BSG Urteil v. - B 4 RA 41/02 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art 14 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; AAÜG § 4 Abs 4; RÜG Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3

Instanzenzug: SG Frankfurt/Oder vom

Gründe

I

Der Kläger begehrt einen höheren Wert seines Rechts auf Regelaltersrente (RAR).

Der im Jahre 1933 geborene Kläger wurde im Jahre 1964 Chefarzt des Krankenhauses in S. . Gemäß Urkunde vom wurde er in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR gemäß der Verordnung vom (GBl S 675) einbezogen. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er seit Juli 1988.

Der Zusatzversorgungsträger setzte die Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem sowie die darin erzielten Arbeitsverdienste fest. Tatbestandsvoraussetzungen für eine besondere Beitragsbemessungsgrenze (§§ 5 ff Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <AAÜG>) wurden nicht festgestellt. Mit Bescheid vom bewilligte die Beklagte dem Kläger RAR; der Wert des Rechts betrug ab Oktober 1998 unter Zugrundelegung von 72,7556 Entgeltpunkten (EP) 2.973,52 DM; berücksichtigt wurden von der Beklagten nach § 6 Abs 1 AAÜG als versichert geltende Arbeitsverdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze; in dem Bescheid wurde dem Kläger auch ein Zuschuss zur Pflegeversicherung und mit Bescheid vom ein solcher zur Krankenversicherung bewilligt. Den Widerspruch, mit dem der Kläger die Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze iS einer Höherversicherung begehrt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück.

Das SG hat die gegen diese Bescheide gerichtete(n) Klage(n) abgewiesen (Urteil vom ). Das LSG hat durch Urteil vom die Berufung zurückgewiesen und die Klagen gegen die Bescheide vom , , , und , die die Änderungen von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw die Verrechnung mit Beitragsansprüchen sowie die jeweiligen Rentenanpassungen betrafen, abgewiesen. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die durch Einverständnis der Beteiligten (§ 99 SGG) bzw gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide ab seien ebenso wie die bereits zuvor ergangenen Bescheide rechtmäßig. Der Kläger habe "keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente" ohne Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte habe die EP zutreffend gemäß §§ 256a, 259b SGB VI ermittelt. Eine Anspruchsgrundlage für eine Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gebe es nicht. Die Systementscheidung, die Überführung der Rechte und Anwartschaften aus der Sozialversicherung, der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung, sei, wie das BVerfG am entschieden habe (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3), verfassungsgemäß. Demnach sei auch die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze als bedeutsame Größe in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten. Die og Regelungen seien nicht zu beanstanden. Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG würden nicht verletzt.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß einen Verstoß gegen Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Er ist der Ansicht, die Stichtagsregelungen in § 4 Abs 4 AAÜG und in Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) seien verfassungswidrig. Das BVerfG habe in der Entscheidung vom (aaO) entgegen der Auffassung des LSG nicht abschließend über die Verfassungsgemäßheit dieser Stichtagsregelungen entschieden. Durch die fehlenden Übergangsregelungen habe er die für einen Standardrentner übliche Lebensstandardsicherung von 70 vH seines Nettoerwerbseinkommens nicht erreicht, sondern lediglich eine solche von 50 vH bezogen auf sein in der Zeit von 1990 bis 1998 erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen von 6.087,08 DM. Das Absinken seines Lebensstandardniveaus sei unverhältnismäßig. Eine entsprechende Sicherung von 70 vH habe er von 1990 bis zum Erreichen seines 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen können. Würde für ihn die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (EV) gelten, so hätten ihm 1998 90 vH seines am erzielten Einkommens als Altersrente, nämlich 3.237,29 DM, zugestanden. Unter Einbeziehung der Dynamisierung hätte sich bei Beginn seiner RAR ein monatlicher Einzelanspruch von etwa 3.700,00 DM ergeben, also 500,00 DM mehr als er ab November 1998 erhalten habe. Die Stichtagsregelungen ( bzw ) seien willkürlich. Bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen hätten erwerbstätige Personen noch keine zusätzlichen Beträge für eine private Altersversorgung angespart haben können. Die Stichtagsregelungen seien auch mit Art 14 Abs 1 Satz 2 GG nicht vereinbar, da auf Arbeits- und Beitragsleistungen in der DDR beruhende Altersversorgungsansprüche, die unter Eigentumsschutz stünden, in unzumutbarer Weise geschmälert würden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom und die Bescheide der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sowie vom , , und sowie die zum ergangene Rentenanpassungsmitteilung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ua ergänzend vor: Der Kläger habe zu Art 2 RÜG noch nicht einmal andeutungsweise dargelegt, inwiefern in den dort normierten Bestimmungen eine für ihn vorteilhafte Regelung enthalten sei. Angesichts eines Wertes der RAR bei Rentenbeginn von 2.973,52 DM erscheine es unwahrscheinlich, dass ein Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI überhaupt habe anfallen können. Im Übrigen sei die Stichtagsregelung des § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG sachlich gerechtfertigt.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Der Tenor der Entscheidung des LSG ist allerdings neu zu formulieren, weil die Klagen gegen die Bescheide vom , , , und vom - ebenso wie die Klage gegen den Bescheid vom , über den das SG entschieden hat - bereits unzulässig sind.

1. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sowie des Verfahrens vor dem SG und dem LSG war allein die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Allein insoweit ist der Bescheid von dem Kläger angefochten worden; allein insoweit haben die Beklagte im Widerspruchsbescheid und das SG und das LSG in den angefochtenen Urteilen eine Entscheidung getroffen. Das Begehren des Klägers war lediglich auf Aufhebung des festgestellten und auf Zuerkennung eines höheren Rentenwertes - gleich aus welchem Rechtsgrund - gerichtet. Insofern hat der Kläger die Feststellung des Rentenhöchstwertes angefochten, die Neufeststellung eines höheren Rentenwertes sowie laufende Zahlungen aus diesem höheren Wert mit der kombinierten Anfechtungs-, (Verpflichtungs-) und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) geltend gemacht. Gegenstände des Verfahrens vor dem SG und dem LSG waren hingegen zu keinem Zeitpunkt die in den Bescheiden vom , , , , und enthaltenen Feststellungen. Sie betreffen Rechte auf Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, also von dem Recht auf Rente unabhängige Rechte auf Zusatzleistungen und bilden somit jeweils selbstständige Streitgegenstände. Gesonderte Verfahrensgegenstände sind auch die Verrechnungsentscheidungen der BfA bezüglich der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung, also bezüglich der Beitragsansprüche des Kranken- und Pflegeversicherungsträgers, die von der BfA mit den monatlichen Einzelansprüchen aus dem Stammrecht auf Rente verrechnet worden sind (§ 255 SGB V, § 60 SGB XI, § 52 SGB I). Auch die erhobenen Klagen gegen die in den Bescheiden enthaltenen Rentenanpassungen zum 1. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr 8 S 47 mwN; Urteil des Senats vom - B 4 RA 1/01 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen) betreffen, bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände; denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Bestand und Höhe der Rechte auf Zusatzleistungen, die Verrechnungen der og Beitragsansprüche mit den jeweiligen monatlichen Einzelansprüchen und die Rentenanpassungen hat der Kläger nie beanstandet. Über diese haben SG und LSG, wie sich aus dem Inhalt der angefochtenen Urteile ergibt, auch nicht in der Sache entschieden. Das SG hätte mithin die Klage gegen den Bescheid vom mangels Klagebefugnis als unzulässig abweisen müssen; denn der Kläger hat nichts dargetan - insoweit ist auch nichts erkennbar -, weshalb die Entscheidung, dem Kläger ein Recht auf Zuschuss zur Krankenversicherung zu bewilligen, rechtswidrig sein könnte. Dasselbe gilt für die kraft gewillkürter Klageänderung zur erstinstanzlichen Entscheidung des LSG gestellten Entscheidungen vom , , , und über die og Rechte auf Zusatzleistungen sowie über die Rentenanpassungen und die Verrechnungen. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in eigenen Rechten verletzt sein könnte.

2. Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein höherer Wert seines Rechts auf RAR zu. Die Beklagte hat - wovon die Beteiligten auch ausgehen - einfach-rechtlich zutreffend den Wert des Rechts - und damit auch den Rangwert (Summe der im Verlaufe des Versicherungslebens bis zum Rentenbeginn erworbenen EP) - unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und zum Teil nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI (iVm §§ 256a und 259b SGB VI) festgesetzt, also unter Anwendung des AAÜG und auf Grund der danach tatsächlich erzielten, als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, unabhängig davon, ob insoweit in der DDR Beiträge entrichtet worden waren. Die genannten Vorschriften sind Rechtsgrundlage für die Ermittlung der persönlichen EP (Rangstellenwerte) des Klägers. Insoweit handelt es sich um ergänzende Bestimmungen zu §§ 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente nach dem entstanden ist, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht, die nach § 5 AAÜG bzw nach § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Ohne die og Gleichstellungsnormen wären die in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten für den Wert der Rente unbeachtlich, denn weder bestand insoweit eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland noch wurden jemals Beitragszahlungen an einen ihrer Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (vgl hierzu im Einzelnen: BSGE 83, 104 = SozR 3-2600 § 256a Nr 3 sowie SozR 3-2600 § 256a Nr 5 und Nr 8).

a) Zu Unrecht beanstandet der Kläger, die Beklagte habe die von ihm erzielten Arbeitsverdienste auch insoweit als "versichert" für den Rangwert anrechnen müssen, als sie über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze lagen; ihm stünden EP auch für seine darüber hinausgehenden Verdienste und damit ein höherer Wert seines Rechts auf Rente zu. Der Kläger hat jedoch kein Recht, vom Deutschen Bundestag zu verlangen, die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze für Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet mit gleichgestellten Beitragszeiten, deren Recht auf Rente nach dem entstanden ist, aufzuheben. Die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist nicht verfassungswidrig.

aa) Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist verfassungsgemäß. Sie stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland "signifikante Größe" dar (so BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 5 S 46, Nr 8 S 71) und darf nicht überschritten werden (vgl hierzu Ruland in: Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kapitel 19, RdNr 28), wenn das System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesprengt werden soll (vgl BVerfGE 100, 1, 40 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Sie ist das Kernstück, das ua in dem System als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den "aktiv Versicherten" (Beitragszahlern), den "passiv Versicherten" (Rentenempfängern) und zwischen den ("drei") Generationen sowie - zusammen mit dem Durchschnittsentgelt - die Vergleichbarkeit der Werte ihrer Vorleistungen sichert.

Die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gewährleistet, dass eine (regelmäßig in Form von Beiträgen) erbrachte versicherungsrelevante Vorleistung zu gesamtäquivalenten Leistungen der jeweiligen späteren Generation der Beitragsbelasteten führt. Denn eine versicherungsrelevante Vorleistung ist nur im Umfang des im System vorgesehenen allgemeinen Versicherungsschutzes möglich. Zugleich sichert sie eine Generationen übergreifende Vergleichbarkeit des Wertes der - nominell sehr unterschiedlichen - Vorleistungen und damit ein Mindestmaß an Gleichbehandlung. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt auch die Beitragslasten, die von den aktiv Versicherten für die jeweiligen Rentner (fremdnützig) getragen werden müssen (Belastbarkeitsgrenze). Ferner legt sie den Umfang des möglichen eigenen rentenversicherungsrechtlichen Schutzes fest (Versicherungsschutzgrenze). Darüber hinaus limitiert sie die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration (Leistungsgrenze). Schließlich stellt sie durch ihre jeweilige Relation zum Durchschnittsentgelt maßstäblich die intertemporäre und relationale Vergleichbarkeit der Vorleistungen der "Generationen" her. Die auf versicherungsrechtlichen Vorleistungen beruhenden Rechte und Ansprüche können nur in diesen Grenzen be- und entstehen. Verdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind schlechthin versicherungsrechtlich nicht relevant; sie können nach Belieben zu einer zusätzlichen Versorgung in anderer Form verwandt werden (vgl BVerfGE 29, 221, 236 f = SozR Nr 7 zu Art 2 GG; BSGE 66, 226, 228 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 1).

