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BVerwG Beschluss v. - 9 KSt 2.01

Gesetze: VwGO § 162 Abs. 1

Leitsatz

Die Einholung eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozess ist nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
XAAAC-13591

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BVerwG, Beschluss v. 11.04.2001 - 9 KSt 2.01

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