Gesetze: Abkommen EWG-Türkei (1963) Art. 9; ARB Nr. 3/80 Art. 2; ARB Nr. 3/80 Art. 3 Abs. 1; ARB Nr. 3/80 Art. 4; VO (EWG) Nr. 1408/71
Leitsatz
1. Die Gleichbehandlungsvorschrift in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 ARB Nr. 3/80 erfasst auch Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewandert sind (keine "Wanderarbeitnehmer" im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sind) und/oder ihren erlaubten Aufenthalt in einem Mitgliedstaat auf ein erfolgreiches Asylbegehren zurückführen (wie BVerwG 3 C 25.01 -).
2. Eine "Familienleistung" im Sinne des den sachlichen Anwendungsbereich regelnden Art. 4 ARB Nr. 3/80 setzt keine Leistung voraus, die speziell der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern bzw. deren Familienangehörigen dient. Auch Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Bundes- sowie Landeserziehungsgeld, die unabhängig davon gewährt werden, ob der Berechtigte Arbeitnehmer ist oder nicht, können daher Familienleistungen sein (im Anschluss an und 312/94 - Slg. 1996, I - 4895, 4929 sowie vom - Rs. C-262/96 - Slg. 1999, I - 2685, 2743; insoweit Aufgabe des BVerwG 7 C 12.92 - BVerwGE 91, 327, 333 f.).
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