Die dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegende Beitragsbemessungsgrenze ist nicht willkürlich. Sie begrenzt den Eingriff in das Grundrecht, für sein Alter selbst Vorsorge zu treffen, der in der Zwangsversicherung liegt. Das Gewicht, das diesem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) zukommt, wird dadurch gemindert, dass die Vorleistungen für die Versicherung nach oben begrenzt sind (so BVerfGE 29, 221, 236 f = SozR Nr 7 zu Art 2 GG). Die Beitragsbemessungsgrenze sichert somit in Konkretisierung des Übermaßverbotes den in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkten, durch die Zwangsmitgliedschaft in das System einbezogenen aktiv erwerbstätigen Versicherten mit höheren Arbeitsverdiensten insoweit die grundrechtliche Freiheit. Umgekehrt wirkt sie als Versicherungsschutzgrenze, weil versicherungsrechtlich relevante höhere Vorleistungen schlechthin nicht erbracht werden können. Für alle Versicherten setzt sie das Höchstmaß der in dem System möglichen Vorsorge und der für dieses erheblichen Vorleistungen fest. Damit ist sie auch eine Leistungsgrenze für die Rentner und eine Belastungsgrenze für die Aktiven. Derart bewirkt sie, dass die Belastung auch der "dritten Generation" der späteren Beitragszahler nicht unverhältnismäßig wird. Denn diese Generation der künftig Versicherten wird die Vorleistungen der jetzt aktiv Beitragsbelasteten nach demselben Grundsatz finanzieren. Dieses Prinzip würde zerstört und damit die Vergleichbarkeit der Vorleistungen und letztlich die Gesamtäquivalenz im System beseitigt, wenn die Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze durchbrochen würde. Dies hätte ua zur Folge, dass Verlässlichkeit des Systems und Verhältnismäßigkeit zwischen Vorleistung und Leistung sowie die Gleichheit aller Versicherten aufgegeben würde (vgl zum Vorstehenden: Urteil des Senats vom - B 4 RA 47/02 R).

bb) Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum für solche Rentenberechtigte verfassungsgemäß, die erstmals auf Grund dieser Überleitung gleichgestellte Rangstellenwerte auf Grund von Tätigkeiten in der DDR oder im Beitrittsgebiet erhalten haben. Für das Begehren des Klägers, besser als alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten einschließlich der Nachversicherten (s unten) gestellt zu werden, die Arbeitsverdienste über der Beitragsbemessungsgrenze hatten, gibt es keine Grundlage.

Das BVerfG hat bereits als verfassungsgemäß erachtet (vgl BVerfGE 100, 1, 40 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; Beschluss vom - 1 BvR 1144/00), dass der auf DM aufgewertete und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste wirtschaftlich hochgewertete, in der DDR erzielte Arbeitsverdienst bei der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI stets nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) als fiktiv versicherter Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen ist. Durch die vom bundesdeutschen Gesetzgeber getroffene verfassungsgemäße Grundentscheidung, durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art 8, 30 Abs 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom , BGBl II S 889 <EV> iVm Art 1 RÜG vom , BGBl I S 1606), sind ab an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebietes die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sowie die zum überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs 1 bis § 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation; BVerfGE 100, 1, 39 ff, aaO). Damit ist auch geklärt, dass allein nach den Maßstäben und den Erwerbsgründen der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche in diesem Rentenversicherungssystem - und mithin nur unter Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze - be- und entstehen können.

aaa) Die auf der systemimmanenten Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen des § 256a und § 259b SGB VI (iVm § 260 Satz 2 SGB VI) verstoßen nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.

Der Schutz des Art 14 Abs 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung sowie der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; Beschlüsse des = NZS 2003, 87 ff und vom - 1 BvR 1144/00), nicht jedoch auf die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen. Sofern sie durch den EV nicht anerkannt worden und demgemäß durch die nachfolgenden bundesdeutschen Gesetze nicht ausgestaltet worden sind, sind sie mit dem Untergang der DDR erloschen. Allein diese generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Bundesgesetzgeber hat den Inhalt dieses Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft bestimmt. Dabei sind, wie das BVerfG ausgeführt hat, die schutzwürdigen Interessen der Rentner und Anwartschaftsberechtigten des Beitrittsgebietes und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht worden (BVerfGE 100, 1, 40 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Die "Überführung" als Ganzes habe - so das BVerfG - einem wichtigen Gemeinwohlbelang gedient; mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht bleibe die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen sei durch die Entscheidung zu Gunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könne nicht entfallen, ohne dass das System gesprengt werde (BVerfGE 100, 1, 40 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; NZS 2003, 87 f).

