BVerwG Beschluss v. - 7 BN 4.02

Leitsatz

1. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, dass Wasserschutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden (vgl. BVerwG 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 <378 f.>).

2. Wird in einem nachgelassenen Schriftsatz ein Beweisantrag gestellt, ist das Gericht nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Ein dort gestellter Beweisantrag kann nur Anlass geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nämlich dann, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt.

Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1; WHG § 19; BayWG Art. 87 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 2

Instanzenzug: VGH München VGH 22 N 01.2625 vom

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen eine Rechtsverordnung, durch die das Landratsamt M. ein Wasserschutzgebiet im Interesse einer bereits seit längerem bestehenden Anlage der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt hat. Die Anlage wird durch die Beigeladene zu 2 betrieben, die unter anderem die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung für die Beigeladene zu 1 wahrnimmt. Das Wasserschutzgebiet liegt im Gemeindegebiet der Antragstellerin zu 1. Die Antragsteller zu 2 bis 70 sind Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Normenkontrollanträge als unbegründet abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

II.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Die vorgebrachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Antragsteller halten für klärungsbedürftig, ob § 19 WHG an den Anforderungen zu messen ist, die das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit von Regelungen entwickelt hat, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), und ob § 19 WHG den danach zu stellenden Vorgaben genügt. Soweit die Antragsteller hierzu konkrete Fragen aufwerfen, rechtfertigen diese die Zulassung der Revision nicht, weil sich die Antworten von selbst verstehen, sich namentlich aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ergeben.

a) Regelungen in einer Wasserschutzgebietsverordnung, welche die Nutzung von Grundstücken in ihrem Geltungsbereich einschränken, bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums ( BVerwG 4 NB 31 u. 32.96 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 7). Derartige Regelungen in einer Wasserschutzgebietsverordnung müssen deshalb den Anforderungen genügen, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an eine Inhaltsbestimmung des Eigentums stellt. Dasselbe gilt für § 19 WHG, der in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 822) zum Erlass solcher Regelungen ermächtigt. Diese Vorschriften dürfen nur zum Erlass solcher untergesetzlicher Normen ermächtigen, die ihrerseits eine verfassungsgemäße Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums darstellen.

b) Die Antragsteller halten § 19 WHG deshalb für verfassungsrechtlich bedenklich, weil diese Vorschrift in ihrem Absatz 3 zwar die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs vorsieht, nicht aber die Möglichkeit einer Befreiung von den Geboten und Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung in den Fällen, in denen deren Anwendung zu einer Härte für den Betroffenen führt. Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um diese Bedenken zu zerstreuen.

Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Unzumutbare Auswirkungen einer den Inhalt des Eigentums bestimmenden Regelung kann der Gesetzgeber grundsätzlich durch Ausgleichsmaßnahmen verhindern. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die für sich genommen unzumutbar wären, aber vom Gesetzgeber mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden sind, können ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1 GG im Einklang stehen. Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen ( - BVerfGE 100, 226 <240 f.>).

