Leitsatz
Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut kann im Rahmen der Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes Bewerbern, die bisher aufgrund einer Heilpraktikererlaubnis psychotherapeutisch tätig waren, nur erteilt werden, wenn sie ein Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule abgeschlossen haben.
Gesetze: PsychThG § 1 Abs. 3; PsychThG § 2; PsychThG § 5; PsychThG § 12 Abs. 3; GG Art. 3; GG Art. 12; SGB V § 13
Instanzenzug: VG Regensburg RO 5 K 99.973 vom VGH München 21 B 00.793 vom
Gründe
I.
Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge (FH). Er studierte von 1978 bis 1982 an der Fachhochschule Regensburg Sozialpädagogik und schloss dieses Studium 1982 mit dem Diplom ab. Anschließend arbeitete er bis 1989 psychotherapeutisch in einer Fachklinik in Furth im Wald auf dem Gebiet der Einzel- und Gruppenverhaltenstherapie sowohl mit Erwachsenen wie mit Jugendlichen. Dazwischen absolvierte er von 1985 bis 1988 mit Erfolg eine Weiterbildung als Verhaltenstherapeut bei der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie in Tübingen und erhielt darüber ein Abschlusszeugnis. 1986 wurde ihm die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Psychotherapie erteilt.
Seit dem behandelt der Kläger freiberuflich in einer eigenen Praxis für Verhaltenstherapie Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche. Die Kosten dafür wurden seinen Patienten seit 1991 von den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens bezahlt.
Am beantragte der Kläger beim damaligen Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Gesundheit die Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nach der Übergangsvorschrift des § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG).
Mit Bescheid vom lehnte das Ministerium den Antrag auf Erteilung der Approbation ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 PsychThG. Der vom Kläger erworbene Abschluss als Diplom-Sozialpädagoge (FH) sei weder ein Abschluss an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule noch betreffe er den Studiengang der Psychologie, wie es die genannten Vorschriften verlangten. Durch die Forderung nach einem psychologischen Studienabschluss an einer Universität habe der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Einführung einer Berufswahlregelung nicht überschritten. Die Ausbildung des Klägers könne daher auch nicht im Rahmen der von ihm geforderten verfassungskonformen Auslegung als ausreichend angesehen werden. Das Erfordernis einer qualifizierten und im Einzelnen geregelten Ausbildung und des Nachweises der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse als Grundlage für die Befugnis zur beruflichen Ausübung der Psychologie unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" diene dem Schutz der Volksgesundheit als eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Erfordernis eines abgeschlossenen Psychologiestudiums als Voraussetzung für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut sei bei Personen, die bei In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes bereits aufgrund einer Heilpraktikererlaubnis psychotherapeutisch tätig gewesen seien, mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren. Ohne die durch das Gesetz eingeführte Approbation sei die Fortführung der von ihm aufgebauten Praxis faktisch unmöglich. Durch die Neuregelung sei dem Kostenerstattungsverfahren für Kassenpatienten nach § 13 Abs. 3 SGB V die Grundlage entzogen worden, da die gesetzlichen Krankenkassen nur noch approbierte Psychotherapeuten als Leistungserbringer akzeptierten. Damit entfalle die Behandlung von Kassenpatienten, die auf dem Lande, wo er praktiziere, weit über 90 % aller Patienten ausmachten. Für bereits seit langem praktizierende Psychotherapeuten sei das Erfordernis eines abgeschlossenen Psychologiestudiums nicht sachgerecht, da dieses Studium an den verschiedenen Universitäten sehr unterschiedlich ausgestaltet gewesen sei und in vielen Fällen keinerlei Bezug zu den für die Psychotherapie relevanten Fächern gehabt habe. Auch das Abstellen auf ein Universitätsstudium sei nicht gerechtfertigt, da die Gleichwertigkeit von Universitäts- und Fachhochschulabschlüssen inzwischen weitgehend anerkannt sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut aufgrund der Übergangsregelungen des § 12 PsychThG. Er habe nicht am Delegationsverfahren nach § 12 Abs. 1 PsychThG teilgenommen und bei In-Kraft-Treten des Gesetzes auch nicht die dafür erforderliche Qualifikation aufgewiesen. Eine Approbation nach § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG komme nicht in Betracht, weil der Kläger das Erfordernis einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule nicht erfülle. Der Gesetzgeber habe unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass ein Fachhochschulstudium der Pädagogik oder Sozialpädagogik für die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nicht ausreiche. Das zeige insbesondere § 12 Abs. 5 PsychThG, der ein solches Studium ausdrücklich als Voraussetzung für die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut anerkenne.