bbb) Die Regelungen verstoßen auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Denn ab werden die Arbeitsentgelte aller Versicherten mit Rentenberechtigungen aus dem SGB VI nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Nach zweimaliger Anhebung der Arbeitsverdienste (s unten) wird der Wert der Renten der Zugangsrentner aus den Beitrittsgebieten nach den Vorschriften des SGB VI ebenso wie bei denjenigen bemessen, die originär in das Rentenversicherungssystem einbezogen sind. Zugangsrentner des Beitrittsgebietes werden also (entsprechend) behandelt, wie originär Versicherte, bei denen sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelts bestimmt. Diese können jedoch - wie ausgeführt - nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden.

Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb gegenüber westdeutschen Versicherten ungerechtfertigt benachteiligt, weil diese - wie der Kläger meint - im Gegensatz zu ihm sich eine günstigere Altersversorgung (sog zweite und dritte Säule der Alterssicherung) hätten aufbauen können; aus diesem Grunde - so sinngemäß der Kläger - müssten wenigstens EP aus seinem "gesamten" Arbeitsverdienst berücksichtigt werden. Insoweit verkennt er jedoch, dass er gegenüber der Personengruppe der "westdeutschen" Versicherten, was die Beitragsbemessungsgrenze im System der gesetzlichen Rentenversicherung anbelangt, gerade nicht ungleich behandelt wird, sondern gleichgestellt ist. Gleichgestellt ist er dementsprechend auch gegenüber denjenigen, die aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis, etwa aus dem Beamtenverhältnis, also aus einem anderen Alterssicherungssystem, ausscheiden und als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf lebenslängliche Versorgung lediglich einen Anspruch auf Nachversicherung im SGB VI erhalten, auch wenn sie ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hatten. Damit haben sie bei Eintritt des Nachversicherungsfalls eine Sicherung allein in der gesetzlichen Rentenversicherung, also unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze. Eine Benachteiligung des Klägers gegenüber diesen Personengruppen ergibt sich somit nicht.

Im Übrigen war der Kläger nicht gehindert, seine für DDR-Verhältnisse hohen Arbeitsverdienste in einer weiteren Säule der Alterssicherung anzulegen. Auch hätte er vom bis Oktober 1998 einen Teil seines in der Bundesrepublik erzielten Arbeitsverdienstes für eine zusätzliche Alterssicherung verwenden können.

Schließlich verkennt der Kläger in diesem Zusammenhang auch, dass er gegenüber den originär in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten mit einer Rente, deren Wert sich im Wesentlichen nach ihrer Beitragsleistung bestimmt, im System der gesetzlichen Rentenversicherung bereits deshalb nicht benachteiligt ist, weil - worauf bereits hingewiesen - er als Versicherter aus den Beitrittsgebieten für seine durch Bundesrecht erworbenen Beitragszeiten ursprünglich keine wirtschaftlich gleichwertige Vorleistung erbracht hat. Zum Ausgleich der Nachteile der andersartigen wirtschaftlichen Verhältnissen und Strukturen der Alterssicherung (und angesichts des Staatsbankrotts) der DDR werden bei der Bewertung dieser durch Bundesrecht erworbenen (gleichgestellten) Beitragszeiten die in der DDR erzielten Arbeitsverdienste dieser Versicherten, um überhaupt eine Vergleichbarkeit mit denjenigen in den alten Bundesländern herstellen zu können, zuvor in zwei Schritten angehoben.

Die Anhebung erfolgt einmal durch die Umwertung der Entgelte von Mark auf DM im Verhältnis 1 zu 1; auch bereits insoweit wurden Versicherte aus den Beitrittsgebieten begünstigt, weil alle anderen auf Mark lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten der ehemaligen DDR grundsätzlich nur im Verhältnis 2 zu 1 (oder in einem noch niedrigeren Verhältnis) umgestellt wurden (vgl Art 10 Abs 5 des <Staats->Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom , BGBl II S 537, sowie dessen Anlage 1 Art 6). Weder Art 10 Abs 5 des Staatsvertrages noch der EV haben festgelegt, dass in der DDR in deren Währung erlangte Verdienste bei der Bewertung einer fiktiven Vorleistung für ein bundesrechtliches Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Nominalwert 1 zu 1 berücksichtigt werden mussten. Das RÜG ist also weit über das in diesen Verträgen Gewährleistete hinausgegangen, als es die "DDR"-Verdienste im Nennwert wie fiktive Arbeitsverdienste in DM behandelte. Hierin lag bereits eine Aufwertung um wenigstens 100 vH.

