BVerwG Urteil v. - 5 C 9.03

Leitsatz

1. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind.

2. Eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung beginnt bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist.

Gesetze: SGB VIII F. 1993 § 86; SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 27 ff.; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 86; SGB VIII § 86a; SGB VIII § 86b; SGB X § 105

Instanzenzug: VG Koblenz VG 5 K 3129/01 .KO vom OVG Koblenz OVG 12 A 11452/02 vom

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der Aufwendungen für die von ihm in der Zeit vom bis für den Jugendlichen K. erbrachten Leistungen der Jugendhilfe.

K. wurde am als ehelicher Sohn eines aus Sierra Leone stammenden Vaters und einer deutschen Staatsangehörigen geboren. Die Ehe seiner Eltern wurde am geschieden. Am begab sich der Vater von K. nach Sierra Leone und kehrte im Herbst 1986 in das Bundesgebiet und dort (zunächst) in den Bereich des Beigeladenen zurück. Die Mutter von K. verzog im November 1988 in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Durch Beschluss des Amtsgerichts C. vom wurde die Personensorge für K. dem Bezirksamt W. (Jugendamt) des Beigeladenen als Pfleger übertragen. Ende Oktober 1990 wurde das Jugendamt des Beklagten zum Vormund bestellt. Seit dem ist der Kläger der Vormund von K.

K. lebte während des Auslandsaufenthalts seines Vaters zunächst bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen. Diese wurde am in die Nervenklinik S. eingewiesen. Das Bezirksamt S. des Beigeladenen (Jugendamt) brachte K. in einem Kinderheim unter, in dem er auch nach der Entlassung seiner Mutter aus der Nervenklinik, nach der Rückkehr seines Vaters in den Bereich des Beigeladenen im Herbst 1986 und nach dem Umzug seiner Mutter im November 1988 in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verblieb. Ab dem wurde K. durch eine Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Beklagten betreut. Der Beklagte gewährte der Pflegefamilie R. mit Bescheid vom Hilfe zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und zur Anerkennung der Erziehungsaufgabe. K. wurde am in der Jugendhilfeeinrichtung L. in Bu. aufgenommen. In einem amtsärztlichen Gutachten vom wurde ihm eine paranoid-halluzinatorische Psychose mit Störung des Sozialverhaltens attestiert, die eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII darstelle. K. wurde im Oktober 2000 aus der Jugendhilfeeinrichtung L. entlassen und in der Folgezeit im Evangelischen Jugendhilfe-Zentrum G. in Bo. untergebracht.

Mit Schreiben vom wies der Beklagte, der seit der Aufnahme von K. in die Pflegefamilie Jugendhilfeleistungen gewährt hatte, den Beigeladenen auf einen Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII hin und beantragte gemäß Art. 14 Abs. 2 KJHG Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII für die Zeit vom bis sowie für die Folgezeit. Der Beigeladene erkannte mit Schreiben vom den Erstattungsanspruch für die Zeit vom bis an; für die Folgezeit sei der Kläger selbst zuständig, da die Mutter dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Kläger erkannte mit Schreiben vom gegenüber dem Beklagten seine Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem an und erstattete ihm in der Folgezeit die Aufwendungen für die Hilfe bis zum 89a, § 86 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Für die Zeit ab dem beantragte der Beklagte beim Kläger die Erstattung von Eingliederungshilfe für den Aufenthalt von K. in den Rheinischen Kliniken von Bo. Mit Bescheid vom gewährte der Kläger dem Beklagten als dem Vormund K.'s Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII; mit Bescheid vom stellte er die Hilfegewährung zum ein.

Im Februar 2001 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme des Hilfefalles in dessen Zuständigkeit und Kostenerstattung nach § 105 SGB X hinsichtlich der Aufwendungen für die Eingliederungshilfe ab dem .