Die Übergangsregelung mit dem Erfordernis des abgeschlossenen Psychologiestudiums an einer Universität verletze nicht das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Mit diesem Erfordernis habe der Gesetzgeber die bereits psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker nicht übermäßig belastet. Einerseits sei es im Interesse der Volksgesundheit sachgerecht gewesen, das neue Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten einzuführen und von denen, die unter dieser Bezeichnung tätig werden wollten, die darin zum Ausdruck kommende Vorbildung zu verlangen. Dies gelte auch für die bereits im Berufsfeld tätigen Therapeuten. Denn für das gesetzliche Ziel, nur für solche Personen den Verbleib im Beruf unter der neu geschaffenen Berufsbezeichnung zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen, und dadurch den gerade im Bereich der psychischen Erkrankungen erforderlichen und bisher vernachlässigten Patientenschutz gegenüber ungeeigneten oder nur bedingt geeigneten Behandlern sicherzustellen, sei es nahe liegend und geeignet, ein abgeschlossenes, wenigstens allgemeines Psychologiestudium an einer Universität zu verlangen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Fortführung seiner beruflichen Tätigkeit als psychotherapeutischer Heilpraktiker nicht untersagt werde. Er könne diese Tätigkeit ohne weiteres fortführen. Lediglich die Bezeichnung Psychotherapeut dürfe er nicht mehr verwenden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, da der Gesetzgeber bei typisierender Betrachtungsweise davon habe ausgehen dürfen, dass ein Psychologiestudium in seiner allgemeinen Ausprägung eine geeignete wissenschaftliche Grundlage für die Tätigkeit als Psychotherapeut sei. Von einem anderen Studium, noch dazu an einer Fachhochschule, könne dies zumindest nicht generell gesagt werden. Eine Einzelfallprüfung scheide aber schon wegen mangelnder Praktikabilität aus.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, er sei in einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelungen dadurch verletzt worden, dass durch die Neuregelung dem Kostenerstattungsverfahren für psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker faktisch die Grundlage entzogen werde. Das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 SGB V habe lediglich dem Kassenpatienten im Einzelfall einen Erstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung gegeben, wenn diese wegen einer Mangellage zur Erfüllung ihrer Sachleistungspflicht nicht in der Lage gewesen sei. Die nicht am Delegationsverfahren beteiligten Psychotherapeuten seien lediglich im Rahmen eines Reflexes in den Genuss dieser Regelung gekommen. Eine gesicherte Rechtsposition habe sich daraus für sie nicht entwickeln können.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision wiederholt und vertieft der Kläger seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis eines abgeschlossenen Psychologiestudiums im Rahmen der Übergangsregelung.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. In Übereinstimmung mit der Bundesregierung trägt er vor, die Übergangsregelung des § 12 PsychThG verletze weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 12 Abs. 1 GG. Das Psychotherapeutengesetz habe eine langjährige Lücke bei den Heilberufen schließen und den ärztlichen Psychotherapeuten einen gleichberechtigten Psychotherapeutenberuf mit psychologischer Vorbildung zur Seite stellen sollen. Durch die Einführung des Delegationsverfahrens habe sich der entsprechende Bedarf gezeigt. Von 1972 bis 1976 habe jede akademische Vorbildung ausgereicht, die Ausbildung nach den Psychotherapie-Richtlinien zu absolvieren. Es habe sich jedoch schnell erwiesen, dass dies im Hinblick auf die angestrebte Qualität der Ausbildung nicht ausreichte. Deshalb sei 1976 das Erfordernis der Psychologischen Vorbildung eingeführt worden. Lediglich für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten habe es wegen der Besonderheiten dieser Tätigkeit eine Ausnahme gegeben. Bei der gesetzlichen Regelung der nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufe habe der Gesetzgeber den im Delegationsverfahren erreichten Standard der psychotherapeutischen Ausbildung mindestens beibehalten wollen. Darüber habe seit der erstmaligen Einbringung des Gesetzentwurfs im Jahre 1993 Einigkeit bestanden. Bei den Delegations-Psychotherapeuten sei dies dadurch gewährleistet gewesen, dass sie ohnehin ein Psychologiestudium abgeschlossen haben mussten. Bei den übrigen psychotherapeutisch tätigen Personen habe es hingegen keine Möglichkeit einer objektiven Qualitätskontrolle etwa in Form einer Prüfung bezogen auf die Anforderungen an die Berufstätigkeit oder auf die theoretische Ausbildung gegeben. Das Erfordernis des erfolgreich abgeschlossenen Universitätsstudiums in der Psychologie stelle hierzu ein Korrektiv dar. Dieses sei im Interesse der Qualitätssicherung erforderlich gewesen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Versagung der begehrten Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ist rechtmäßig.