§ 19 Abs. 1 WHG ermächtigt in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 BayWG den Verordnungsgeber, durch den Erlass untergesetzlicher Normen Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Bestimmt erst der Verordnungsgeber Inhalt und Schranken des Eigentums, reicht es aus, wenn er in der Rechtsverordnung beispielsweise durch Ausnahme- und Befreiungsvorschriften Vorkehrungen trifft, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden. § 19 Abs. 2 WHG ermächtigt zwar ausdrücklich nur dazu, in den Wasserschutzgebieten bestimmte Handlungen zu verbieten oder für nur beschränkt zulässig zu erklären sowie den Eigentümern und Nutzungsberechtigten bestimmte Duldungspflichten aufzuerlegen. Jedoch ist mit dieser Ermächtigung der Verordnungsgeber ohne weiteres befugt und zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers verpflichtet, in der Verordnung auch vorzusehen, dass und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen von den von ihm erlassenen Geboten und Verboten befreit oder eine Ausnahme erteilt werden kann. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 WHG ermächtigt damit nur zum Erlass solcher Verordnungen, die ihrerseits mit der Eigentumsgarantie vereinbar sind. Ob die konkrete Wasserschutzgebietsverordnung hinreichende Vorkehrungen gegen unzumutbare Belastungen des Eigentümers trifft und hierzu ausreichende Möglichkeiten von Ausnahmen und Befreiungen vorsieht, ist keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage, sondern der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsverordnung. Die hier streitige Rechtsverordnung enthält nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen von den in ihr enthaltenen Geboten und Verboten. Die Antragsteller machen nicht geltend, dass diese Vorschriften nicht der Bestandsgarantie des Eigentums den gebührenden Vorrang einräumen, soweit dies mit dem legitimen gesetzlichen Anliegen des Schutzes der öffentlichen Wasserversorgung vereinbar ist. Hieran anknüpfend begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 19 Abs. 3 WHG für die dennoch verbleibenden unzumutbaren Belastungen des Eigentümers einen Ausgleich in Geld vorsieht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 51 wirft die Rechtssache in diesem Zusammenhang auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu Art 80 Abs. 1 Satz 2 GG auf. Der Antragsteller zu 51 vermisst in § 19 Abs. 1 und 2 WHG die Festlegung des Regelungsmodells, das der Verwaltungsgerichtshof dieser Vorschrift entnommen hat und nach dem der Verordnungsgeber aufgrund einer typisierenden Betrachtung die Eigentümerpositionen sowie die Belange der öffentlichen Wasserversorgung abwägt und auf dieser Grundlage typisierende Gebote und Verbote festlegt, die in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren im Einzelfall korrigiert werden können. Dieses "Regelungsmodell" wohnt der Ermächtigung zum Erlass zwangsläufig typisierender, normativer Eigentumsbeschränkungen notwendig inne und bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Erwähnung in der gesetzlichen Ermächtigungsnorm.

c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 19 WHG haben die Antragsteller ferner deshalb, weil § 19 Abs. 3 WHG nicht die Voraussetzungen dafür schaffe, dass die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung - durch In-Kraft-Treten der Wasserschutzgebietsverordnung oder bei der Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von den Verboten der Verordnung - zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich in Geld zumindest dem Grunde nach entscheide.

Die Antragsteller knüpfen damit an die Entscheidung des - (BVerfGE 100, 226 <246>) an. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muss die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden.

Diese Anforderung an die Zulässigkeit finanzieller Ausgleichsregelungen kommt bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes nicht in vollem Umfang zum Tragen. Die Beschränkung des Eigentums wird zum einen nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Rechtsverordnung aktualisiert. Zum anderen wird eine mögliche Entschädigung in Geld nicht durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt, sondern ist nach der hier einschlägigen landesrechtlichen Norm vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayWG).

Soweit es - materiellrechtlich - darum geht, dass sich die Verwaltung bei der Aktualisierung von Eigentumsbeschränkungen über deren Ausmaß und die mit ihr verbundenen Folgen im Bereich von Ausgleichsmaßnahmen im Klaren sein soll, wird dieser Anforderung dadurch genügt, dass der Verordnungsgeber bei der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets die Pflicht hat, die berührten Eigentumspositionen zutreffend zu erfassen und bei seiner abwägenden Entscheidung mit den Belangen des Schutzes der öffentlichen Wasserversorgung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu würdigen. Das Gebot, mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt zugleich über die Gewährung eines Ausgleichs zu entscheiden, soll einem unzumutbaren Rechtsschutzrisiko des Eigentümers entgegen wirken ( - BVerfGE 100, 226 <246>). Das Bundesverfassungsgericht sieht dieses Risiko im Wesentlichen darin, dass sich der Eigentümer fristgerecht für oder gegen eine Anfechtung des Eingriffsakts entscheiden muss, auch wenn sich die Verwaltung zu der für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes wesentlichen Frage eines Ausgleichs noch nicht verbindlich geäußert hat. Ein derartiges Risiko kann aber nur dann bestehen, wenn die Eigentumsbeschränkung - wie vom Bundesverfassungsgericht vorausgesetzt - durch Verwaltungsakt aktualisiert wird. Denn bei einer Eigentumsbeschränkung durch Rechtsverordnung befindet sich der Eigentümer nicht in einer vergleichbaren Lage; insbesondere ist er keiner Anfechtungslast ausgesetzt. Beruht die Schutzgebietsverordnung auf einer Verletzung der Pflicht zur angemessenen Berücksichtigung der betroffenen Eigentumsbelange, ist sie nichtig. Darauf kann sich der Eigentümer jederzeit berufen, ohne die Nichtigkeit in einem gesonderten Verwaltungsstreitverfahren klären zu müssen. Ein besonderes, das Übliche übersteigendes Prozessrisiko trifft den Eigentümer auch dann nicht, wenn er auf Erteilung einer Befreiung klagt oder einen Entschädigungsanspruch geltend macht und deshalb von der Gültigkeit der Wasserschutzgebietsverordnung auszugehen hat (so für die vergleichbare Problematik bei der Festsetzung von Naturschutzgebieten: BVerwG 6 CN 2.00 - BVerwGE 112, 373 <378 f.>).

