Leitsatz
Im Verfahren um Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom (BGBl I S. 1310, 1335) werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Gesetze: VwGO § 188
Instanzenzug: VG Magdeburg 6 A 220/03 MD vom OVG Magdeburg 3 L 386/03 vom
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Anders als der Beklagte meint, ist zu § 3 Abs. 2 GSiG vom (BGBl I S. 1310, 1335) die Frage, ob das einem Elternteil eines (volljährigen) Kindes ausgezahlte Kindergeld Einkommen des Kindes ist, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
Zum einen ist § 3 Abs. 2 GSiG auslaufendes Recht; das Grundsicherungsgesetz tritt am außer Kraft (Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom , BGBl I S. 3022). Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die Auslegung des § 3 Abs. 2 GSiG trotz seines Außer-Kraft-Tretens noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle habe. Auch fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass sich die als klärungsbedürftig behauptete Frage auch zu einer nachfolgenden Norm in gleicher Weise stelle (vgl. BVerwG 6 B 35.95 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712>). Denn mit Wirkung vom bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unter anderem auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII ausdrücklich: "Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird".
Zum anderen verweist § 3 Abs. 2 GSiG zum Einkommenseinsatz auf §§ 76 ff. BSHG und hat der Senat bereits entschieden, dass im Sinne von § 76 BSHG Kindergeld Einkommen dessen ist, an den es ausgezahlt wird ( BVerwG 5 C 25.02 - <Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 38 = NJW 2004, 2541>), hier die Mutter des Klägers.
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Ausgehend vom Klageantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, auf den sich der Beklagte ohne zu widersprechen eingelassen hat, war nur darüber zu entscheiden, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ohne Anrechnung des Kindergeldes zu gewähren, nicht aber auch - weitergehend - darüber, ob gegebenenfalls Zuwendungen der Mutter des Klägers als Einkommen die Leistung mindernd zu berücksichtigen seien. Deshalb waren insoweit auch keine Ermittlungen von Amts wegen geboten. Soweit der Beklagte mit seiner Rüge geltend machen wollte, die Vorinstanz sei nicht allen materiellrechtlichen Gesichtspunkten zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Grundsicherungsbescheides nachgegangen, würde die Rüge nicht dem gerichtlichen Verfahren, sondern der Anwendung materiellen Rechts gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO. Zwar führt § 188 VwGO die Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom (BGBl I S. 1310, 1335) nicht eigenständig als Sachgebiet an und ist diese Grundsicherung eine gegenüber der Sozialhilfe eigenständige und vorrangige Leistung. Aber diese Grundsicherung ist sowohl bedarfsorientiert als auch abhängig von nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen und gehört damit unter dem für die Gerichtskostenfreiheit maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe im weiten Sinne des § 188 VwGO (ebenso; - < FEVS 54, 544 = NVwZ-RR 2003, 657>; - <FEVS 55, 491 = NJW 2004, 2177>; a.A. - <BayVBl 2004, 248 = FEVS 55, 457>; VGH Mannheim, Beschluss vom - 7 S 2101.03 - <juris>).
Fundstelle(n):
FAAAC-12748