Der Kläger hat im Dezember 2001 Klage unter anderem auf Erstattung der Aufwendungen in der Zeit ab dem bis erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Erstattungsbegehren für die ab dem entstandenen Aufwendungen als unbegründet abgewiesen (Urteil vom ).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines Erstattungsbegehrens zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung des Klägers hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom bis für K. erbrachten Leistungen zu. Er habe zwar Sozialleistungen erbracht, ohne hierfür zuständig gewesen zu sein, doch sei auch für diese Leistung nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene zuständig gewesen, weil mit der Unterbringung von K. zunächst in der Jugendhilfeeinrichtung L. in Bu. und später im Evangelischen Jugendhilfe-Zentrum G. in Bo. keine neue Leistung der Jugendhilfe begonnen habe, vielmehr die bereits am begonnene Jugendhilfeleistung fortgesetzt worden sei. Für die an den Aufenthalt des Kindes "vor Beginn der Leistung" anknüpfende Bestimmung des nunmehr örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers sei daher nicht auf den , sondern den Beginn der Leistungen am abzustellen. Die Zuständigkeitsbestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die daran anknüpfenden Kostenerstattungsregelungen unterschieden nicht nach den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII (F. 1993) zusammengefassten Leistungen und Leistungsgruppen. Eine "Leistung der Jugendhilfe" sei nur selten eine einmalige oder punktuelle Leistung, sondern stelle sich zumeist als ein länger andauernder Leistungsprozess dar. Für die Zuständigkeitsbestimmung und die Kostenerstattungspflicht sei auf den Beginn dieses zusammenhängenden Leistungsprozesses abzustellen, in dessen Verlauf Änderungen der Leistung notwendig werden könnten, etwa ein Wechsel von einer Tagespflege in eine Vollzeitpflege oder in eine Heimerziehung und umgekehrt. Ob es sich angesichts derartiger Änderungen der Leistung und zusätzlich notwendig werdender Maßnahmen noch um eine ununterbrochen andauernde, einheitliche Gesamtleistung handele oder eine neue, andersartige Leistung begonnen habe, für die unter Umständen ein anderer Jugendhilfeträger örtlich zuständig sei, bestimme sich danach, ob sich die Leistung trotz aller Modifizierungen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstelle oder aber ob ein von dem früheren Bedarf auf Gewährung einer Leistung zu trennender, andersartiger oder sonst neu entstehender jugendhilferechtlicher Bedarf vorliege. Es sei nicht allein oder tragend darauf abzustellen, ob die benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil davon inzwischen von einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasst sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass nach § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine von einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasste "Leistung" durch eine § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII zugeordnete Leistung nach § 41 SGB VIII "fortgesetzt" werden könne, sowie daraus, dass die einheitlich der Nummer 6 des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallende Hilfe für junge Volljährige verschiedene Maßnahmen umfasse, die bei Minderjährigen auf die Nummer 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgeteilt seien. Bereits hieraus folge, dass die formelle Zuordnung einer Maßnahme der Jugendhilfe zu den verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII nicht der Annahme entgegenstehe, einzelne Maßnahmen, die verschiedenen Nummern unterfielen, könnten gleichwohl neben- und/oder nacheinander Teil einer einheitlichen Gesamtleistung sein. Dies bestätige die Entstehungsgeschichte der Regelungen des § 2 Abs. 2 SGB VIII. Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sei zunächst unter Nummer 4 als Unterfall der Hilfe zur Erziehung geregelt gewesen und erst zum in § 35a SGB VIII und zugleich in § 2 Abs. 2 SGB VIII unter der Nummer 5 verselbstständigt worden; eine schon vor dem begonnene Leistung habe aber nicht am ganz oder teilweise geendet und stattdessen eine gleichartige neue Leistung begonnen, nur weil diese nunmehr ganz oder teilweise von einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasst werde. Die Auffassung, zwei gleichzeitig zu erbringende Maßnahmen der Jugendhilfe stellten, sofern sie verschiedenen Nummern des § 2 SGB VIII unterfielen, verschiedene eigenständige Leistungen dar, könne weiterhin bewirken, dass dafür verschiedene örtliche Träger zuständig seien, etwa wenn die Notwendigkeit einer zusätzlichen Maßnahme erst später festgestellt werde. Dies habe der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Dieser Betrachtung stehe auch der durch die Zuständigkeits- und Kostenerstattungsregelungen des Jugendhilferechts mitbeabsichtigte Schutz der Anstalts- und Pflegeorte entgegen, weil eine an den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen anknüpfende örtliche Zuständigkeit für eine später zusätzlich oder anschließend erforderlich werdende Maßnahme in den Fällen der Unterbringung häufig zu einer Zuständigkeit des für den Ort der Einrichtung oder für den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson zuständigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen würde. Dass im Rahmen einer Gesamtmaßnahme der Jugendhilfe bezüglich einzelner Komponenten verschiedene Personen anspruchsberechtigt sein könnten (etwa bezüglich der Hilfe zur Erziehung der Personensorgeberechtigte, bezüglich der Eingliederungshilfe das Kind bzw. der Jugendliche), stehe dem nicht entgegen, zumal § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (F. 1993) davon ausgehe, dass unter Umständen beide Hilfen gleichzeitig und einheitlich zu leisten seien.