Darüber hinaus wurden diese aufgewerteten Arbeitsverdienste nochmals durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben, um das gegenüber dem bundesdeutschen Lohnniveau geringere Lohnniveau der DDR "auszugleichen".

Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet werden also so gestellt, als ob sie ihr Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und die auf- und hochgewerteten Arbeitsverdienste tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland erzielt und durch Beiträge (bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze) versichert hätten. Das der Ermittlung der EP als "versichert" zu Grunde gelegte Arbeitsentgelt wird somit - gemessen an der Wirtschaftskraft der DDR - auf etwa das Vierfache des Ausgangswertes angehoben. Erst durch diese doppelte Begünstigung können sich rechnerisch DM-Beträge als Arbeitsverdienste oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Eine (ungerechtfertigte) Benachteiligung gegenüber "westdeutschen" Versicherten ist somit nicht erkennbar.

3. Der Kläger kann sein Begehren auf Zuerkennung eines höheren, über den Monatsbetrag der RAR hinausgehenden Geldwertes seines Rechts auf RAR (fiktiver Wert seines monatlichen Rechts) auch nicht auf die Zahlbetragsgarantie des EV (Art 30 Abs 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 5 = EV Nr 9) und in dessen Fortschreibung auf § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG stützen. § 4 Abs 4 AAÜG gilt für Personen, die bei der Wiedervereinigung nach dem Stand des DDR-Rechts am eine Anwartschaft auf Versorgung und damit zum eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum zum Vollrecht erstarkte.

§ 4 Abs 4 AAÜG sieht vor, dass von drei jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom - B 4 RA 2/02 R - sowie entsprechend vom - B 4 RA 27/01 R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei handelt es sich (a) um den Monatsbetrag der SGB VI-Rente ab Rentenbeginn, (b) den sog weiterzuzahlenden Betrag, den nicht dynamisierten statischen Zahlbetrag (= fiktiver Gesamtanspruch aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung auf der Grundlage des am im Beitrittsgebiet geltenden <Bundes->Rentenrechts für Dezember 1991, einmalig erhöht um 6,84 %) und um (c) den durch EV Nr 9 Buchst b Satz 5 "besitzgeschützten Zahlbetrag", den fiktiven Gesamtanspruch, der am aus Sozialversicherung und Zusatzversorgung - gemessen am EV materiell-rechtlich rechtmäßig - zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (und der nach den Anpassungsvorschriften zum aktuellen Rentenwert ab zu dynamisieren ist).

Auf diese im EV ausgestaltete und in § 4 Abs 4 AAÜG fortgeschriebene eigentumsgeschützte Zahlbetragsgarantie kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Denn die dem Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge dienende Übergangs-(Bestandsschutz-)Bestimmung greift im Hinblick auf die darin enthaltene Stichtagsregelung nur ein, wenn die seit dem bestehende Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente bis zum Ablauf des zum Vollrecht erstarkt war. Das war bei dem Kläger nicht der Fall.

a) § 4 Abs 4 AAÜG verstößt nicht gegen Art 14 Abs 1 GG. Eigentumsschutz hatten Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebietes - wie ausgeführt - nur, soweit sie durch den und nach Maßgabe des EV als vermögenswerte subjektive Rechte der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden waren. Die Zahlbetragsgarantie im EV war jedoch nur für (Bestandsrentner und) rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zu Gunsten derjenigen, deren Vollrecht auf die SGB VI-Rente nach dem entstand.

b) Die Stichtagsregelung verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Dem Gesetzgeber ist es zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 87, 1, 43).

Es trifft zwar zu, dass der Kläger gegenüber der og Gruppe der Zugangsrentner wegen des Stichtages benachteiligt ist, weil er im Gegensatz zu dieser Personengruppe nicht in den Genuss der durch den EV ausgestalteten Zahlbetragsgarantie gelangt und auf ihn die grundsätzlich begünstigende Regelung des § 4 Abs 4 AAÜG keine Anwendung mehr findet. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz - in seiner hier maßgeblichen Ausprägung - ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 82, 60, 86; 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5). Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl BVerfGE 100, 59, 94 f = SozR 3-8570 § 6 Nr 3; Beschluss vom - 1 BvR 1144/00).

