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BAG 26.03.1998 6 AZR 537/96
Öffentlicher Dienst; | Vergütung bei Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund von Arbeitsbereitschaft
Wird die regelmäßige Arbeitszeit eines Angestellten gem. § 15 Abs. 2 BAT wegen regelmäßig anfallender Arbeitsbereitschaft im tariflich vorgesehenen Umfang verlängert, steht dem Angestellten keine zusätzliche Vergütung zu. Die verlängerte Arbeitszeit ist durch die tarifliche Vergütung gem. § 26 BAT abgegolten. Aufgrund der Arbeitsbereitschaft hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für dasselbe Entgelt lediglich mehr Zeit zur Verfügung zu stellen (; Anschluß an AP Nr. 11 zu § 15 BAT).