Leitsatz
1. Die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) beanspruchen Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind. Auch bei diesem Personenkreis ist die von § 100 a BVFG (F. 2001) angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich (wie BVerwG 5 C 2.01 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
2. Wegen der rechtlichen Abhängigkeit der Rechte des Ehegatten vom Spätaussiedlerstatus der Bezugsperson wirkt die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG auch auf die Bescheidung von Anträgen nach § 15 Abs. 2 BVFG, ohne dass dies in § 100 a BVFG ausdrücklich gesagt werden musste.
Gesetze: BVFG (F. 1993) § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; BVFG (F. 2001) § 6 Abs. 2; BVFG (F. 2001) § 15 Abs. 1; BVFG (F. 2001) § 15 Abs. 2; BVFG (F. 2001) § 100 a
Instanzenzug: VG Würzburg VG W 8 K 98.1397/1398 VGH München VGH 24 B 99.2328
Gründe
I.
Die 1957 in Krasnoklinsk/Baschkirien geborene Klägerin zu 1 stammt aus einer deutschen Ehe, ihr Ehemann, der Kläger zu 2, ist russischer Herkunft. In ihrem 1979 ausgestellten russischen Inlandspass ist die Klägerin zu 1 mit deutscher Nationalität geführt. Die Kläger reisten zusammen mit ihren beiden Söhnen mit Aufnahmebescheid vom im Januar 1998, aus Solnetschnyj in Kasachstan kommend, in das Bundesgebiet ein und beantragten am die Ausstellung von Bescheinigungen als Spätaussiedler bzw. als Ehegatte eines Spätaussiedlers.
Mit Bescheiden vom lehnte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern - Außenstelle Schweinfurt - die Anträge wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1 ab. Der daraufhin erhobenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben: Für die Klägerin, die von volksdeutschen Eltern abstamme und deshalb nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nation gehöre, streite eine gesetzliche Vermutung, dass sie volksdeutsch erzogen und ihr volksdeutsche Kultur vermittelt worden sei. Überdies greife hier § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVFG ein, weil nach den Rahmenbedingungen in Baschkirien und Kasachstan, wo die Klägerin nicht in einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet aufgewachsen sei, ein Erlernen der deutschen Sprache als Muttersprache nicht möglich gewesen sei, selbst wenn in den Elternhäusern Deutsch gesprochen worden sei; in der Zeit ab 1964 (d.h. nach Änderung dieser Rahmenbedingungen) sei bei der Klägerin für das Erlernen der deutschen Sprache als Muttersprache zu spät gewesen. Auf die Berufung des Beklagten hat dagegen der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe weder zum Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets noch zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer Selbständigkeit die deutsche Sprache weder als Muttersprache beherrscht noch sei sie im häuslich-persönlichen Bereich ihre bevorzugte Umgangssprache gewesen. Die Klägerin sei allenfalls bis zum Tode ihrer Großmutter mütterlicherseits, die mit im Haushalt gelebt habe und gestorben sei, als die Klägerin 11 Jahre gewesen sei, mit der deutschen Sprache in Berührung gekommen. Da die Großmutter kein Russisch gekonnt habe, könne zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie zumindest bis zu ihrer Einschulung überwiegend deutschsprachigen Einflüssen im Elternhaus ausgesetzt gewesen sei. Ab dem Zeitpunkt ihrer Einschulung habe die Bedeutung der russischen Sprache zugenommen und ab dem Zeitpunkt des Todes der Großmutter dazu geführt, dass die deutsche Sprache als Verständigungsmittel für die Klägerin immer mehr an Bedeutung verloren habe und eine überwiegende Assimilation an den russischen Sprachkreis erfolgt sei. Die Klägerin sei in ihrer Kindheit vom russischen Sprachkreis derart umgeben gewesen, dass die minimalen Berührungspunkte mit der deutschen Sprache im häuslichen Bereich nach dem Tode der Großmutter nicht das von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Gewicht hätten annehmen können. Wegen des engen Zusammenhangs von Sprache, Erziehung und Kultur könne unter diesen Umständen auch nicht von einer deutschen Erziehung und einer Vermittlung deutscher Kultur als der dem Betreffenden am nächsten stehenden ausgegangen werden. Es sei zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, auch ohne Vermittlung der deutschen Sprache deutsche Erziehung und Kultur vermittelt zu bekommen. Zu den Bestätigungsmerkmalen Kultur und Erziehung sei von der Klägerin jedoch nur wenig Substantiiertes vorgetragen worden. Das Begehen von Feiertagen wie Weihnachten und Ostern und das Kochen deutscher Gerichte reiche nicht aus, um die Bestätigungsmerkmale Kultur und Erziehung als gegeben anzusehen. Auch § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG sei vorliegend nicht einschlägig. Denn nach der eigenen Einlassung der Klägerin habe sie in der 4. bzw. 5. Schulklasse Deutschunterricht nehmen können. Da demnach die Klägerin zu 1 nicht Spätaussiedler sei, könne auch der Kläger zu 2 keinen Anspruch aus abgeleitetem Recht gemäß § 15 Abs. 2 BVFG haben.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Verpflichtungsbegehren weiter. Sie rügen vor allem die Verletzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F.; § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom , der nach § 100 a BVFG auch für noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG gelte, könne wegen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots nicht auf noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren angewendet werden.
