Leitsatz
1. Die Bindungswirkung eines Rehabilitierungsbescheides nach § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG hindert das Vermögensamt, in nachfolgenden Restitutionsverfahren die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes mit der Begründung abzulehnen, eine Rechtsnachfolge scheide schon dem Grunde nach aus.
2. Die Bindungswirkung eines Rehabilitierungsbescheids ist zu Gunsten solcher Verfügungsberechtigter eingeschränkt, denen die Möglichkeit genommen war, den Rehabilitierungsbescheid mit Einwendungen gegen die Berechtigung des Antragstellers anzufechten.
Gesetze: VermG § 1 Abs. 7; VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; VermG § 2 Abs. 2; VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 1; VwRehaG § 7 Abs. 1; VwRehaG § 12 Abs. 1 Satz 3
Instanzenzug: VG Schwerin VG 3 A 231/99 vom
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung mehrerer Grundstücke. Sein Vater erhielt im Jahre 1946 aus der Bodenreform eine Neubauernstelle zugeteilt. Er wurde zusammen mit seiner Familie Ende August 1961 zwangsweise umgesiedelt. Die zur Neubauernstelle gehörenden Flurstücke wurden in das Eigentum des Volkes überführt. Rechtsträger einer Teilfläche mit den Gebäuden der Hofstelle wurde der Rat der Gemeinde Bickhusen. Eigentümer dieses Grundstücks ist jetzt die Beigeladene zu 4. Sie hat es 1991 an die Beigeladenen zu 1 und zu 2 verkauft. Zu deren Gunsten ist eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Im Übrigen wurde Rechtsträger eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft. Diese Grundstücke stehen heute im Eigentum der Beigeladenen zu 3.
Der Vater des Klägers verstarb 1984. Er wurde von dem Kläger und dessen Stiefmutter beerbt. Diese übertrug ihren Erbanteil 1995 auf den Kläger.
Der Kläger beantragte im September 1990 die vermögensrechtliche Rückübertragung der Grundstücke. Er beantragte ferner im August 1994 die Rehabilitierung seines Vaters.
Durch Rehabilitierungsbescheid vom hob das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung die Zwangsaussiedlung auf und erklärte die Entziehung der Neubauernstelle für rechtsstaatswidrig. In den Gründen des Bescheides führte es weiter aus: Durch die Enteignung der Neubauernstelle liege noch heute eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung vor. Neubauernstellen hätten aufgrund der Besitzwechselverordnung 1975 unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Erben übertragen werden können. Der Kläger wäre nach dem Tod seines Vaters Eigentümer der Grundstücke geworden.
Die Beigeladene zu 3 erhob gegen diesen Rehabilitierungsbescheid Klage: Der Bescheid entfalte im vermögensrechtlichen Restitutionsverfahren Bindungswirkung. Sie könne dort nicht mehr geltend machen, dass mit dem Tod des Neubauern das Bodenreformeigentum seine Eigenschaft als Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG verloren habe.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mangels Klagebefugnis der Beigeladenen zu 3 ab. Deren Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück ( BVerwG 3 C 32.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 2): Die Beigeladene zu 3 könne nicht geltend machen, durch den angefochtenen Rehabilitierungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn der Kläger aufgrund des Rehabilitierungsbescheides als Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG feststehe und die Beigeladene zu 3 gegenüber dem Restitutionsanspruch nicht mehr einwenden könne, eine Rechtsnachfolge in das Bodenreformeigentum habe nicht stattgefunden.