Bei einer auf den Hilfebedarf abstellenden Betrachtung stelle sich die K. ab dem gewährte Hilfe als Fortsetzung und Teil der am begonnenen Gesamtmaßnahme dar. Der erzieherische Bedarf, der im Jahr 1986 zunächst eine Unterbringung des Kindes K. in einem Kinderheim und dann in einer Pflegefamilie erforderlich gemacht habe, habe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterbringung bei der Pflegefamilie am beendet worden sei, nach wie vor bestanden. Daneben habe sich bereits frühzeitig eine seelische Behinderung des insoweit genetisch belasteten K. gezeigt. Im Laufe der Zeit sei neben dem sogar ansteigenden erzieherischen Bedarf der Bedarf an gleichzeitigen Maßnahmen der Eingliederungshilfe immer stärker geworden und habe schließlich sogar den Erziehungsbedarf überwogen. Daraus werde deutlich, dass es sich insgesamt um einen einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozess gehandelt und mit der Unterbringung erst in der Jugendhilfeeinrichtung L. und dann im Evangelischen Jugendhilfe-Zentrum G. keine neue Leistung begonnen habe. Da es allein auf die tatsächliche Sachlage ankomme, sei unerheblich, dass im Bewilligungsbescheid des Klägers vom nur § 35a SGB VIII, im letzten Hilfeplan des Klägers hingegen nur § 34 SGB VIII als Rechtsgrundlage genannt worden sei. Seien mithin die ab dem gewährten Hilfen Teil einer Gesamtmaßnahme, sei hierfür örtlich nicht der Beklagte, sondern der Beigeladene zuständig. Nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII (F. 1993) habe die örtliche Zuständigkeit des Beklagten, die sich für die Zeit vom bis zum abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII (F. 1993) aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (F. 1993) ergeben habe, mit dem Ende des Aufenthalts von K. bei der Pflegefamilie geendet. Nunmehr sei erstmals der nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII (F. 1993) zuständige örtliche Jugendträger zuständig geworden, mithin, weil sich seit dem die nach § 86 SGB VIII (F. 1993) maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert hätten, nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (F. 1993) der Beigeladene. Dabei folge daraus, dass nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII "die bisherige Zuständigkeit" bestehen bleibe, nicht, es verbleibe bei der sich bis zum aus § 85 Abs. 6 SGB VIII ergebenden Zuständigkeit des Beklagten; mit der nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (F. 1993) bestehen bleibenden "bisherigen Zuständigkeit" sei vielmehr die zuvor aus § 86 Abs. 1 SGB VIII folgende Zuständigkeit gemeint.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, den Beklagten zur Erstattung der in der Zeit vom bis entstandenen Aufwendungen zu verurteilen; er rügt eine Verletzung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

Das beigeladene Land hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

II.

Die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet, so dass sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil hat im Einklang mit Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) für die Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers und hier für den "Beginn der Leistung" auf eine Gesamtbetrachtung der gewährten Jugendhilfe abgestellt.

1. Dem Kläger steht jedenfalls deswegen kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 105 SGB X zu, weil der Beklagte für die dem Jugendlichen K. ab dem gewährte Eingliederungshilfe nicht der nach § 86 SGB VIII örtlich zuständige Träger gewesen ist. Denn vor Beginn der für die Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers maßgeblichen Leistung hatten weder das damalige Kind K. noch dessen Eltern oder ein allein personensorgeberechtigter Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Das Berufungsgericht hat zutreffend dahin erkannt, dass der für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebliche "Beginn der Leistung" hier bereits im Januar 1986 gelegen hat und mit der Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII keine für die Zuständigkeitsbestimmung erhebliche "neue" Leistung begonnen hat.

1.1 Die nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit des Beklagten endete nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII zum mit dem Ende des Aufenthalts des K. bei den Pflegeeltern. § 86 Abs. 6 SGB VIII enthält keine Regelung, wonach eine nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit nach Ablauf des Pflegeverhältnisses fortwirkt. Eine etwaige fortdauernde Leistungsverpflichtung des Beklagten nach § 86c SGB VIII begründete keine fortdauernde Zuständigkeit, sondern setzte einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gerade voraus. Mit dem Ende des Aufenthalts bei den Pflegeeltern war mithin - hiervon gehen die Beteiligten im Ansatz zutreffend übereinstimmend aus - die örtliche Zuständigkeit für die nunmehr in einer Einrichtung gewährte Hilfe in Anwendung des § 86 Abs. 1 bis 5, 7 SGB VIII neu zu bestimmen.

