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BFH 11.08.1998 VII R 118/95

Abgabenordnung; | Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben oder in den Nachlaß - Beschränkung der Erbenhaftung (§§ 45, 265 AO)

Hat der Erblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf in Werk gesetzt, kraft dessen es nach dem Erbfall und nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses im Nachlaßvermögen zwangsläufig, ohne irgendein Handeln des Erben oder des Nachlaßkonkursverwalters, zu einem Güteraustausch gekommen ist (hier: Veräußerungsgewinn anstelle einer Schiffspart), den auch weder Erbe noch Nachlaßkonkursverwalter durch eigenes Handeln verhindern konnten, und ist dadurch der Erbe ESt-Schuldner hinsichtlich des Veräußerungsgewinns geworden, so ist dieser Veräußerungsgewinn und die darauf entfallende Steuer nach erbrechtlichen Grundsätzen dem Erblasser zuzurechnen. Die betreffende ESt-Schuld ist daher als Erbfallschuld in der Form der Nachlaßverwaltungskostenschuld eine Nachlaßverbindlichkeit i. S. des § 1967 Abs. 2 BGB, für d...BStBl 1981 II 729

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