1. Die Passivlegitimation für die Erstattung der Nothilfekosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte.
2. Im Rahmen dieser hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach § 121 BSHG ist auch § 97 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 1 BSHG (Vorleistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers "vor Ort") einschlägig.
3. Wird der Hilfebedürftige, um ihm in einem Eilfall zu helfen, vor einem (möglichen) Einsetzen von Sozialhilfe über die Zuständigkeitsgrenzen mehrerer örtlich zuständiger Sozialhilfeträger hinweg transportiert, aktualisiert sich die Eilfallzuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG jeweils neu.
4. Zur hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach den §§ 121, 97 BSHG kann zwar § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, nicht aber § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG herangezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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