1. Grundsätzlich ist die Erteilung der Approbation in § 2 PsychThG geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf die Approbation nur, wenn der Antragsteller die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (Nr. 2).
Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers nach dieser Bestimmung verneint, weil er die in § 5 PsychThG vorgeschriebene Ausbildung nicht absolviert hat. Diese Ausbildung, der ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule vorangegangen sein muss, dauert mindestens drei Jahre und besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird. Der Kläger hat auch die staatliche Prüfung, mit der die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten abgeschlossen wird, nicht abgelegt.
2. Der Kläger meint, ihm stünde die begehrte Approbation auf Grund der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG zu. Insoweit scheiden § 12 Abs. 1 und 2 PsychThG von vornherein aus. Nach § 12 Abs. 1 PsychThG erhält die Approbation, wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien vom <Bundesanzeiger Nr. 156>) als Psychotherapeut mitgewirkt hat oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllte. Beides war hier nicht der Fall. Ebenso wenig hatte der Kläger im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes als Diplom-Psychologe eine Weiterbildung zum "Fachpsychologen in der Medizin" erfolgreich abgeschlossen (Abs. 2).
3. Das Berufungsgericht hat auch einen Anspruch des Klägers nach § 12 Abs. 3 PsychThG verneint. Danach erhalten Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule die Approbation, wenn sie mit Ausnahme der vorgeschriebenen Ausbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PsychThG erfüllen und zwischen dem und dem mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder ihre Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind. Die Vorinstanzen haben ebenso wie der Beklagte eine Berechtigung des Klägers nach dieser Vorschrift schon deshalb verneint, weil er kein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Psychologie an einer Universität oder an einer gleichstehenden Hochschule aufweist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei kann nicht zweifelhaft sein, dass das Gesetz - ebenso wie in der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 PsychThG - die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie zur zwingenden Voraussetzung für die Erteilung der Approbation macht. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig. Auch die Systematik des Gesetzes weist in diese Richtung. Der Gesetzgeber hat den erfolgreichen Studienabschluss in den Fächern Pädagogik und Sozialpädagogik als Qualifikation für den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowohl in § 5 Abs. 2 Nr. 2 PsychThG als auch in § 12 Abs. 5 PsychThG anerkannt. Unter diesen Umständen zeigt die Nichterwähnung dieser Ausbildung als Voraussetzung für die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten, dass der Gesetzgeber insoweit bewusst eine Differenzierung vorgenommen hat. Das belegen auch die Gesetzgebungsmaterialien. Dort ist festgehalten, dass bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs der Pädagogik oder der Sozialpädagogik den Zugang zur Approbation eröffnen solle, weil die Ausbildung in diesen Studiengängen in besonderem Maße zum Umgang mit psychisch gestörten Kindern und Jugendlichen befähige (vgl. BTDrucks 13/1206 S. 13). Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er nicht über einen Abschluss im Studiengang Psychologie verfügt.
4. Zu Unrecht sieht der Kläger in dem Erfordernis des abgeschlossenen Psychologiestudiums im Rahmen der Übergangsregelung eine Verletzung der ihm zustehenden Grundrechte auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG sowie auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Auffassung kann sich allerdings auf verschiedene Stimmen in der Literatur stützen (Spellbrink, NZS 1999, 1 <5> und NVwZ 2000, 141 <144>; Stock, NJW 1999, 2702 <2703> und Plagemann/Kies, MedR 1999, 413 <414>). Auch das OVG Hamburg hat sie sich in einer Eilentscheidung zueigen gemacht (Beschluss vom - 5 Bs 118/99 - NJW 1999, 2754 ff.). Die Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte (OVG Münster, Beschlüsse vom - 13 A 2472/01 - und vom - 13 A 4189/01 -; OVG Lüneburg, Urteil vom - 8 LB 2892.01 - sowie Beschluss vom - 8 LB 3535/01 -; -) ist dem jedoch nicht gefolgt. Auch die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat erkennen lassen, dass es die Bedenken des Klägers nicht teilt (2. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom - 1 BvR 1006/99 - NJW 1999, 2729; vom - 1 BvR 1056/99 - NJW 1999, 2730; und vom - 1 BvR 1453/99 - NJW 2000, 1779).
Ein Grundrechtsverstoß ist nicht zu erkennen.
