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BVerwG Urteil v. - 4 C 3.00

Gesetze: BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2; NBauO § 4 Abs. 1 Satz 2; NBauO § 46 Abs. 1 Satz 2; NBauO § 92; VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4

Leitsatz

Bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Anordnung von Stellplätzen (hier: § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO) können die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht spezialgesetzlich ausschließen.

Der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots angelegte Drittschutz des Nachbarn besteht grundsätzlich auch gegenüber Anlagen auf Grundstücken, die mit dem Grundstück des Nachbarn durch eine landesrechtliche Vereinigungsbaulast zusammengeschlossen sind.

Fundstelle(n):
TAAAC-12684

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Nutzungsdauer:
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BVerwG, Urteil v. 07.12.2000 - 4 C 3.00

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