Nach Ansicht des Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses steht dem Erfolg der Revision § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des Spätaussiedlerstatusgesetzes entgegen. Der Beklagte hält eine Zurückverweisung an die Vorinstanz nicht für erforderlich. Denn die vom Berufungsgericht - wenn auch unter Anlegung eines anderen Maßstabs - ermittelten Tatsachen ließen den Schluss zu, dass die Klägerin zu 1 im Zeitpunkt der Aussiedlung die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, nicht besessen habe. An der fehlenden Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin zu 1 scheitere auch der Antrag des Klägers zu 2 nach § 15 Abs. 2 BVFG, weil Ehegatten ihren Anspruch von Spätaussiedlern nach § 15 Abs. 1 BVFG ableiteten.
II.
Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Bescheinigungen nach § 15 BVFG von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Fassung der § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 BVFG (Fassung der Bekanntmachung vom <BGBl I S. 829>) ausgegangen. Das entspricht inzwischen nicht mehr dem geltenden Recht; denn seit dem gilt § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom (BGBl I S. 2266). Diese erst nach Ergehen der Berufungsentscheidung eingetretene Gesetzesänderung ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; denn für die Entscheidung über die Revision ist die Rechtslage maßgeblich, die das Berufungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede. Zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen sind für das Revisionsgericht demgemäß in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (BVerwGE 1, 291 <298>; 89, 14 <16>; 89, 296 <298>; 96, 86 <87 f.>; 97, 79 <81 f.>; BVerwG 1 C 30.86 - <Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47, S. 21>, vom - BVerwG 7 C 41.94 - <Buchholz 419.00 ChemG Nr. 2 = NVwZ-RR 1996, 566> und vom - BVerwG 3 C 14.01 - <Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1>).
Das Berufungsgericht aber hätte, entschiede es heute, § 6 Abs. 2 BVFG n.F. zu beachten; denn § 100 a BVFG n.F. sagt ausdrücklich: "Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem gilt." Zwar enthält § 15 BVFG keine eigene Definition des Spätaussiedlerstatus, nimmt jedoch durch die Verwendung der Begriffe des Spätaussiedlers und der Spätaussiedlereigenschaft auf die §§ 4, 6 BVFG Bezug. Dies bedeutet, dass für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen ist. Die Entstehungsgeschichte der Neuregelung bestätigt, dass die geänderten gesetzlichen Merkmale der Spätaussiedlereigenschaft nach dem neuen Recht Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren beanspruchen (s. BTDrucks 14/6310 S. 7 zu Nummer 5 <§ 10 a>). Da die Rechte des Ehegatten wie die der Abkömmlinge vom Spätaussiedlerstatus der Bezugsperson rechtlich abhängig sind (Urteil des erkennenden Senats vom - BVerwG 5 C 30.00 - <Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 23 = DVBl 2002, 279, 280> - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen -), wirkt die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG auch auf die Bescheidung von Anträgen nach § 15 Abs. 2 BVFG, ohne dass dies in § 100 a BVFG n.F. ausdrücklich gesagt werden musste.
Die Revision sieht in der Anwendung des neuen Rechts auf den vorliegenden Rechtsstreit einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Ob § 100 a BVFG n.F. mit Rücksicht darauf, dass die Bescheinigung nach § 15 BVFG keine konstitutive, sondern nur bestätigende Wirkung hat, der zu bestätigende Status als Spätaussiedler aber bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4, 6 BVFG mit der Aufnahme in das Bundesgebiet entsteht (vgl. BVerwGE 99, 133 <138>), für Bescheinigungsbewerber, die - wie der Kläger - bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sind, Wirkungen entfaltet, die eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung bedeuten könnten, erscheint schon in Anbetracht der Rechtsfolgen, zu denen die Anwendung des neuen Rechts im jeweiligen Einzelfall führt, fraglich. Denn § 6 Abs. 2 BVFG n.F. stellt zwar insofern strengere Anforderungen an den Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit, als er nur noch die deutsche Sprache und nicht mehr Erziehung und Kultur als Bestätigungsmerkmale anerkennt und auf den Zeitpunkt der Aussiedlung als maßgeblichen Zeitpunkt abstellt. Andererseits dürften die Anforderungen an das Sprachvermögen in aller Regel für den Statusbewerber günstiger sein.
