BVerwG Beschluss v. - 6 B 22.06

Leitsatz

Das bei der Verarbeitung von Informationen zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses zu beachtende Diskriminierungsverbot des § 78 Abs. 3 TKG schützt Unternehmen, die an Endnutzer Rufnummern vergeben und die ihnen deshalb zur Verfügung stehenden Informationen dem das Telefonverzeichnis erstellende Unternehmen bereitgestellt haben.

Gesetze: TKG 2004 § 47 Abs. 1 Satz 1; TKG 2004 § 78; TKG 2004 § 104; Universaldienstrichtlinie Art. 5 Abs. 3

Instanzenzug: VG Köln VG 21 K 1200/05 vom

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist teilweise begründet (1.), hat im Übrigen hingegen keinen Erfolg (2.).

1. Soweit der Senat die Revision zugelassen hat, kann sie ihm insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob eine Missbrauchsverfügung i.S.v. § 42 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom (BGBl I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl I S. 1970), gegen die Muttergesellschaft (Beigeladene zu 1) gerichtet werden kann, wenn einem Tochterunternehmen (Beigeladene zu 2) missbräuchliches Verhalten vorgeworfen wird, und gegebenenfalls voraussetzt, dass zuvor im Rahmen eines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens nach §§ 10 und 11 TKG eine beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist; ferner, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen eine Missbrauchsverfügung erlassen werden kann, wenn das missbräuchliche Verhalten auf einem anderen als dem Markt stattfindet, für den eine beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist.

2. Die Beschwerde hat im Übrigen keinen Erfolg.

a) Sie ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die Klage auf Neubescheidung des Antrags auf Erlass einer Missbrauchsverfügung gegen die Beigeladene zu 2 abgewiesen hat. Insoweit genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt u.a., dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, sub- stantiiert auseinander setzt. Dem trägt die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang nicht Rechnung. Das Verwaltungsgericht hat das gegen die Beigeladene zu 2 gerichtete Begehren auf Erlass einer Missbrauchsverfügung mit der Erwägung zurückgewiesen, dass diese Beigeladene keine Telekommunikationsdienste, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 TKG oder telekommunikationsgestützte Dienste anbiete. Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht zu dieser Begründung.

b) Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Klägerin sinngemäß die Frage aufwirft, ob das Begriffspaar "anderen Unternehmen" in § 78 Abs. 3 TKG nur solche Unternehmen in Bezug nimmt, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringen und Rufnummern an Endnutzer vergeben, oder ob auch Unternehmen erfasst werden, denen als Anbieter eines Telefonauskunftsdienstes eine Rufnummer zugeteilt worden ist. Diese Frage rechtfertigt nicht die Revisionszulassung, weil sie ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.

Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Dies ist nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.). So liegt es hier.

Nach § 78 Abs. 3 TKG haben u.a. Unternehmen, die eine Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG erbringen, bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten. § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG bestimmt als Universaldienstleistung i.S.v. § 78 Abs. 1 TKG die Verfügbarkeit mindestens eines von der Regulierungsbehörde gebilligten gedruckten öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses (§ 104 TKG), das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird. Bereits aus der Gesetzessystematik ergibt sich ohne weiteres, dass mit "anderen Unternehmen" nicht solche Unternehmen gemeint sind, denen als Endnutzern eine Rufnummer zur Verfügung gestellt wurde.