Bereits zuvor hatte der Beklagte durch Bescheid vom den Restitutionsantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei hinsichtlich der Neubauernstelle nicht Rechtsnachfolger seines Vaters.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die zu der ehemaligen Neubauernstelle gehörenden Grundstücke an ihn zurückzuübertragen. Er hat geltend gemacht: Der vermögensrechtliche Anspruch auf Rückübertragung sei bereits mit der Aufhebung der Zwangsaussiedlung und der Feststellung begründet, dass die Entziehung der Vermögenswerte rechtsstaatswidrig gewesen sei. Die Rückübertragung könne nur noch an den vermögensrechtlichen Ausschlusstatbeständen scheitern. Jedenfalls sei er als Erbe seines Vaters Rechtsnachfolger und damit Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob und in welcher Weise die staatlichen Stellen der DDR nach dem Tod des Eigentümers einer Neubauernstelle Überprüfungen hinsichtlich dessen Rechtsnachfolger vorgenommen und gegebenenfalls Entscheidungen getroffen haben, die zum Ausschluss eines Erben führten. Hierzu hat es den früheren Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR Dr. Rudolf Mückenberger als sachverständigen Zeugen vernommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage sodann durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es hat hinsichtlich eines zurückbegehrten Flurstücks (Flurstück 109) angenommen, auf dessen Rückübertragung habe der Kläger im Verwaltungsverfahren verzichtet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Hebe die Rehabilitierungsbehörde die rechtsstaatswidrige Vermögensentziehung auf oder stelle sie deren Rechtsstaatswidrigkeit fest, stehe zwar die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers fest, vergleichbar mit einer Feststellung der Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Jedoch hätten die Verfügungsberechtigten hier diese Feststellung im Rehabilitierungsverfahren nicht angreifen können. Schon aus Gründen rechtlichen Gehörs müsse ihnen eine wirksame Rechtsverteidigung im Restitutionsverfahren möglich sein. Zum anderen stehe aufgrund des Rehabilitierungsbescheides nur die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach fest. Der Kläger sei nicht Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes. Er sei zwar Erbe seines Vaters, aber nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Bodenreformstelle wäre zwar mit dem Tod des Erblassers beim Erben oder der Erbengemeinschaft angefallen. Jedoch hätten staatliche Stellen nach den einschlägigen Besitzwechselverordnungen entscheiden müssen, ob der Erbe das Bodenreformeigentum habe behalten dürfen. Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG könne nur ein staatlich bestätigter Erbe sein.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, die das Verwaltungsgericht insoweit zugelassen hat, als nicht das Flurstück 109 Streitgegenstand ist. Der Kläger verfolgt im Umfang dieser Zulassung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Bindungswirkung verkannt, die dem Rehabilitierungsbescheid nach § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG für das nachfolgende Restitutionsverfahren zukomme. Sie erstrecke sich auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Rehabilitierung. Dazu gehörten die Feststellungen, dass die Zwangsumsiedlung und die mit ihr einhergehende Wegnahme der Neubauernstelle rechtsstaatswidrig waren, die Wegnahme einen Eingriff in einen Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes dargestellt habe sowie die Folgen der Wegnahme noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirkten. Damit stehe fest, dass das entzogene Bodenreformeigentum zum Zeitpunkt der Rehabilitierung noch einen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG dargestellt habe. Als Zuordnungssubjekt dieses Vermögenswerts und damit als Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG komme nur er, der Kläger, in Betracht. Aufgrund des bestandskräftigen Rehabilitierungsbescheids stehe zudem bindend fest, dass die Folgen der Wegnahme des Bodenreformeigentums noch im Zeitpunkt der Rehabilitierung, und damit über den Tod seines Vaters hinaus, fortwirkten. Diese Weiterwirkung sei nur in seiner - des Klägers - Person denkbar, der die Rehabilitierung als seines Vaters betrieben habe. Es sei nicht erforderlich, den Beigeladenen zu 3 und zu 4 zur Wahrung ihrer Interessen die Möglichkeit einzuräumen, die Feststellung der Berechtigung noch im Restitutionsverfahren anzugreifen. Sie seien als Träger öffentlichen Rechts nicht grundrechtsfähig. Das Verwaltungsgericht habe ferner unter Verletzung von § 2 Abs. 1 VermG seine Rechtsnachfolge in das Bodenreformeigentum verneint. Grundstücke aus der Bodenreform seien nach dem Recht der DDR vererblich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe als wahr unterstellt, dass das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform mit dem Tod des bisherigen Eigentümers automatisch und von selbst bei dem Erben angefallen sei. Damit sei es nicht vereinbar, eine Rechtsnachfolge in das Bodenreformeigentum abzulehnen, weil nur der staatlich bestätigte Erbe Rechtsnachfolger im Sinne des Vermögensgesetzes sein könne. Das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlege die Behauptung, im Erbfall habe sich der Eigentumserwerb nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Erbrechts gerichtet, sondern eine erneute staatliche Übertragung des Bodenreformgrundstücks an den Erben vorausgesetzt. Nach der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Mückenberger sei der Eigentumserwerb allein durch den Erbfall bewirkt worden und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Aussage des Zeugen nur unvollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil: Die Rehabilitierungsentscheidung sage nichts darüber aus, wer Rechtsnachfolger des Geschädigten geworden sei. Dies bestimme sich allein nach den Regeln des Vermögensgesetzes. Der Kläger sei hinsichtlich der Neubauernstelle nicht Rechtsnachfolger seines Vaters. Bei Grundstücken aus der Bodenreform habe es eines Hoheitsaktes bedurft, durch den der Erbe in das Eigentum an dem Grundstück eingewiesen worden sei. Das entspreche auch der vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigten Aussage des Zeugen.
Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 beantragen, die Revision zurückzuweisen: Entgegen der Auffassung des Klägers umfasse die Bindungswirkung des Rehabilitierungsbescheids nicht die Feststellung, dass die Zwangsumsiedlung zu einem Eingriff in einen Vermögenswert geführt habe. Bei Bodenreformeigentum sei Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG nur der staatlich bestätigte Erbe.
Die Beigeladene zu 3 hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Die Beigeladene zu 4 beantragt ebenfalls, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass der Kläger bezogen auf die zurückbegehrten Grundstücke nicht Rechtsnachfolger seines Vaters und damit nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist.
1. Das Verwaltungsgericht war berechtigt, ohne Bindung an den Rehabilitierungsbescheid selbst zu entscheiden, ob der Kläger Rechtsnachfolger seines Vaters ist. Zwar hindert die Bindungswirkung eines Rehabilitierungsbescheids grundsätzlich, im nachfolgenden Restitutionsverfahren die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes mit der Begründung abzulehnen, eine Rechtsnachfolge scheide schon dem Grunde nach aus. Jedoch ist diese Bindungswirkung zu Gunsten solcher Verfügungsberechtigter eingeschränkt, denen die Möglichkeit genommen war, den Rehabilitierungsbescheid mit Einwendungen gegen die Berechtigung des Antragstellers anzufechten. Dies trifft auf die Beigeladenen zu 3 und zu 4 zu.
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG sind die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde für die Behörden und Stellen bindend, die über Folgeansprüche entscheiden. Die Bindung umfasst die Feststellungen, dass in dem konkreten Fall die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG vorliegen und anspruchsausschließende Gründe nach § 2 Abs. 2 VwRehaG nicht gegeben sind.
Anspruchsbegründende Voraussetzungen sind - erstens - eine Verwaltungsmaßnahme einer deutschen behördlichen Stelle im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom bis zum , die - zweitens - mit Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und - drittens - zu einem Eingriff in eines der drei geschützten Rechtsgüter Gesundheit, Vermögen oder Beruf geführt hat. Ob die Bindung der nachgeschalteten Fachbehörden sich auch auf die Feststellung erstreckt, dass - viertens - die Folgen des Eingriffs noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, ist je nach der Art des verletzten Rechtsguts unterschiedlich zu beurteilen.
Bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit hat sich die Rehabilitierungsbehörde hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung und ihrer fortwirkenden Folgen auf eine bloße Schlüssigkeitsprüfung zu beschränken, während die endgültige Feststellung den Versorgungsämtern vorbehalten ist ( BVerwG 3 C 1.03 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8). Bei Eingriffen in das Rechtsgut Vermögen hat die Rehabilitierungsbehörde hingegen nicht nur vorläufig, sondern abschließend und damit für das nachfolgende Restitutionsverfahren bindend festzustellen, ob die rechtsstaatswidrige Maßnahme zu einem noch fortwirkenden Eingriff in Vermögenswerte geführt hat. Der Gesetzgeber hat das Verhältnis des Rehabilitierungsverfahrens zum nachfolgenden Restitutionsverfahren dahin geordnet, dass über die Rückgabe des Vermögenswertes dem Grunde nach abschließend im Rehabilitierungsverfahren zu entscheiden ist. Bei § 1 Abs. 7 VermG handelt es sich um eine bloße Rechtsfolgenverweisung. Werden rechtsstaatswidrige Vermögensentziehungen auf der Grundlage des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aufgehoben, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts. Der Zusammenhang, der nach § 1 Abs. 7 VermG zwischen der Rückgabe der beanspruchten Vermögenswerte und der Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Entscheidung bestehen muss, wird im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz dadurch hergestellt, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG die aufzuhebende rechtsstaatswidrige Entscheidung zu einem schwer und unzumutbar fortwirkenden Eingriff in Vermögenswerte geführt haben muss und damit durch eben diesen Eingriff gekennzeichnet ist ( BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 <318 ff.>). Die Rehabilitierung findet insoweit nicht wegen irgendeines Vermögensschadens statt, sondern nur wegen eines solchen, der nach dem Vermögensgesetz wieder gutzumachen ist. Dies hat die Rehabilitierungsbehörde als Voraussetzung der begehrten Rehabilitierung festzustellen ( BVerwG 3 C 51.96 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedergutmachungsrecht Nr. 8).
