verdienst, 30 % beim geringer besteuerten Hinzuverdienst, 7,5 % bei der BU-Rente) aufgezeigt werden. Alle Monatswerte betreffen die zweite Jahreshälfte 2003 in €, sind also mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI für das Jahr 2003 und dem aktuellen Rentenwert (West) von € 26,13 gerechnet.
1. Kürzungsstufe
fiktiv brutto|fiktiv netto|Grenze brutto|Grenze netto
2.435|1.583|1.371|960 + 10 % 1056
BU brutto|BU netto|netto ges.|Differenz netto
610|564|1.620|+ 37
Die erste Kürzungsstufe (auf die 2/3-Rente) wird im Standardfall also erst erreicht, sobald das fiktiv fortgeführte Nettoeinkommen (€ 1.583) vor Eintritt des Versicherungsfalles mit dem Nettohinzuverdienst und der Netto-BU-Rente (€ 1.620) knapp überschritten wird.
2. Kürzungsstufe
fiktiv brutto|fiktiv netto|Grenze brutto| Grenze netto
2.435|1.583|1.829|1.280 + 10 % 1.408
2/3 BU brutto|2/3 BU netto|netto ges.|Differenz netto
407|376|1.784|+ 201
Die zweite Kürzungsstufe (auf die 1/3-Rente) wird im Standardfall erst erreicht, sobald das fiktiv fortgeführte Nettoeinkommen vor Eintritt des Versicherungsfalles (€ 1.583) mit dem Nettohinzuverdienst und der Netto-2/3-Rente (€ 1.784) um ca € 200 überschritten wird, dh um ca 13 %.
3. Kürzungsstufe
fiktiv brutto|fiktiv netto|Grenze brutto|Grenze netto
2.435|1.583|2.286|1.600 + 10 % 1.760
1/3 BU brutto|1/3 BU netto|netto ges.|Differenz netto
203|187|1.947|+ 364
Die dritte Kürzungsstufe (Wegfall der Rente) wird im Standardfall erst erreicht, sobald das fiktiv fortgeführte Nettoeinkommen vor Eintritt des Versicherungsfalles (€ 1.583) mit dem Nettohinzuverdienst und der Netto-1/3-Rente (€ 1.947) um ca € 364 überschritten wird, dh um ca 23 %.
Da durch das Abstellen auf den aktuellen Rentenwert und die im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles erreichten EP die Hinzuverdienstgrenzen innerhalb des Systems des SGB VI individuell angepasst und dynamisiert werden, wurde zudem mit den in Drittel- bzw Zweidrittelschritten gebildeten Stufen (in Korrelation zur Abstufung der zu zahlenden Rente) eine pauschalierende Regelung getroffen, welche die Feststellung der Hinzuverdienstgrenzen einerseits vorab anhand bekannter Parameter erlaubt, andererseits aber weitgehend gegen Schwankungen beim aktuellen Einkommen der Rentenbezieher resistent ist und ihnen so bei der Berufsplanung entgegenkommt. Gleichzeitig wurde eine Harmonisierung mit den Hinzuverdienstgrenzen für die Teilrenten wegen Alters herbeigeführt (vgl BT-Drucks 13/2590 S 23 zu Nr 5 <§ 34> Buchstabe b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstelle(n):
RAAAC-13917