BVerwG Beschluss v. - 9 BN 2.04

Leitsatz

Es verletzt nicht das Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt, wenn ein Gericht die inhaltliche Überprüfung einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift ablehnt, weil es den vom Antragsteller beanstandeten Eingriff der öffentlichen Gewalt in seine Rechte unabhängig von jener Rechtsvorschrift bereits unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten für gerechtfertigt hält.

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 2

Instanzenzug: BayVGH VGH 6 N 98.1831 vom

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

1. Ein für den angefochtenen Beschluss erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

a) Die Antragstellerin macht insoweit zunächst geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, indem er vor seiner Entscheidung nicht eindeutig darauf hingewiesen habe, dass er nunmehr von der Unzulässigkeit des zunächst zulässig gewesenen Antrags ausgehe. Diese Rüge ist unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (vgl. BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 <144 f.>; 108, 341 <345 f.>). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Frage der Antragsbefugnis, auf deren Fehlen er die Annahme der Unzulässigkeit des Antrags gestützt hat, in seiner auch der Antragstellerin zur Kenntnis gegebenen Aufklärungsverfügung vom ausdrücklich angesprochen und damit zu erkennen gegeben, dass es ihm auf diese Frage ankam. Unter diesen Umständen musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch ohne eindeutigen weiteren Hinweis damit rechnen, dass der Gerichtshof unter diesem Gesichtspunkt den Antrag für unzulässig halten könnte.

b) Die Antragstellerin macht weiter geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Grundsatz eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens verstoßen, indem er zunächst durch Beschluss vom die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom abgelehnt habe, ohne mit einem Wort auf den angeführten Zulassungsgrund der Nichtigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin einzugehen, und dann unter Berufung auf die so herbeigeführte Rechtskraft jenes Urteils den Normenkontrollantrag gegen diese Satzungsbestimmung als unzulässig behandelt habe; er habe dadurch willkürlich die Überprüfung der Satzungsbestimmung vereitelt. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen der Behauptung der Beschwerde in seinem Beschluss vom die im Rahmen des Berufungszulassungsantrags geäußerte Ansicht, der das Herstellungsmerkmal "Beleuchtung" betreffende § 9 Abs. 1 Nr. 8 der Erschließungsbeitragssatzung sei nichtig, nicht übergangen, sondern ausgeführt, die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vertieften Fragen zum Herstellungsmerkmal "Beleuchtung" wären im angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil es für die Entscheidung des den Erschließungsbeitragsbescheid betreffenden Rechtsstreits auf sie nicht ankomme. Diese Argumentation ist sachlich nachvollziehbar und deshalb nicht willkürlich. Es verletzt auch nicht das Recht der Antragstellerin auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt, wenn ein Gericht die inhaltliche Überprüfung einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift ablehnt, weil es den von der Antragstellerin beanstandeten Eingriff der öffentlichen Gewalt in ihre Rechte unabhängig von jener Rechtsvorschrift bereits unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten für gerechtfertigt hält.

2. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.

Die Antragstellerin gibt zwar zutreffend abstrakte Rechtssätze aus dem BVerwG 4 BN 60.01 - (Buchholz 406.13 § 5 ROG Nr. 3 S. 2 f.), und dem BVerwG 4 CN 3.01 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 87) wieder, mit denen das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage Stellung genommen hat, unter welchen Voraussetzungen ein Normenkontrollantrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Ein abstrakter Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof diesen Rechtssätzen widersprochen hätte, ist dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht zu entnehmen. Dieser behandelt nicht die Frage des Rechtsschutzinteresses, sondern lässt die Zulässigkeit des Antrags bereits an der Hürde der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Antragsbefugnis scheitern.

3. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen nicht.

a) Die zunächst aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Normenkontrollantrag auch bei Vorliegen eines bestandskräftigen Beitragsbescheides weiterhin zulässig bleibt, ist nicht konkret, sondern abstrakt und beantwortet sich in dieser Abstraktheit aus dem Gesetz (§ 47 Abs. 2 VwGO) und der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis des Rechtsschutzinteresses, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

b) Die von der Antragstellerin konkretisierend formulierte Frage, ob nach Vorliegen eines bestandskräftigen Beitragsbescheides noch eine "Rechtsverletzung" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorliegen kann, war in dieser Allgemeinheit für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung, da der Erschließungsbeitragsbescheid vom in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom seine Bestandskraft durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom erlangt hat und damit bei Beurteilung der Rechtslage im Verhältnis der Beteiligten die in § 121 VwGO geregelte materielle Rechtskraft jenes Urteils zu berücksichtigen war. Aufgrund dessen steht zu Lasten der Antragstellerin rechtskräftig fest, dass sie durch den genannten Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen würde, besteht insoweit nicht.

c) Dasselbe gilt im Ergebnis für die von der Antragstellerin weiter sinngemäß formulierte Frage, ob der Begriff der "Rechtsverletzung" in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I S. 1626) die Antragsbefugnis gegenüber dem Begriff des "Nachteils" nach der früheren Fassung des § 47 Abs. 2 VwGO einschränkt und damit zur Unzulässigkeit von Anträgen führen kann, die früher zulässig gewesen wären.

Dass diese Frage zu bejahen ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem seiner Entstehungsgeschichte zu entnehmenden Zweck, die Antragsbefugnis für die Normenkontrolle der Klagebefugnis für die Anfechtungsklage anzupassen. Dass dadurch die Antragsbefugnis gegenüber dem weiten Nachteilsbegriff der früheren Gesetzesfassung eingeengt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt ( BVerwG 4 BN 17.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 118 S. 81).

d) Die von der Beschwerde weiter gestellte Frage, ob trotz Bezahlung des Bescheides durch die Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen kann, wenn sich aus dem (bestandskräftigen) Beitragsbescheid noch Rechtswirkungen ergeben können bzw. bei einer Aufhebung der zugrunde liegenden Rechtsnorm noch günstige Auswirkungen für die Antragstellerin ergeben können, war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht von Bedeutung, da er bereits die Antragsbefugnis der Antragstellerin verneint und deshalb auch keine Feststellungen zu den in der Frage genannten Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses getroffen hat. Dasselbe gilt für die Fragen, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrem auf das Rechtsschutzbedürfnis bezogenen Vortrag aufgeworfen hat, trotz Bestandskraft des gegen sie ergangenen Beitragsbescheides würde sich ihre rechtliche und tatsächliche Situation durch die Aufhebung der angegriffenen Satzungsbestimmung verbessern, nämlich die Fragen,

- ob unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Aufhebung von bestandskräftigen Bescheiden, die auf einer nichtigen Rechtsnorm beruhen, zwingend geboten oder zumindest in das Ermessen der Behörde gestellt ist und

- ob bei einer nach Bestandskraft des Beitragsbescheides festgestellten Nichtigkeit der Beitragssatzung die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG unmittelbar anwendbar ist (als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips).

Die genannten Fragen wurden im Übrigen auch nicht dadurch klärungsbedürftig, dass die Beschwerde - entgegen der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs - eine Unterscheidung zwischen der Antragsbefugnis für die Normenkontrolle und dem hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis nicht vollziehen möchte. Der von der Beschwerde unternommene Versuch, die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen gleichzusetzen, führt nämlich dazu, dass dem Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung zu Fragen zugeschrieben wird, die sich aus seiner Sicht in diesem Fall nicht gestellt haben.

e) Die schließlich von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob sich aus den in der Beschwerde genannten Gründen eine Rechtsverletzung der Antragstellerin im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt, ist nicht fallübergreifend, sondern bezieht sich ausschließlich auf das vorliegende Verfahren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.

Fundstelle(n):
DAAAC-13550