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BFH 23.07.1998 V R 87/97

Umsatzsteuer; | Tätowierungstätigkeit (§§ 3 Nr. 9, 12 Abs. 2 UStG 1993)

Ein Tätowierer führt sonstige Leistungen aus, die mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an einem Urheberrecht, für die nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG der ermäßigte Steuersatz gilt, erfordert eine entsprechende Vereinbarung. Aber selbst bei einer schlüssigen Vereinbarung des Tätowierers mit seinen Leistungsempfängern über die Übertragung von Nutzungsrechten könnte in einer derartigen Rechtseinräumung allenfalls eine unselbständige Nebenleistung zur Tätowierungsleistung gesehen werden, die den Steuersatz für die Hauptleistung nicht beeinflußt. Die Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht ().

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