Mit dem Rehabilitierungsbescheid ist danach für das nachfolgende Restitutionsverfahren bindend entschieden, dass die rechtsstaatswidrige Maßnahme zu einem Eingriff in einen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG geführt hat. Die weitere, ebenfalls bindende Feststellung, dass die Folgen dieses Eingriffs fortdauern, bedeutet, dass auch noch zum Zeitpunkt der Rehabilitierung ein dem Grunde nach rückgabefähiger Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG vorhanden ist. Ist der von der rechtsstaatswidrigen Maßnahme Betroffene vor seiner Rehabilitierung bereits verstorben, ist die von der Rehabilitierungsbehörde getroffene Feststellung, dass die Folgen der Maßnahme noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, gleichbedeutend mit der Feststellung, dass sich die Unrechtslage in der Person des Rechtsnachfolgers fortsetzt, also ein Eingriff in einen Vermögenswert fortdauert, der trotz des Todes des unmittelbar Betroffenen dem Grunde nach wieder gutzumachen ist.
Dazu in Widerspruch setzt sich das Vermögensamt, wenn es eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG und damit die Berechtigung zur Rückgabe des Vermögenswerts mit der Begründung ablehnt, eine Rechtsnachfolge in den entzogenen Vermögenswert komme nicht in Betracht; denn damit wendet sie ein, die Folgen der rechtsstaatswidrigen Maßnahme dauerten nicht mehr fort. Der Gesetzgeber erklärt den Erben des Geschädigten gerade deshalb ebenfalls für anspruchsberechtigt, weil der Vermögenswert ohne die schädigende Maßnahme mit dem Erbfall auf den Erben übergegangen wäre und sich wegen dieses hypothetischen Vermögensübergangs in der Person des Erben auch die Unrechtslage fortsetzt, die durch den Vermögensentzug geschaffen worden und nach dem Vermögensgesetz wieder gutzumachen ist ( BVerwG 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23). Damit unvereinbar ist zugleich die Annahme, mit dem Tod des Bodenreformeigentümers habe sich das Bodenreformeigentum von einem Vermögenswert zu einer bloßen Chance verflüchtigt, kraft staatlicher Genehmigung als Erbe eines Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer einzutreten ( BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170).
Danach steht aufgrund der Feststellungswirkung des Rehabilitierungsbescheids fest, dass der entzogene Vermögenswert dem Grunde nach an den Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten zurückzuübertragen ist (anders wohl BVerwG 8 B 178.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 72). Noch nicht abschließend festgelegt ist allerdings die Person des Rechtsnachfolgers. Sie muss nicht zwingend mit dem erfolgreichen Antragsteller des Rehabilitierungsverfahrens übereinstimmen. Nach § 9 Abs. 1 VwRehaG kann eine Rehabilitierung nicht nur von der Person beantragt werden, die durch die rechtsstaatswidrige Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist, sondern nach deren Tod auch von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. War Gegenstand der rechtsstaatswidrigen Maßnahme ein Eingriff in Vermögenswerte, besteht ein solches rechtliches Interesse bei demjenigen, der als Rechtsnachfolger des unmittelbar Betroffenen die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes verlangen kann. Für das rechtliche Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwRehaG reicht indes aus, dass der Antragsteller als Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG in Betracht kommt, eine Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts an ihn also nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das berechtigte Interesse nach § 9 Abs. 1 VwRehaG setzt hingegen nicht voraus, dass ein Rückübertragungsanspruch in der Person des Antragstellers tatsächlich gegeben ist. Nimmt die Rehabilitierungsbehörde an, der antragstellende Erbe des unmittelbar Betroffenen habe ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwRehaG, weil er als dessen Rechtsnachfolger die Rückübertragung des Vermögenswerts verlangen könne, ist damit nur eine vorläufige Beurteilung ausgesprochen, aber keine abschließende Feststellung zur Person des Rechtsnachfolgers getroffen, die an der Bindungswirkung des § 12 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG teil hat. Das Vermögensamt ist deshalb nicht gehindert zu prüfen, ob der Antragsteller des Rehabilitierungsverfahrens wirklicher Erbe des Geschädigten und damit dessen Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist.