Der Eigentümer ist nicht gezwungen, parallel dazu gegen den entschädigungspflichtigen Hoheitsträger einen möglichen Ausgleichsanspruch aus § 19 Abs. 3 WHG gerichtlich vor den dafür zuständigen ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die insoweit einschlägige landesrechtliche Norm des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 BayWG kann dahin ausgelegt werden, dass die dort normierte Frist von einem Jahr für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch die Erhebung von Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes, etwa einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Geboten und Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung, gehemmt oder unterbrochen wird ( - NVwZ 1999, 1329).

Art. 14 Abs. 1 GG gebietet vor diesem Hintergrund keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, dass Wasserschutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden.

2. Das angefochtene Urteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör verletzt.

aa) Die Antragsteller zu 1, zu 8, zu 22 und zu 51 sehen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht vorab durch gesonderten Beschluss über die Beweisanträge entschieden hat, die in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten dieser Antragsteller vom enthalten waren. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, diese Beweisanträge vorab zu bescheiden. Eine solche Pflicht besteht regelmäßig nur für solche Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Haben die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung verzichtet, ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über einen Beweisantrag, der nach dem Verzicht auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellt wird, ebenfalls durch einen gesonderten Beschluss vor der Sachentscheidung zu befinden ( BVerwG 1 C 57.87 - NVwZ 1989, 1078). Der Verwaltungsgerichtshof hat hier aber nicht aufgrund eines Verzichts der Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung entschieden. Er hat vielmehr lediglich den Antragstellern nachgelassen, noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz nachzureichen. Wird in einem nachgelassenen Schriftsatz ein Beweisantrag gestellt, ist das Gericht nicht zur Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet, über diesen Antrag vorab zu entscheiden. Das Gericht muss den rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. Ein dort gestellter Beweisantrag kann nur Anlass geben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nämlich dann, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt. Hiermit braucht das Gericht sich aber erst in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen.

bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht wesentliches Vorbringen der Antragsteller übergangen; jedenfalls haben die Antragsteller einen solchen Mangel des angefochtenen Urteils nicht ausreichend dargelegt.

Die Antragsteller beanstanden zum einen, der Verwaltungsgerichtshof habe ihre Einwände gegen die Gutachten und Stellungnahmen nicht erwogen, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Sie zeigen indes nicht auf, in welchen für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblichen Punkten dieser die ihm vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nicht ohne Auseinandersetzung mit welchen dagegen erhobenen Einwendungen hätte verwerten dürfen. Die pauschale Kritik der Antragsteller genügt einer ordnungsgemäßen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels nicht.

