1. Die Landesstellen haben bei den von ihnen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV a.F. auszustellenden Bescheinigungen von der Referenzmengenhöhe auszugehen, die für den abgebenden Milcherzeuger zuvor von seinem Käufer (= Molkerei) errechnet und ihm mitgeteilt worden war.
2. Die deutsche Pächterschutzregelung steht mit Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 auch insoweit in Einklang, als sie dem Pächter bei Rückgabe eines ganzen Betriebs keine Referenzmenge belässt.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.