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Abgabenordnung; | Stundung von Kapitalertragsteuer (§§ 43, 222 AO)
Die Verpflichtung der Schuldner der Kapitalerträge, die Steuer für Rechnung der Gläubiger der Kapitalerträge zu entrichten, einzubehalten und abzuführen, kann nicht mit der Begründung gestundet werden, der Abzugs- und Entrichtungsverpflichtete habe gegen das FA einen mit Sicherheit entstehenden Steuererstattungsanspruch (). Im Streitfall konnte dahingestellt bleiben, ob die §§ 227, 228 und 261 AO, die gleichermaßen wie in § 37 Abs. 1 AO von ,,Ansprüchen aus den Steuerschuldverhältnissen'' sprechen, ggf. analog zugunsten des Entrichtungspflichtigen anzuwenden sind. Im Rahmen des § 222 Abs. 1 AO besteht nicht zuletzt aus Gleichbehandlungsgründen kein Grund, den Entrichtungspflichtigen (hier der KESt) im Grundsatz besser zu stellen als den Steuerschuldner. Der Senat weist darauf hin, daß die so...