Dasselbe gilt für die weitere Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr Vorbringen zur Eingriffsintensität der einzelnen Schutzanordnungen weitgehend nicht berücksichtigt. Auf die in der Beschwerde konkret bezeichneten Punkte, namentlich das Verbot, den bestehenden Friedhof zu erweitern, ist der Verwaltungsgerichtshof eingegangen, hat sie aber nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Belangen der Antragsteller bewertet. Gegen eine solche rechtliche Bewertung der zur Kenntnis genommenen Belange schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht den Einwand der Antragsteller übergangen, der in der Verordnung festgesetzte ("rechtliche") Fassungsbereich stimme nicht mit dem unter hydrogeologischen Gesichtspunkten ermittelten ("tatsächlichen") Fassungsbereich überein. Dieser Einwand der Antragsteller bezog sich darauf, dass ein Fassungsbereich (Schutzzone I) nur für drei von insgesamt sechs Ableitungsstollen festgesetzt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiermit auseinander gesetzt und dargelegt, warum nach seiner Auffassung die Festsetzung eines Fassungsbereichs bei den anderen drei Ableitungsstollen nicht im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlich war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich nicht den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er nicht eigens darauf eingegangen ist, ob das generelle Verbot verhältnismäßig ist, in der engeren Schutzzone bauliche Anlagen zu errichten und zu erweitern. Der Vortrag der Antragsteller bot keinen Anlass, auf die Verhältnismäßigkeit dieses Verbots näher einzugehen, das für die engere Schutzzone regelmäßig vorgesehen ist. Dass der Verwaltungsgerichtshof sich zu diesem Verbot nicht ausdrücklich geäußert hat, lässt nicht darauf schließen, er habe den Vortrag der Antragsteller hierzu übersehen. Sie verweisen insoweit auf ihren Schriftsatz vom . In diesem Schriftsatz ist indes unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis nur dargelegt, dass der Antragsteller zu 8 als Eigentümer von Grundstücken in der engeren Schutzzone von dem Verbot betroffen ist, dort bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern. Es finden sich dort aber keine Ausführungen dazu, warum das Verbot als solches bereits unverhältnismäßig sein soll.

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.

aa) Die Antragsteller machen zu Unrecht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens nicht ausreichend aufgeklärt.

Sie beanstanden insoweit zum einen, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht ausreichend ermittelt, welche Gefahren für das Grundwasser von der Bundesautobahn A 8 und der Staatsstraße 2073 ausgehen, die beide die engere Schutzzone des festgesetzten Wasserschutzgebiets durchschneiden. Welche Gefahren damit für das Grundwasser verbunden sind, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gutachten entnommen, das der Dipl.-Geologe Dr. S. im September 1995 im Festsetzungsverfahren für die Beigeladene zu 2 erstattet hat. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit diesem Gutachten davon aus, nach dem seinerzeitigen Stand, also ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen, habe keine Gewähr dafür bestanden, dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen austretende Flüssigkeiten sicher abgefangen und ausgeleitet werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung des Weiteren die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft aus dem November 2001 zugrunde gelegt. Nach ihr waren die Schutzmaßnahmen, die nach dem Gutachten seinerzeit beabsichtigt waren, inzwischen nur zum Teil verwirklicht; die Verwirklichung der weiteren Schutzmaßnahmen war nicht absehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass das Trinkwasservorkommen nicht in vollem Umfang schutzfähig ist. Die Antragsteller legen nicht dar, in welche Richtung der Verwaltungsgerichtshof die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch die Autobahn und die Staatsstraße weiter hätte aufklären müssen. Sie wenden sich in Wahrheit gegen die abschließende rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof, dass trotz der festgestellten verbleibenden Gefährdungen und der damit einhergehenden nur eingeschränkten Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung des Wasserschutzgebiets erfordert. Sie machen hingegen nicht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof diese rechtliche Bewertung auf einer nur unzutreffend ermittelten tatsächlichen Grundlage getroffen habe. Ob die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs zutrifft oder ob der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Subsumtion die rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets verkannt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn darin läge ein Mangel bei der Anwendung des materiellen Rechts, nicht aber ein Verfahrensfehler. Der Beweisantrag, den die Antragsteller zu 1, zu 8, zu 22 und zu 51 in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom gestellt haben, zielte denn auch in diesem Punkt nicht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Diese Antragsteller haben eine Beweiserhebung zu der Frage begehrt, ob sich die Risiken für die Wassergewinnungsanlage, die unter anderem von der Bundesautobahn A 8 und der Staatsstraße 2073 ausgehen, in einem vertretbaren Rahmen halten. Sie gehen bei dieser Frage von denselben Gefahrenmomenten aus, die auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit dieser Frage zielte der Beweisantrag in Wahrheit darauf, die rechtliche Beurteilung des als solchen letztlich nicht strittigen Sachverhalts auf den Gutachter zu verlagern. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht angenommen, die von den Antragstellern aufgeworfene Frage sei als Rechtsfrage einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Die unter Vorlage eines neuen Gutachtens erhobenen weiteren Einwände im Schriftsatz vom sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde geltend gemacht sind.

