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Abgabenordnung; | Beweislastverteilung bei Änderungen bestandskräftiger Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (§ 88 AO)
Ändert das FA einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, trägt es grds. die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die für die Änderung des Bescheids erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, insbes. dafür, daß diese ,,neu'' sind (). Die Beweislast trifft jedoch den Stpfl., wenn dieser die Verletzung der Ermittlungspflichten durch das FA rügt. Im Streitfall hatte der Stpfl. in seiner Steuererklärung nachweislich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Da sich seine Behauptung, er habe mit der Steuererklärung ergänzende Unterlagen vorgelegt, nicht beweisen ließ, blieb er beweisfällig. Der Stpfl. und nicht das FA mußte sich die aus der Beweislage ergebenden Konsequenzen anlasten lassen.