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BVerwG Beschluss v. - 9 B 50.01

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 a; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 104 Abs. 3 Satz 2; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2; VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3; VwGO § 137 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 283; BayKAG Art. 8 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

1. Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verbieten es nicht, Inhaber von Ferienwohnungen zur vollen Gebühr für die Müllabfuhr heranzuziehen, wenn Abfälle dort nicht nur ausnahmsweise anfallen.

2. Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt grundsätzlich im revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts. Ein Anspruch auf Wiedereröffnung besteht bei versäumten Klageanträgen nicht.

3. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.

Fundstelle(n):
NAAAC-13538

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BVerwG, Beschluss v. 05.11.2001 - 9 B 50.01

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