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Abgabenordnung; | keine Haftung beim Erwerb vom Sequester (§ 75 AO)
Nach dem gilt die Haftungsfreistellung des Betriebsübernehmers nach § 75 Abs. 2 AO auch dann, wenn der Erwerb des Unternehmens vom Sequester im Einvernehmen mit dem Konkursgericht erfolgt und sich die Eröffnung des Konkursverfahrens an die Sequestration anschließt. Der Senat stellt hierzu fest, daß aus einer Konkursmasse i. S. des § 75 Abs. 2 AO ein Unternehmen erworben wird, wenn der Erwerb nach Eröffnung und vor Aufhebung des Konkursverfahrens erfolgt; ist die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden, greift der Haftungsausschluß gem. § 75 Abs. 2 AO nicht ein. Der erkennende Senat hat im Rahmen der ihm obliegenden Auslegung des Haftungsprivilegs gem. § 75 Abs. 2 AO Zweifel, ob die Betrachtungsweise des BGHZ 104, 151 - Erwerb eines Handelsunternehmens aus ...