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Einkommensteuer; | notwendige Einrichtungsgegenstände im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§§ 9, 12 EStG)
Zur Abgrenzung von den nichtabziehbaren Ausgaben für die allgemeine Lebensführung dürfen insbesondere die AfA für Einrichtungsgegenstände einer Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als solche Gegenstände ihrer Art nach zum Leben in einer Wohnung dem Grunde nach notwendig und die hierfür aufgewendeten Kosten nicht als überhöht anzusehen sind. Die Frage der Notwendigkeit der Einrichtungsgegenstände ist losgelöst von den subjektiven Vorstellungen des Stpfl. entsprechend dem Gebot der steuerlichen Gerechtigkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Im Streitfall wurde die Anschaffung einer ,,multifunktional'' nutzbaren Anbauwand in gehobener Ausstattung und zu einem nicht unerheblichen Preis nicht als notwendig era...