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BVerwG Beschluss v. - 4 B 4.00

Gesetze: BauGB § 7 Abs. 2 Nr. 4; BauGB § 7; BauNVO § 15

Leitsatz

Eine ambulante Einrichtung der Drogenhilfe ist als Anlage für soziale und (oder) gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig, auch wenn der Bebauungsplan Festsetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO über die allgemeine Zulässigkeit von Wohnungen in dem Gebiet (hier: mindestens 25 v.H. der Geschossfläche) trifft.

Fundstelle(n):
EAAAC-12611

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BVerwG, Beschluss v. 06.12.2000 - 4 B 4.00

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