Soweit hier von Interesse, richtet sich das Diskriminierungsverbot des § 78 Abs. 3 TKG an Unternehmen, die ein Teilnehmerverzeichnis i.S.v. § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG erstellen. Teilnehmerverzeichnisse enthalten die an Teilnehmer vergebenen Rufnummern, die dazugehörigen Namen und Anschriften der Teilnehmer und gegebenenfalls weitere Angaben (vgl. § 104 TKG). Diese Informationen werden von Unternehmen, die eine Universaldienstleistung i.S.v. § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG erbringen, verarbeitet, um das Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Soweit das Unternehmen nicht selbst im Besitz der Informationen ist, müssen diese im Interesse eines vollständigen und zuverlässigen Teilnehmerverzeichnisses von denjenigen, die über die Informationen verfügen, bereitgestellt werden. § 78 Abs. 3 TKG geht davon aus, dass die Informationen von "anderen Unternehmen" bereitgestellt werden, also von Unternehmen, die im Besitz der Informationen sind. Dies sind jedenfalls in erster Linie die Unternehmen, die kraft Gesetzes verpflichtet sind, Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen den damit befassten Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung trifft nach § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob "andere Unternehmen" im Sinne von § 78 Abs. 3 TKG nur die nach § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichteten Unternehmen sind. Jedenfalls werden nur solche Unternehmen angesprochen, die an Endnutzer Rufnummern vergeben haben und deshalb im Besitz der für die Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses notwendigen Informationen sind. Keinesfalls werden Endnutzer erfasst, denen eine Rufnummer zugeteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Endnutzer um ein Unternehmen handelt, das einen Telefonauskunftsdienst anbietet.

Das Ergebnis der Auslegung des innerstaatlichen Rechts steht mit europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) vom (ABl EG Nr. L 108 S. 51) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Unternehmen, die die in Abs. 1 genannten Dienste erbringen, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Verarbeitung der Informationen, die ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellt werden, anwenden. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Universaldienstrichtlinie gebietet, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass von Endnutzern mindestens ein umfassendes Teilnehmerverzeichnis in einer von der zuständigen Behörde gebilligten Form, entweder in gedruckter oder in elektronischer Form oder in beiden, zur Verfügung steht, das regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiert wird. Der systematische Zusammenhang von Art. 5 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie entspricht der dargestellten Systematik von § 78 Abs. 3 TKG und § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Soweit § 78 Abs. 3 TKG an die Verpflichtung von Unternehmen zur Bereitstellung von Teilnehmerdaten nach § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG anknüpft, findet dies seine Entsprechung in dem Verhältnis von Art. 5 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie zu Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie. Nach der zuletzt genannten Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Rufnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung stellen, entsprechen. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG. Da sich die Systematik des hier in Rede stehenden Gemeinschaftsrechts nicht von derjenigen des entsprechenden nationalen Rechts unterscheidet, gelten die Erwägungen zur systematischen Auslegung des nationalen Rechts entsprechend für das Gemeinschaftsrecht. Mithin ist das Begriffspaar "anderen Unternehmen" in Art. 5 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie nicht anders zu verstehen als das entsprechende Begriffspaar in § 78 Abs. 3 TKG.

Anhaltspunkte dafür, dass das Gemeinschaftsrecht eine andere Auslegung erfordert, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem 11. Erwägungsgrund zur Universaldienstrichtlinie nicht, dass ein Unternehmen, das einen Auskunftsdienst betreibt, stets als "anderes Unternehmen" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie anzusehen ist. Nach dem genannten Erwägungsgrund stellen Teilnehmerverzeichnisse und ein Auskunftsdienst ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Dem ist nichts für die hier interessierende Auslegungsfrage zu entnehmen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch für den Umstand, dass nach Art. 2 Satz 2 Buchst. c der Universaldienstrichtlinie ein öffentlich zugänglicher Telefondienst auch Auskunftsdienste einschließen kann. Soweit die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass ein Teilnehmerverzeichnis, das auf Auskunftsdienste nicht hinweise, insoweit unvollständig sei, folgt daraus nichts für die Frage der Auslegung des Merkmals "anderes Unternehmen" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Universaldienstrichtlinie.

Das vorstehend dargelegte Verständnis des Gemeinschaftsrechts erweist sich als offenkundig und frei von vernünftigen Zweifeln, so dass eine Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG nicht in Betracht kommt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen wurde, als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 21.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom , BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 3158 Nr. 43
EAAAC-12958