Die Antragsteller beanstanden zum anderen, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht ausreichend ermittelt, welche Gefahren für das Grundwasser von den Kiesgruben, die früher als Mülldeponien genutzt wurden, sowie von einem Grundstück ausgehen, auf dem früher eine Tankstelle betrieben wurde. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof hätte durch einen Sachverständigen den Boden auf das Grundwasser gefährdende Verunreinigungen untersuchen lassen müssen. Die Antragsteller legen indes nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage aufdrängen musste. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich auch insoweit auf Gutachten, die der Dipl.-Geologe Dr. S. im Festsetzungsverfahren für die Beigeladene zu 2 erstattet hat. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige in seinem ersten Gutachten vom September 1995 weitere Untersuchungen empfohlen und insbesondere für das Grundstück, auf dem früher die Tankstelle betrieben wurde, die Entnahme von Bodenproben angeregt hat. Der Sachverständige hat jedoch in seinem zweiten Gutachten vom Dezember 1996 im Einzelnen dargelegt, warum aufgrund der konkreten Gegebenheiten das Gefahrenpotential der aufgelassenen Deponien und des Tankstellengrundstücks gering ist und deshalb konkrete Bodenuntersuchungen entbehrlich sind. Die Antragsteller legen nicht dar, weshalb der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit diesem Gutachten begnügen durfte, das der Sachverständige speziell zu den Gefahren für das Grundwasser durch Altlasten erstattet hat. Sie verweisen einseitig nur auf die Äußerungen des Sachverständigen in seinem ersten Gutachten. Schon der Beweisantrag in dem nachgelassenen Schriftsatz vom leitete die Notwendigkeit weiterer Bodenuntersuchungen nur aus den Aussagen des Sachverständigen in dessen erstem Gutachten her, ohne sich mit der späteren speziellen Untersuchung auseinander zu setzen. Deshalb bestand für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass, aufgrund dieses Beweisantrags ein weiteres Gutachten einzuholen.

bb) Die Antragsteller machen ferner zu Unrecht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ohne zureichende Ermittlung des Sachverhalts angenommen, eine Verschiebung der Trinkwassergewinnung nach Westen stelle keine gleichermaßen geeignete Alternativlösung dar, welche die Antragsteller weniger belaste und auch den Beigeladenen zumutbar wäre, insbesondere ohne erheblichen Aufwand hätte verwirklicht werden können. Die Antragsteller werfen dem Verwaltungsgerichtshof vor, er habe weder konkret festgestellt, welche Kosten bei einer Verschiebung der Trinkwassergewinnung anfielen, noch näher untersucht, in welchem Umfang sich das Grundwasserdargebot bei einer Verschiebung reduziert.

