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Einkommensteuer; | phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen (§ 5 EStG; § 8 KStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein beherrschender Gesellschafter kann Dividendenansprüche gegenüber der von ihm beherrschten Gesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses (,,phasengleich'') aktivieren, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrags entschlossen war. (2) Durch die Ausführungen des Senats zum Erfordernis einer ,,Mindestbesitzzeit'' in den Urt. v. - I R 190/81 (BStBl 1986 II S. 815) und I R 199/84 (BStBl 1986 II S. 794) ist die voraufgegangene Rspr. zur ,,phasengleichen Aktivierung'' nicht i. S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO geändert worden. Dazu führt der BFH weiter aus: Ein zivilrechtlich noch nicht entstandener ,,Anspruch auf Ausschüttung'...BStBl 2000 II S. 632