b) Die Bindung an die Feststellungen des Rehabilitierungsbescheids wirkt nicht zu Lasten der Beigeladenen zu 3 und zu 4. Auf ihre in erster Instanz erhobenen Rügen hin war deshalb in der Sache nachzuprüfen, ob der Kläger Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist.
Mit dem Erlass des Rehabilitierungsbescheids steht für das Restitutionsverfahren fest, dass die aufgehobene oder für rechtsstaatswidrig erklärte Entziehung des Vermögenswertes dem Grunde nach rückabzuwickeln ist. Der Rehabilitierungsbescheid ist damit einer Feststellung der Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG vergleichbar ( BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 <319>). Für den Verfügungsberechtigten ist der Rehabilitierungsbescheid der Rechtsgrund, aus dem ihm sein Eigentum an dem Vermögenswert entzogen und auf den Berechtigten übertragen wird. Den Entzug seines Eigentums als Rechtsfolge der Rehabilitierung muss er nur auf einer rechtmäßigen Grundlage hinnehmen. Er muss die Möglichkeit haben, die Fehlerhaftigkeit des Rehabilitierungsbescheids gerichtlich geltend zu machen.
Der Senat kann offenlassen, ob aus diesem Grund der Verfügungsberechtigte wegen der Zweistufigkeit des Verfahrens schon an dem Rehabilitierungsverfahren zu beteiligen und ihm eine Klagebefugnis gegen den Rehabilitierungsbescheid jedenfalls insoweit zuzuerkennen ist, als die Rehabilitierung auch den Antrag umfasst, die Entziehung eines Vermögenswertes aufzuheben oder für rechtsstaatswidrig zu erklären. Bestand die Möglichkeit einer solchen Anfechtung nicht, muss dem Verfügungsberechtigten aus Gründen eines wirkungsvollen Rechtsschutzes jedenfalls im Restitutionsverfahren die Befugnis eingeräumt werden, die Fehlerhaftigkeit des Rehabilitierungsbescheides geltend zu machen. Zwar können damit auf der zweiten Stufe des Verfahrens die Voraussetzungen der Rückabwicklung wieder in Frage gestellt werden, die an sich auf der ersten Stufe abschließend zu entschieden sind. Jedoch kann die Prüfung auf der nachfolgenden Stufe nur dann beschränkt werden, wenn auf der vorangehenden Stufe gegen den vorgeschalteten Rehabilitierungsbescheid Rechtsschutz gewährleistet war (zu einer vergleichbaren Fallgestaltung vgl. - BVerfGE 63, 343 <375 ff.>).
Unerheblich ist, dass jedenfalls die Beigeladene zu 4 als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezogen auf ihr Eigentum an dem zurückzuübertragenden Grundstück nicht grundrechtsfähig ist. Ihr bürgerlich-rechtliches Eigentumsrecht ist jedenfalls einfachrechtlich gegen rechtswidrige hoheitliche Eingriffe geschützt (vgl. u.a. § 42 Abs. 2 VwGO). Es kann mit den einfachrechtlichen Rechtsbehelfen gerichtlich verteidigt werden. Insoweit ist ihr wie jedem Prozessbeteiligten wirkungsvoller Rechtsschutz garantiert.
