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Öffentlicher Dienst; | Kündigung durch Vertreter des Dienststellenleiters
Wird das Verfahren zur Beteiligung des Personalrats nicht durch den Dienststellenleiter, sondern durch einen personalvertretungsrechtlich nicht zuständigen Vertreter des Dienststellenleiters eingeleitet, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Personalrat den Fehler nicht gerügt, sondern zu der beabsichtigten Kündigung abschließend Stellung genommen hat (; Aufgabe der Rechtsprechung in den Urteilen v. - 2 AZR 356/81, AP Nr. 1 zu § 66 LPVG NW und v. - 3 AZR 158/76, AP Nr. 1 zu Art. 8 PersVG Bayern).