Der Verwaltungsgerichtshof ist auch insoweit von den Gutachten und Stellungnahmen ausgegangen, die im Festsetzungsverfahren erstattet und abgegeben worden sind. Nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs bedurfte es keiner genaueren Kenntnisse zu den Kosten einer Verschiebung und zu der dann gewinnbaren Menge Grundwasser, als sie die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen vermitteln konnten. Der Verwaltungsgerichtshof billigt dem Verordnungsgeber zu, dieser habe eine seit Jahrzehnten in der Praxis bewährte Lösung einer Alternative vorziehen dürfen, die mit derzeit nicht sicher kalkulierbaren Risiken verbunden ist. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe war hierfür die Erwägung tragend, dass bei jeder Art der Verschiebung der Trinkwassergewinnungsanlage nach Westen einer Entlastung der Antragsteller eine Belastung anderer Ortsteile und Grundstückseigentümer gegenüber stünde, dass also eine solche Verschiebung im Ergebnis keine signifikante Entlastung der jeweils Betroffenen ergäbe. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der auf der Hand liegenden Feststellung begnügt, dass jede Verschiebung erhebliche Kosten verursacht und nicht sicher kalkulierbare Risiken für die förderbare Menge an Grundwasser mit sich bringt. Auf die Aufklärung von Einzelheiten kam es insoweit nicht an, weil nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf der anderen Seite mit der Verschiebung keine signifikanten Entlastungen der jeweils Betroffenen verbunden waren. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ergänzend darauf abgestellt, dass die Verschiebung der Wassergewinnungsanlage erhebliche Zeit benötige und in dieser Zeit die gegenwärtig genutzte Anlage weitergeführt werden müsse, zu deren Schutz das streitige Wasserschutzgebiet deshalb gleichwohl erforderlich bleibe.

cc) Die Antragstellerin zu 1 macht schließlich zu Unrecht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihre Betroffenheit durch die Schutzanordnungen in der angegriffenen Verordnung nicht ausreichend aufgeklärt und sei dadurch zu einer fehlerhaften Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Anordnungen gelangt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem rechtlichen Ansatz davon aus, dass den Belangen der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung nur ein abgeschwächtes Gewicht zukomme, weil hinreichend konkretisierte gemeindliche Planungen, die durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets behindert werden könnten, weder vorhanden noch absehbar seien und das Wasserschutzgebiet insofern einen zeitlichen Vorsprung habe (unter Hinweis auf das zum Fachplanungsrecht ergangene BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <394>). Die Antragstellerin verweist demgegenüber auf ihre schon seit längerem bestehende Absicht, neben dem Bahnhof, und damit in der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebiets, einen Park-and-Ride-Parkplatz sowie auf einem anderen Grundstück ein Feuerwehrhaus zu errichten. Der Verwaltungsgerichtshof ist hierauf nicht ausdrücklich eingegangen, hat aber diese bloßen Absichten rechtlich offensichtlich als nicht hinreichend konkretisierte Planungen bewertet. Diese rechtliche Wertung beruhte nur dann auf einem Verfahrensfehler, wenn der Verwaltungsgerichtshof bestimmte, die Planung konkretisierende und verfestigende Umstände übersehen oder aufzuklären versäumt hätte. Dafür ist nichts dargelegt. Die Antragsteller verweist auf ihren Schriftsatz vom . Dieser Schriftsatz enthielt aber keine weiteren Angaben zu den Absichten der Antragstellerin, die auf deren hinreichende Konkretisierung hätten hindeuten können und denen der Verwaltungsgerichtshof hätte nachgehen müssen (zu den Anforderungen an die Darlegungslast der Gemeinde bezüglich ihrer konkreten Planung vgl. BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23).

Die Antragstellerin zu 1 wirft dem Verwaltungsgerichtshof ferner vor, er habe ohne nähere Klärung des Sachverhalts angenommen, ihr, der Antragstellerin, bleibe mit dem Siedlungsschwerpunkt M./O., der zum größten Teil in der weiteren Schutzzone liege, ein Bereich, in dem sie bei der unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben über die Erteilung/Versagung ihres gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB ihr Selbstverwaltungsrecht ausüben könne. Dabei kam es für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich nicht darauf an, in welchem Umfang in diesem Bereich noch Baulücken vorhanden sind und deshalb Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB verwirklicht werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat neben anderen Gesichtspunkten allein darauf abgehoben, dass der Antragstellerin durch die angegriffene Schutzgebietsfestsetzung nicht jede Möglichkeit einer Ausübung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts abgeschnitten ist. Dass für eine Verwirklichung von Bauvorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB in den bezeichneten Ortsteilen noch Raum ist, bestreitet die Antragstellerin nicht, zumal diese Vorschrift nicht nur die Schließung von Baulücken, sondern auch die Erweiterung und Nutzungsänderung im vorhandenen Bestand erfasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Fundstelle(n):
YAAAC-13222