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BFH 22.04.1998 I R 132/97

Körperschaftsteuer; | wirtschaftliche Eingliederung bei Organketten unter Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft (§ 14 Nr. 1 und 2 KStG)

Nach dem setzt die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG 1977 nicht voraus, daß das herrschende Unternehmen unmittelbar an dem beherrschten Unternehmen beteiligt ist. Sie kann auch dadurch begründet werden, daß die Beteiligung im Rahmen einer Organkette über die Zwischenschaltung einer rein vermögensverwaltenden Holdinggesellschaft gehalten wird. Der Senat stellt hierzu fest: Unter einer wirtschaftlichen Eingliederung i. S. von § 14 Nr. 2 Satz 1 KStG 1977 ist eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden zu verstehen. Das herrschende Unternehmen muß solche eigenen gewerblichen Zwecke verfolgen, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann. Das beherrschte Unternehmen muß den gewerblichen Zwecken...

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