1.2 Für diese Prüfung ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass für die Anwendung des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblicher Zeitpunkt des "Beginns der Leistung" hier nicht der des Einsetzens der Eingliederungshilfe, sondern der des Einsetzens der Hilfegewährung für K. im Januar 1986 ist und es daher nicht darauf ankommt, ob K. am seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei den Pflegeeltern im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte.

Der Begriff "vor Beginn der Leistung", den § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII verwendet, ist ebenso wie der Begriff "nach Beginn der Leistung" in § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auslegungsfähig und -bedürftig. Für den Begriff "Leistung" im Sinne der Zuständigkeitsregelungen ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung.

Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff knüpft nicht an die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitserhebliche neue Leistung stets dann begänne, wenn eine geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bislang gewährte Jugendhilfe. Einer Übernahme der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII getroffenen systematischen Unterscheidungen zur Ausfüllung des zuständigkeitsrechtlichen Begriffs der "Leistung" steht entgegen, dass die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Jugendhilfe die in § 2 SGB VIII vorgesehenen systematischen Unterscheidungen nur zum Teil aufgreifen. Der Gesetzgeber hat zwar die örtliche Zuständigkeit für Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII (§§ 86 bis 86d SGB VIII) und für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII (§§ 87 bis 87e SGB VIII) in unterschiedlichen Unterabschnitten des Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels geregelt und innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für einzelne Hilfemaßnahmen Sonderregelungen getroffen (vgl. § 86a SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige; § 86b SGB VIII: örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder). Soweit die örtliche Zuständigkeit für "Leistungen" gemäß §§ 86 bis 86d SGB VIII nur die in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistungen bezeichneten Angebote und Hilfen umfasst, knüpfen die Zuständigkeitsregelungen systematisch an die in § 2 SGB VIII getroffene Unterscheidung von "Leistungen" und "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe an und ergibt sich, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff zumindest nicht enger ist als der den einzelnen unter Nummern 1 bis 6 angeführten "Angeboten" und "Hilfen" zu Grunde liegende; vom Begriff der "Leistung" her ist es aber nicht erforderlich, mit Blick auf jede der einzelnen Angebote und Hilfen des § 2 Abs. 2 SGB VIII zu unterscheiden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gerade nicht nach einzelnen Hilfemaßnahmen und Angeboten und ihrer Zuordnung zu unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterschieden. Eine einheitliche Hilfemaßnahme wird zuständigkeitsrechtlich mithin nicht schon deswegen eine neue oder andere Leistung, weil sie im Verlauf ihrer Durchführung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder sie innerhalb des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist.

Dass für den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff nicht auf die in der Aufgabennorm des § 2 Abs. 2 SGB VIII getroffene systematische Aufzählung verschiedener (Einzel-)Leistungen, sondern auf die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs bezogene Gesamtmaßnahme abzustellen ist, belegt weiterhin u.a. § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach dem die - einheitlich § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII zugeordnete - Hilfe für junge Volljährige einer Leistung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII (erfasst durch § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) oder nach § 21 SGB VIII (erfasst durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII) nachfolgen kann und in dem die in unterschiedlichen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfassten Formen der Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII zusammengefasst und nicht als unterschiedliche Leistungen bezeichnet werden. Die mehrfache Verwendung des Begriffs der "Leistung" in § 86a Abs. 4 SGB VIII belegt nicht, dass auch für die Anwendung des § 86 SGB VIII von jeweils eigenständigen, qualitativ unterschiedlichen und einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung nicht zugänglichen (Einzel-)Leistungen auszugehen sei.

Die auf den Hilfebedarf bezogene Gesamtbetrachtung wird durch die Regelung zur Unterbrechung der Hilfeleistung in § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII unterstrichen. Auch die Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geht in ihrem Satz 2 davon aus, dass eine unter den Nummern 4 und 5 des § 2 Abs. 2 SGB VIII erfasste Hilfe als Leistung nach § 41 SGB VIII - nunmehr erfasst unter § 2 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII - über die Volljährigkeit hinaus "fortgesetzt" werden kann.

Diese zuständigkeitsrechtliche Gesamtbetrachtung der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Hilfen als einheitlicher "Leistung" wird auch durch die Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII unterstützt, wonach die Fachkräfte der Jugendhilfeträger "als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen" sollen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält.