Das BVerfG hat entschieden, dass die Stichtagsregelung im EV - und somit auch in Fortschreibung des EV in § 4 Abs 4 AAÜG - als Folge des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums verfassungsgemäß ist (vgl BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; NZS 2003, 87, 89). Es hat hierzu ua ausgeführt: Welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen seien, entscheide grundsätzlich der Gesetzgeber. Es bleibe innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehne, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge. Mit Art 3 Abs 1 GG sei es vereinbar, dass die begünstigende Wirkung der "Zahlbetragsgarantie" nach dem EV auf Bestandsrentner und Rentenneuzugänge bis zum begrenzt sei (so auch der erkennende Senat im Urteil vom - 4 RA 35/97 = BSGE 81, 1, 10 = SozR 3-8120 Kap VIII H Nr III Nr 9 Nr 14; vgl hierzu entsprechend Urteil des 8. Senats vom = SozR 3-8575 Art 2 § 44 Nr 1 S 7 f).

Vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR und den im Hinblick hierauf von der Bundesrepublik Deutschland organisatorisch und finanziell zu bewältigenden Problemen wirtschaftlicher und finanzieller Art und unter Beachtung der Gesamtleistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, der Stabilität der Finanzen des Bundes und der Länder sowie der Rentenversicherungsträger war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Zeitraum für die Übergangsregelung auszudehnen. Im Hinblick auf die Gesamtkonzeption bei der Überführung von Anwartschaften des Beitrittsgebietes in das SGB VI mit den og schonenden Übergangsvorschriften ist die Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt.

Es ist auch nicht willkürlich, dass nach Ablauf von etwa 51/2 Jahren nach dem Beitritt die für alle Rentenberechtigten nach dem SGB VI geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, zumal die Rentenberechtigte aus den Beitrittsgebieten begünstigenden Vorschriften (auch diejenigen der §§ 5 bis 8 AAÜG bei früheren Inhabern einer Versorgungsanwartschaft) bei der Ermittlung der EP weiterhin Anwendung finden.

c) Eine Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung ergibt sich auch nicht aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hat die Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, gewahrt. Weder der EV noch in dessen Fortschreibung § 4 Abs 4 AAÜG haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Zugangsrentner ab berufen könnten. Denn weder im EV noch in § 4 Abs 4 AAÜG sind vertrauensschützende Vorgaben in diesem Sinne enthalten (vgl hierzu entsprechend: BVerfG, NJ 2002, 586 f).

4. Aus den bereits genannten Gründen (vgl zu 3.) ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass auch Art 2 RÜG - und damit auch Art 2 § 35 RÜG (iVm § 319b SGB VI) -, der für rentennahe Jahrgänge aus der Sozialversicherung und der FZR (der DDR) einen Bestandsschutz ausgestaltet, wegen der Stichtagsregelung in Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG auf Zugangsrentner ab keine Anwendung findet. Nicht näher darauf einzugehen ist daher, dass Art 2 § 35 RÜG, wonach bis in Fortschreibung des Rentenrechts der DDR unter bestimmten Voraussetzungen ein Steigerungssatz von 1,5 vH für Angehörige im Gesundheitswesen vorgesehen war, ohnehin keine Anwartschaften aus Versorgungssystemen betrifft und insbesondere keine wesensfremden "Steigerungsbeträge" oder "Steigerungssätze" in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einzuführen vermag.

5. Nach alledem fehlt es an einer Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers im positiven Recht. Sollte er der Auffassung sein, der Bundesgesetzgeber müsse - weitere - übergangsrechtliche Regelungen auch für Zugangsrentner ab bzw ab schaffen, so ist der Rechtsweg hierfür nicht eröffnet. Eine verfassungswidrige Lage ist im Hinblick auf den Gesamtkomplex der Regelungen bei Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der Sozialversicherung, der FZR sowie den Versorgungssystemen nicht erkennbar.

Die Revision hat mithin keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Fundstelle(n):
MAAAC-13761