BSG Urteil v. - B 4 RA 32/01 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AAÜG § 5

Instanzenzug: LSG Sachsen SG Leipzig

Gründe

I

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1939 geborene Kläger ist Diplom-Chemiker. Den akademischen Grad erlangte er im März 1963 nach Beendigung seines Studiums an der F. -S. -Universität J . Im Anschluss an sein Studium war er vom bis beim VEB Farbenfabrik W. als Forschungschemiker beschäftigt. Ab nahm er eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität D. auf. Gemäß Urkunde vom wurde er rückwirkend ab in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der ehemaligen DDR einbezogen. Nach Aufnahme seiner Beschäftigung beim VEB Filmfabrik W. im April 1969 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Zugehörigkeit zur AVI mit dem Ausscheiden aus seiner wissenschaftlichen Tätigkeit an der technischen Hochschule entfallen sei. Beim VEB Filmfabrik W. war der Kläger bis zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Abteilungsleiter beschäftigt. Anschließend war er bis beim VEB Kombinat Kunstleder und Pelzverarbeitung L. als Abteilungsleiter in der Produktion beschäftigt.

Im Bescheid vom stellte die Beklagte die Zeit vom bis als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI sowie die nachgewiesenen Entgelte fest und mit Bescheid vom auch die Zeit vom bis 30. Oktober 1965 sowie die entsprechenden Entgelte. Einen weiter gehenden Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ( bis ; bis ) lehnte die Beklagte jedoch in dem og Bescheid vom ab. Den Widerspruch hiergegen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom zurück, weil die Qualifikation des Klägers als Diplom-Chemiker nicht den in der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom GBl S 487) angegebenen Voraussetzungen entspreche, da er nicht berechtigt sei, den Titel eines Ingenieurs oder Technikers zu führen.

Das die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom verpflichtet, die Zeit vom bis sowie vom 1. April 1969 bis als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Es hat die Ansicht vertreten, nach § 1 der 1. Durchführungsbestimmung vom (GBl S 1043) zählten zu den Angehörigen der technischen Intelligenz ua Ingenieure, Chemiker und Techniker. Nach § 1 Abs 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom (GBl S 487) gehörten Chemiker mit Hoch- bzw Fachschulabschluss allein auf Grund ihrer Qualifikation zu den Angehörigen der technischen Intelligenz. Das BSG sei in seiner Entscheidung vom (B 4 RA 11/98 R) ebenfalls davon ausgegangen, dass diese Personengruppe zu den in § 1 Abs 1 der 2. Durchführungsbestimmung aufgeführten Berufsgruppen gehöre. Nach der 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl S 488) seien mit Chemikern obligatorisch Einzelverträge abzuschließen gewesen, die ihre Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem begründet hätten.

Das Sächsische LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger gehöre in dem streitigen Zeitraum nicht zu dem von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfassten Personenkreis. Dieser werde durch § 1 der 2. Durchführungsbestimmung definiert. Danach seien Angehörige bestimmter Berufe unabhängig von irgendwelchen staatlichen Akten in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen worden. Diejenigen, die, wie der Kläger, lediglich bestimmte Funktionen ausgeübt und nicht die besondere berufliche Qualifikation hierfür besessen hätten, hätten lediglich auf Grund eines Auswahlverfahrens miteinbezogen werden können. Aus der 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (aaO) ergebe sich nichts anders. Sie betreffe allein die Löhne aller Arbeiter und Angestellten und lasse nur in § 4 den Abschluss von Einzelverträgen mit leitenden Angestellten und Fachkräften besonderer Qualifikation zu; in § 1 der 3. Durchführungsbestimmung (aaO) sei der Kreis genannt, mit dem Einzelverträge abzuschließen gewesen seien. Das zweijährige Fernstudium des Klägers, das ihm seit 1974 zum Führen des Titels "Patentingenieur" berechtigt habe, rechtfertige ebenfalls keine Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz, "sofern dazu eine Urkunde der Universität von 1974 zum erfolgreichen Abschluss des Fernstudiums vorgelegt worden ist".