Demgegenüber greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass im Interesse einer rechtsklaren, eindeutigen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zur Bestimmung der insoweit maßgeblichen "Leistung" allein auf die jeweils in den verschiedenen Nummern des § 2 Abs. 2 SGB VIII bezeichneten Rechtsgrundlagen abzustellen sei. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nicht bedeutet, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstellt oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer "Jugendhilfekarriere" ankommt. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme kommt für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung unmittelbar nur insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen. Hieraus folgt aber kein allgemeiner Grundsatz, dass zuständigkeitsrechtlich auch dann nach den einzelnen Rechtsgrundlagen für eine Hilfegewährung zu unterscheiden sei, wenn der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich geregelt hat.

Der Kläger kann sich für seine Rechtsansicht auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen, der für die nähere Bestimmung des Leistungsbegriffs in § 89a SGB VIII an § 2 Abs. 2 SGB VIII angesetzt und dahin erkannt hat, dass "(unter) der 'Leistung', die im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII über die Volljährigkeit hinaus 'nach § 41 fortgesetzt' wird, (...) nicht deren konkrete Erscheinungsform im Sinne der durch den Normenkatalog des § 41 Abs. 2 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu verstehen" ist (BVerwGE 117, 194 <198 f.>; s.a. - FEVS 48, 131; - ZfJ 2002, 353). In dieser Entscheidung hatte der Senat nicht darüber zu befinden, ob es sich bei einer in einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII erwähnten Hilfemaßnahme um eine andere Erscheinungsform einer einheitlichen Leistung, sondern um eine neue, andersartige Leistung handelt. Der vom Kläger aus dieser Entscheidung gezogene Umkehrschluss ist auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil nach diesem Urteil jedwede Leistung der §§ 27 ff. SGB VIII, sofern § 41 Abs. 2 SGB VIII sie für entsprechend anwendbar erklärt, Teil der einheitlichen "Leistung" der Hilfe für junge Volljährige sein kann und die Entscheidung ausdrücklich die von dem Berufungsgericht vorgenommene, an der Deckung spezifischen Hilfebedarfs orientierte "Gesamtbetrachtung" der Hilfe für junge Volljährige gebilligt hatte.

Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. § 86 SGB VIII ist mit Wirkung zum an die Stelle des § 85 SGB VIII (Fassung 1990) getreten. Soweit nach der Ursprungsfassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Zuständigkeitsbegründung auf den tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt desjenigen abgestellt worden war, dem die Hilfe gewährt wurde, erfolgte die Anknüpfung jeweils an den Beginn der "Maßnahme", nicht der "Leistung". Der Begründung des Regierungsentwurfes des Änderungsgesetzes (BTDrucks 12/2866 S. 21 f.) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die geänderte Begrifflichkeit eine sachliche Änderung oder gar eine (engere) Bindung an den Begriff der "Leistung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB VIII bewirken sollte.

Der Umstand, dass bei einer "Gesamtbetrachtung" der Leistungsbeginn im vorliegenden Fall bereits im Jahre 1986 und damit vor In-Kraft-Treten des Achten Buches Sozialgesetzbuch liegt, ist für die Auslegung des Leistungsbegriffs unerheblich und führt nicht dazu, dass nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden könnte.

2. Kommt es demnach für die Frage, ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, nicht maßgeblich darauf an, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil hiervon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung, sondern darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient, so ist nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen dessen rechtliche Bewertung nicht zu beanstanden, dass die ab dem gewährte Hilfe den im Januar 1986 begonnenen Hilfeprozess lediglich fortgesetzt hat. Die tatsächliche Kontinuität der Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, bedarfsdeckenden Hilfeprozesses wird auch nicht normativ dadurch unterbrochen, dass die nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe dem Jugendlichen K. selbst gewährt wird, nicht den Personensorgeberechtigten, und dass nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Hilfe zur Erziehung gleichzeitig mit solchen der Eingliederungshilfe gewährt werden können.

Nach alledem ist die vom Kläger ab dem gewährte Hilfe Teil eines einheitlichen, im Jahre 1986 begonnenen und nicht unterbrochenen Hilfeprozesses, so dass für diese Hilfemaßnahme, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls nicht der Beklagte der örtlich zuständige Träger ist. Dem Kläger steht daher gegen den Beklagten kein Anspruch auf Kostenerstattung zu.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Aufgrund von § 194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpH) vom (BGBl I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Kostenerstattungsstreitigkeiten erfassende Gerichtskostenfreiheit für das vorliegende, nach dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewordene, Verfahren entfallen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 118 170,65 € festgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAC-12943