Dem braucht jedoch nicht näher nachgegangen zu werden, denn auch wenn § 100 a BVFG n.F. in Einzelfällen echte Rückwirkung entfalten sollte, sind gegen die Vorschrift unter Rückwirkungsgesichtspunkten verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Zwar bedarf es stets einer besonderen Rechtfertigung, wenn eine nachträgliche belastende Änderung der bereits eingetretenen Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens ausnahmsweise zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 72, 200 <257>). Als eine solche Rechtfertigung verfassungsgerichtlich anerkannt ist jedoch ein fehlendes schutzbedürftiges Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage (vgl. BVerfGE 30, 367 <387>; 72, 200 <258, 260>; 88, 384 <404>; 95, 64 <86 f.>). Die bisherige Rechtslage war bis zum Ergehen der u.a. BVerwG 5 C 44.99 - (BVerwGE 112, 112) dahin verstanden worden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Bestätigungsmerkmale des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG der Zeitpunkt der Aussiedlung sei. Diesem Verständnis entsprechend war bis dahin in der Verwaltungspraxis von Bund und Ländern bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG darauf abgestellt worden, ob der jeweilige Antragsteller im Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik muttersprachlich erworbene deutsche Sprachkenntnisse besaß oder Deutsch für ihn die bevorzugte Umgangssprache war. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass insoweit stattdessen der Zeitpunkt des Selbständigwerdens maßgeblich sei, insbesondere also Deutsch nicht auch noch im Erwachsenenalter als die dem Betreffenden entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand eigentümliche Sprache umfassend beherrscht werden muss, wie dies das Bundesverwaltungsgericht unter der Geltung früheren Rechts verlangt hatte (vgl. dazu die genanten Urteile vom , a.a.O. S. 119 f.), konnte sich deshalb vor dem nicht bilden. Eine schutzwürdige Vertrauensposition ist aber auch in den Fällen nicht entstanden, in denen Sprachkenntnisse des Spätaussiedlerbewerbers im Aufnahmeverfahren, also in der Regel noch zeitnah zur Aussiedlung, geprüft und als ausreichend vorhanden bewertet worden sind. Das Aufnahmeverfahren nach den §§ 26 ff. BVFG hat gegenüber dem Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG zwar eine eigenständige, aber nur vorläufige Bedeutung. Bewertungen im Aufnahmeverfahren einerseits und im Bescheinigungsverfahren andererseits hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft im konkreten Fall können darum unterschiedlich ausfallen (Urteil des erkennenden Senats vom - BVerwG 5 C 30.00 - a.a.O.). Die abschließende Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft ist aber den für die Erteilung der Bescheinigung nach § 15 BVFG zuständigen Landesbehörden nach der Einreise vorbehalten. Diese haben die notwendigen Feststellungen eigenständig und auf Behördenebene letztverantwortlich zu treffen, so dass die im Aufnahmeverfahren erfolgte Prüfung der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nur eine vorläufige sein kann (vgl. BVerwGE 95, 311 <318> und BVerwG 1 C 26.00 - <NVwZ-RR 2002, 145>). Wegen dieses Vorbehalts endgültiger Überprüfung nach erfolgter Einreise und der dabei bis zu den genannten Entscheidungen des Senats zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. geübten Verwaltungspraxis ist die von § 100 a BVFG n.F. angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich. Ob dasselbe für die Streichung der weiteren Bestätigungsmerkmale "Erziehung, Kultur" angenommen werden kann, weil eine Vermittlung dieser Bestätigungsmerkmale ohne die gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache zwar nicht rechtlich, wohl aber praktisch ausgeschlossen war (vgl. BVerwGE 102, 214 <221>), kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, weil die Kläger im Revisionsverfahren das Vorliegen dieser Bestätigungsmerkmale nicht mehr für sich in Anspruch genommen haben.
Die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG konnte das Berufungsgericht in seinem Urteil noch nicht berücksichtigen. Es ist deshalb bei der Prüfung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG von Voraussetzungen ausgegangen, die, was Ausmaß und Intensität der Sprachbeherrschung anbelangt, weit über der von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. geforderten Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, liegen. Deshalb ist die vom Berufungsgericht aus dem Sprachtest übernommene Würdigung, dass die Sprachfähigkeiten der Klägerin zu 1 zu einem "richtigen Gespräch" kaum ausreichten, keine geeignete Subsumtionsgrundlage für eine revisionsgerichtliche Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. Das nötigt zur Zurückverweisung.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 180 € (entspricht 16 000 DM) festgesetzt.
Fundstelle(n):
LAAAC-12827