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt - sinngemäß - eine Verletzung von § 5 AAÜG iVm der Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG und trägt vor: Zutreffend habe das SG festgestellt, dass er zum Kreis der Versorgungsberechtigten der technischen Intelligenz gehört habe. Durch die 2. Durchführungsbestimmung habe der in der 1. Durchführungsbestimmung genannte Personenkreis nicht eingeengt werden sollen. Anliegen der Regierung der DDR sei es nicht gewesen, Diplom-Chemiker mit Hochschulabschluss gegenüber Chemie-Ingenieuren, die lediglich einen Fachschulabschluss gehabt hätten, zu benachteiligen. Im Übrigen habe der Lehrplan eines Hochschulabsolventen mit der Fachrichtung Chemie auch den Lehrstoff eines Chemie-Ingenieurs umfasst.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Qualifikation eines Diplom-Chemikers entspreche nicht derjenigen eines Ingenieurs oder Technikers iS der Versorgungsordnung. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei daher unbeachtlich.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Zutreffend hat das LSG die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klagen gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz vom bis als Forschungschemiker beim VEB Farbenfabrik W. sowie vom bis als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Abteilungsleiter beim VEB Filmfabrik W. sowie bis als Abteilungsleiter in der Produktion beim VEB Kombinat Kunstleder und Pelzverarbeitung L. sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte (§§ 1, 5 ff, 8 AAÜG).

Zwar finden die Vorschriften des AAÜG auf den Kläger Anwendung. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG anspruchsberechtigt, weil er vor dem , nämlich vom bis nach den Gegebenheiten in der DDR in deren System eine Versorgungsanwartschaft auf Grund einer Versorgungszusage im Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) erlangt hatte; diese entfiel nach den Regeln des Versorgungssystems, nachdem der Kläger aus seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität D. ausgeschieden war (vgl § 11 Abs 1 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom , GBl S 675; § 5 der hierzu ergangenen Durchführungsbestimmung vom 26. September 1951, GBl S 879). § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG fingiert jedoch insoweit das Fortbestehen der Versorgungsanwartschaft, "soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall" vorsahen; in diesem Fall gilt der Verlust als nicht eingetreten. § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG knüpft somit - anders als § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG - ausdrücklich an eine in der ehemaligen DDR einmal erlangte formale Rechtsposition an, bestimmt jedoch bundesrechtlich, dass ein nach den Regelungen der Versorgungssysteme eingetretener Verlust der Anwartschaft unbeachtlich und daher davon auszugehen ist, dass am (und deshalb zum , zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG) eine Versorgungsanwartschaft bestanden hat.

Der Kläger hat jedoch weder vom bis noch vom bis eine "Zeit der Zugehörigkeit in einem Versorgungssystem" und damit auch keine gleichgestellte Pflichtbeitragszeit iS von § 5 Abs 1 AAÜG erlangt. Er hat in dem og Zeitraum keine Beschäftigung ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 (und 2) zum AAÜG aufgelistet ist.

Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, nämlich dem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG)", liegt nur vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig zum ) eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem genannten System vorgesehen war. Ob dies der Fall ist, ist ausschließlich nach objektiver Auslegung des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln. Es kommt mithin weder auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR an noch auf deren Verwaltungspraxis. Nur in faktischer Anknüpfung an die (von der DDR erlassenen) Versorgungsordnungen ist zu klären, ob zum eine nach den jeweiligen Kriterien der Versorgungsordnungen iVm den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen, diese ergänzenden bzw ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen eine in der Versorgungsordnung genannte Beschäftigung oder Tätigkeit individuell und konkret ausgeübt worden ist und ob die in der Versorgungsordnung als zwingende Voraussetzung für eine Einbeziehung (dh für die Pflicht auf Erteilung einer Versorgungszusage) genannte notwendige berufliche Qualifikation zur Ausübung dieser (konkreten) Beschäftigung bei der entsprechenden "Arbeitsstelle" vorgelegen hat (vgl hierzu Urteil des Senats vom - B 4 RA 63/97 R - mwN; Urteil vom - B 4 RA 11/98 R - sowie BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 mwN; Urteil vom gleichen Tag - B 4 RA 34/01 R).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze erfüllte der Kläger in den Zeiten, für die er die Feststellung nach § 5 Abs 1 AAÜG begehrt, in denen er als Forschungschemiker beim VEB Farbenfabrik Wolfen ( bis ), als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Abteilungsleiter beim VEB Filmfabrik W. ( bis Februar 1977) und als Abteilungsleiter in der Produktion beim VEB Kombinat Kunstleder und Pelzverarbeitung L. (7. März 1977 bis ) tätig war, im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation als Diplom-Chemiker bereits die nach der Versorgungsordnung für eine Einbeziehung in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz nach § 1 Abs 1 der 2. Durchführungsbestimmung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffen worden sind, hat der Kläger keinen abstrakt von der Versorgungsordnung erfassten Beruf ausgeübt. Denn ein Diplom-Chemiker ist in § 1 Abs 1 Satz 2 der 2. Durchführungsbestimmung, die 1951 die 1. Durchführungsbestimmung abgelöst hat, und infolgedessen allein maßgebend ist (vgl Urteil des Senats vom - B 4 RA 107/00 R -) nicht aufgeführt. Ausschlaggebend ist nach der og objektiven, am Wortlaut orientierten Auslegung allein die kraft beruflicher Ausbildung erworbene, in der Versorgungsordnung genannte berufliche Qualifikation bzw das Berufsbild. Hierzu zählen zwar Ingenieure und Techniker, nicht jedoch Diplom-Chemiker.

Sollte der Kläger, was hier zu seinen Gunsten unterstellt wird, sich jedoch den Feststellungen des LSG nicht entnehmen lässt, seit 1974 berechtigt gewesen sein, gemäß § 8 der Anordnung zur Ausbildung von Patentingenieuren vom (GBl III S 29) den Titel eines Patentingenieurs zu führen, so hätte er im Hinblick auf die von ihm in den genannten Zeiträumen jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung dennoch keine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem iS des § 5 Abs 1 AAÜG zurückgelegt. Denn er war als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Abteilungsleiter, seit 1977 in der Produktion, tätig und hatte damit keine diesem Berufsbild entsprechende Tätigkeit verrichtet. Verfahrensrügen gegen die Feststellungen des LSG sind nicht erhoben worden.

Eine mögliche einzelvertragliche Einbeziehung, wie sie in § 1 Abs 1 Satz 2 der 2. Durchführungsbestimmung vorgesehen war - und ggf auch der 3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom (GBl S 488) entnommen werden könnte - kann nach § 5 Abs 1 AAÜG keine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und damit auch keine Pflichtbeitragszeit begründen. Denn insoweit bedurfte es jeweils einer Einzel-(Ermessens-)Entscheidung. Eine Anknüpfung an eine derartige Regelung der Versorgungssysteme verbietet sich bundesrechtlich, weil sie im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume eine ggf willkürliche, dh gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR fortsetzen würde.

Soweit - sinngemäß - die Auffassung vertreten wird, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Qualifikation und gleichwertiger beruflicher Tätigkeit keine "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass - eine derartige mögliche Ungleichbehandlung unterstellt - der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht gehalten war, solche in den einzelnen Versorgungsordnungen möglicherweise bereits angelegten Ungleichbehandlungen zu korrigieren. Denn er durfte im Rahmen der Rentenüberleitung an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am vorgelegen haben, anknüpfen (vgl BVerfGE 100, 138, 193 f). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der gesetzesgebundenen Staatsorgane eine Regelung zu beschließen, um nachträglich eine eine Ungleichbehandlung beseitigende Einzelfallentscheidung zu ermöglichen; schließlich und darüber hinaus könnten auch dann wiederum entsprechende (willkürliche) Abgrenzungen gegenüber anderen Personengruppen möglich sein.

Die Revision ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
EAAAC-13729