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Grunderwerbsteuer; | Grundstückserwerb durch Initiatoren sog. Bauherrenmodelle
Bei der Errichtung von Gebäuden im Rahmen sog. Bauherrenmodelle werden teilweise Miteigentumsanteile am Grundstück von den Initiatoren oder Funktionsträgern (z. B. Generalunternehmer) zunächst selbst erworben, um diese einschließlich der entsprechenden Gebäudesubstanz später bei sich bietender Gelegenheit an Interessenten weiterzuveräußern. Es stellt sich die Frage, ob auch in diesen Fällen die anteiligen Aufwendungen für die Errichtung und Verschaffung der Bausubstanz in die grestl. Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder bittet das Niedersächsische FinMin mit Erl. v. - S 4500 - 132 - 34 1, in derartigen Fällen als Bemessungsgrundlage lediglich die Gegenleistung für den Erwerb der Miteigentumsanteile am Grund und Boden zugrunde z...BStBl 1985 II 627