1. In asylrechtlichen Streitigkeiten kann die Festsetzung der Ausreisefrist auch ohne die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden.
2. Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag als unerheblich abgelehnt und hat der Antrag des Ausländers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung Erfolg, endet die ursprünglich auf eine Woche festgesetzte Ausreisefrist in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylfolgeverfahrens.
3. Hat der Ausländer in einem derartigen Fall nicht oder erfolglos vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen, bleibt die Festsetzung der einwöchigen Ausreisefrist auch dann unberührt, wenn das Gericht im Verfahren der Hauptsache die Voraussetzungen zu einem weiteren Asylverfahren für gegeben und den Asylfolgeantrag für "einfach" unbegründet hält. Dem Ausländer ist die Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG anzukündigen, wenn er für mehr als ein Jahr eine Duldung erhalten hat oder hätte erhalten müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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