Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pfändung; | Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an eine BGB-Gesellschaft
Aus § 425 Abs. 1 BGB folgt, daß mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner i. d. R. nur die gegen diesen gerichtete Forderung gepfändet wird. Steht auf der Drittschuldnerseite eine Gesamthandsgemeinschaft, muß der Pfändungsbeschluß jedem Gesamthandsschuldner zugestellt werden; die Pfändung wird erst mit der letzten Zustellung wirksam. Handelt es sich bei der Gesamthand um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann die Pfändung alternativ dadurch bewirkt werden, daß dem geschäftsführenden Gesellschafter ein Pfändungsbeschluß zugestellt wird, in welchem den Gesellschaftern verboten wird, an den Schuldner zu zahlen. Zur Pfändung der Forderung gegen den einzelnen, auch persönlich haftenden BGB-Gesellschafter bedarf es der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an ihn (