Die verfügungsberechtigten Beigeladenen zu 3 und zu 4 waren gehindert, den Rehabilitierungsbescheid einer gerichtlichen Überprüfung in der Sache zuzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beigeladenen zu 3 angestrengten Verfahren den Verfügungsberechtigten die Klagebefugnis für eine Klage gegen einen Rehabilitierungsbescheid unabhängig von dessen Bindungswirkung für das nachfolgende Restitutionsverfahren abgesprochen. Dabei ist unerheblich, dass die Beigeladene zu 4 eine Klage gegen den Rehabilitierungsbescheid gar nicht erhoben hat. Ihr kann nicht vorgehalten werden, eine Erfolg versprechende Möglichkeit des Rechtsschutzes versäumt zu haben. Sie war ebenso wie die Beigeladene zu 3 am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden. Ob und in welchem Umfang der Rehabilitierungsbescheid sie mangels Beteiligung an dem Rehabilitierungsverfahren in dem späteren Restitutionsverfahren binden konnte, war ungeklärt. Ebenso war ungeklärt, ob sie den Rehabilitierungsbescheid anfechten konnte. Namentlich im Lichte der späteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts brauchte sich ihr die Anfechtbarkeit des Rehabilitierungsbescheids nicht aufzudrängen. Aus denselben Erwägungen konnte die Beigeladene zu 3 ein Klagerecht gegen den Rehabilitierungsbescheid nicht durch verzögerte Klageerhebung verwirken.
2. Der Kläger ist bezogen auf das Bodenreformeigentum nicht Rechtsnachfolger seines Vaters im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
a) Die damit zusammenhängenden Fragen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. über die bereits genannten Entscheidungen hinaus BVerwG 7 B 85.01 -, BVerwG 8 B 36.03 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 73).
Der Erbe eines Bodenreformeigentümers ist danach kein Rechtsnachfolger im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG hinsichtlich solcher Grundstücke aus der Bodenreform, die schon zu Lebzeiten des Bodenreformeigentümers in Eigentum des Volkes übergegangen waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei nicht entscheidend darauf abgestellt, ob das Bodenreformeigentum mit dem Tod des Erblassers in den Nachlass oder unmittelbar in den Bodenfonds gefallen ist. Das Eigentum an Bodenreformgrundstücken konnte zwar auf den Erben des Bodenreformeigentümers übergehen. Dessen Eigentumserwerb vollzog sich aber nicht allein nach den Bestimmungen des bürgerlichen Erbrechts. Diese Bestimmungen wurden vielmehr durch die Vorschriften der Besitzwechselverordnungen überlagert. Danach setzte der Eigentumserwerb des Erben die (erneute) staatliche Übertragung des Bodenreformgrundstücks an ihn persönlich voraus. Dem Erben wuchs das Eigentum an einem Bodenreformgrundstück mithin bei Eintritt des Erbfalls nur belastet mit einer Pflicht zur Rückgabe an den Bodenfonds zu. Erst mit der staatlichen Übertragung trat der Erbe des Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer ein. Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe (oder bei mehreren Erben einer von ihnen) lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums an dem Bodenreformgrundstück. Die Chance, kraft staatlicher Genehmigung als Erbe eines Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer einzutreten, zählt indes ebenso wenig zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten wie ein möglicher Übertragungsanspruch.
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom (GBl I S. 134) ist diese Überlagerung der bürgerlich-rechtlichen Erbregelungen durch öffentlich-rechtliche Entscheidungen zwar entfallen. War aber das Grundstück zuvor in das Eigentum des Volkes überführt worden, wie dies hier der Fall ist, kam das Gesetz vom dem ursprünglichen Bodenreformeigentümer und dessen Erben nicht mehr zugute. Das Gesetz vom begünstigte nur solche natürlichen Personen, die als Eigentümer von Bodenreformgrundstücken im Grundbuch eingetragen waren ( BVerwG 7 C 91.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 49).
Hiermit stimmt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis überein. Der Bundesgerichtshof nimmt an, mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform seien seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus der Bodenreform zu-gewiesenen Grundstücke geworden ( - BGHZ 140, 223). Der Bundesgerichtshof hebt ebenfalls hervor, das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum habe öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlegen. Die Rechtsstellung der Erben habe sich tatsächlich in der Aussicht eines von ihnen erschöpft, das Eigentum an den Bodenreformgrundstücken durch einen Verwaltungsakt übertragen zu erhalten oder aufgrund eines solchen Verwaltungsakts behalten zu können.
