Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung; | keine Rechtsbehelfsbelehrung bei Steueranmeldung (§§ 168, 348, 356 AO)
Im Falle der ohne Zustimmung der Behörde als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Steueranmeldung (§ 168 Satz 1 AO) bedarf es keiner Rechtsbehelfsbelehrung (). Die Einspruchsfrist verlängert sich mangels Vorliegens eines schriftlichen Verwaltungsakts demnach nicht auf ein Jahr. Eine entsprechende Anwendung des § 356 AO auf die Fälle der keiner Zustimmung bedürftigen Steueranmeldung ist nicht geboten. Der Stpfl. wird durch die Regelung des § 164 Abs. 2 AO hinreichend geschützt.