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Öffentlicher Dienst; | Bewährungsaufstieg für Angestellte
Das (NZA 1998, 205), wonach Auslandsdienstzeiten, auch wenn sie dort im Beamtenstatus abgeleistet worden sind, im Inland anzurechnen sind, betrifft den Zeitaufstieg, nicht aber den Bewährungsaufstieg. Beim Zeitaufstieg kommt es lediglich darauf an, daß eine bestimmte Tätigkeit während der vorausgesetzten Dauer überhaupt auszuüben war. Für den Bewährungsaufstieg wird vorausgesetzt, daß sich der Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit auch tatsächlich bewährt hat. Sollen Zeiten, die ein Angestellter im Beamtenverhältnis verbracht hat, für seinen Bewährungsaufstieg im Arbeitsverhältnis nach dem BAT berücksichtigt werden, so setzt dies eine entsprechende Regelung im BAT voraus. Die Anrechnung von Zeiten der Bewährung in Tätigkeiten außerhalb des BAT betrifft gru...