Der Kläger hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben. Er legt im Wesentlich dar, dass das Bodenreformeigentum in den Nachlass gefallen sei. Dass der Erbe eines Bodenreformeigentümers das Bodenreformeigentum nach erbrechtlichen Vorschriften erwerben konnte, ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein nicht geeignet, eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG zu begründen. Dabei bliebe die staatliche Bestätigung des Erwerbs unberücksichtigt, die nach den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für einen endgültigen Erwerb des Bodenreformeigentums hinzutreten musste. Der Kläger legt im Übrigen selbst dar, dass die Eintragung eines Erben im Grundbuch nicht ohne weiteres, sondern nur dann möglich war, wenn die Rechtsbeziehungen zu der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, welche die Flächen nutzte, in einer Weise gestaltet wurden, durch welche die Voraussetzungen einer staatlichen Bestätigung des Erben geschaffen wurden, beispielsweise durch den Abschluss von Kreispachtverträgen oder durch den Eintritt in die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft bei gleichzeitiger Delegation an die bisherige Arbeitsstelle. Die Notwendigkeit solcher Gestaltungen belegt sinnfällig, dass für ein endgültiges Behaltendürfen ererbten Bodenreformeigentums die Erbenstellung allein nicht ausreichte. Dass die staatliche Bestätigung in der Rechtspraxis keine Schwierigkeiten bereitete, wenn solche Gestaltungen gewählt wurden oder die Voraussetzungen der Besitzwechselverordnungen erfüllt waren, ist unerheblich.
b) Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Klägers sind unbegründet.
aa) Das Verwaltungsgericht hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zwar zunächst den Beweisantrag des Klägers zu der Frage abgelehnt, ob der Eigentumserwerb bei Bodenreformeigentum im Erbfall nach dem Zivilgesetzbuch der DDR im Wege des automatischen Vonselbsterwerbs erfolgte und für den Eigentumserwerb keine weiteren Voraussetzungen erforderlich waren, insbesondere keine Genehmigungen erteilt werden mussten, und ob das ererbte Bodenreformeigentum in der Rechtspraxis der DDR von den Behörden auch geachtet wurde. Es hat diese unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht aber nicht unerlaubt von dieser Wahrunterstellung abgerückt, indem es sein Urteil darauf gestützt hat, der Eigentumserwerb habe einer staatlichen Bestätigung bedurft. Denn das Verwaltungsgericht hat aufgrund eines später gefassten Beweisbeschlusses über diese Frage Beweis erhoben und in diesem Umfang der Sache nach die Ablehnung des Beweisantrags aufgehoben. Insoweit war es deshalb an seine Wahrunterstellung nicht mehr gebunden, sondern hatte der Entscheidung das Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen.
bb) Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ergeben keinen Verfahrensfehler. Ein solcher könnte allenfalls vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht, wie der Kläger rügt, der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Mückenberger einen ihr widersprechenden Erklärungsinhalt beigemessen hätte und sich seine Überzeugung deshalb auf der Grundlage eines unzutreffend erfassten Sachverhalts gebildet hätte (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das trifft indes nicht zu. Der Zeuge hat nicht ausgesagt, eine staatliche Bestätigung sei nur in Fällen rechtsgeschäftlichen Erwerbs erforderlich gewesen, zu denen auch ein Erwerb im Wege der Erbauseinandersetzung gehört habe, nicht hingegen in den Fällen des Erwerbs im Wege Erbgangs. Das Verwaltungsgericht hat die Aussage des sachverständigen Zeugen dahin verstanden, dass jede Eigentumsumschreibung im Grundbuch ein staatliches Tätigwerden erfordert habe. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich in der Tat nur, dass nach Abschluss der Kollektivierung der Landwirtschaft kein staatliches Interesse mehr daran bestanden hat, Eigentumswechsel infolge Erbschaft im Grundbuch nachzuvollziehen. Auf das Eigentum an den Flächen kam es nicht mehr an, weil das allein maßgebliche Bewirtschaftungsrecht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften davon unberührt blieb. Deshalb hat der Staat nicht von sich aus darauf hingewirkt, die Besitzwechselvorordnungen in diesen Fällen flächendeckend durchzusetzen, sondern ist nur tätig geworden, wenn die Eigentümer einen Eigentumsübergang im Grundbuch nachvollzogen haben wollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Fundstelle(n):
LAAAC-13274