4.1. Die Schaffung des neuen Berufsbildes des Psychologischen Psychotherapeuten als solche ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Bei Erlass des Psychotherapeutengesetzes bestand allgemeine Einigkeit darüber, dass die Fixierung eines eigenständigen Berufsbildes für den nichtärztlich tätigen Psychotherapeuten dringend geboten war. Das Delegationsverfahren wurde von den Psychotherapeuten mit psychologischer Vorbildung als entwürdigend angesehen. Die Heilpraktikererlaubnis als Voraussetzung für die Ausübung der Psychotherapie ohne ärztliche Approbation wurde der Bedeutung der Tätigkeit nur sehr eingeschränkt gerecht (vgl. BVerfGE 78, 179 <196>). Diese Erlaubnis konnten die Bewerber mit beliebiger Vorbildung erhalten, so dass ein echter Qualitätsstandard nicht gewährleistet war. Schließlich hatte sich bei der Behandlung von Kassenpatienten ein grauer Markt abseits des Delegationsverfahrens gebildet, der im Wege der Kostenerstattung fast denselben Umfang hatte wie die Behandlungen durch Delegationspsychotherapeuten (vgl. BTDrucks 13/1206 S. 12).
Es bestand auch Einigkeit darüber, dass das neue Berufsbild durch den Psychologischen Psychotherapeuten geprägt sein sollte, da das Psychologiestudium allgemein als geeignet angesehen wurde, auf akademischem Niveau eine psychotherapierelevante Vorbildung zu vermitteln. Darin stimmten alle zu diesem Thema vorgelegten Gesetzentwürfe überein (vgl. BTDrucks 12/5890 S. 12; BTDrucks 13/733 S. 7; BTDrucks 13/1206 S. 13; BTDrucks 13/8035 S. 14):
Es steht außer Frage, dass es sich bei dem Erfordernis des abgeschlossenen Psychologiestudiums um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung für den neu geschaffenen Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten handelt. Ebenso unstreitig ist, dass diese Voraussetzung zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich der Volksgesundheit, geeignet und erforderlich ist. Deshalb bestehen gegen die Festlegungen des neuen Berufsbildes für die Zukunft keine verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso a.a.O.).
4.2 Der Gesetzgeber hat mit § 12 PsychThG eine zureichende Übergangsregelung geschaffen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Regelungen, die die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen können, wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 98, 265, 309; 75, 246, 279). Regelmäßig liegt es nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er sich zu Übergangsregelungen entschließt; sofern das Gesetz nicht akute Missstände in der Berufswelt unterbinden soll, steht dem Gesetzgeber lediglich die Ausgestaltung der Übergangsregelung frei. Der Vertrauensschutz gebietet es allerdings nicht, die berufliche Betätigung auch solchen Personen im bisherigen Umfang zu erhalten, denen die Qualifikation fehlt, die im Interesse des vom Gesetzgeber definierten Rechtsgüterschutzes für die Zukunft eingeführt worden ist (vgl. BVerfGE 98, 265, 310).
Nach diesen Grundsätzen ist die hier streitige Übergangsregelung berufsrechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil den in ihr nicht berücksichtigten psychotherapeutischen Heilpraktikern ohne Abschluss im Studiengang Psychologie die bisherige Tätigkeit unverändert weiter offen steht. Das Gesetz untersagt die Ausübung der Psychotherapie auf der Grundlage einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz für die Zukunft nicht. Es verbietet in § 1 Abs. 1 Satz 3 PsychThG lediglich die Verwendung der Berufsbezeichnung Psychotherapeut oder Psychologischer Psychotherapeut. Das ist, wie das , NJW 1999, 2730) zutreffend festgestellt hat, eine Einschränkung die nicht besonders schwer wiegt und zum Schutz der Patienten vor Irreführungen gerechtfertigt ist.
4.3 Schließlich ist dem a.a.O.) auch darin zuzustimmen, dass die unterschiedliche berufsrechtliche Behandlung von psychotherapeutisch tätigen Heilpraktikern mit abgeschlossenem Psychologiestudium und mit anderer akademischer Vorbildung nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt. Maßgeblich ist insoweit, ob zwischen den beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 75, 166, 179). Das ist der Fall. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass ein abgeschlossenes Studium der Psychologie typischerweise das wissenschaftliche Rüstzeug vermittelt, auf dem die Spezialausbildung zum Psychotherapeuten aufbauen kann. Die Verleihung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut an Absolventen anderer Studienrichtungen wäre ein Systembruch gewesen, da der Zusatz "psychologischer" in der neu eingeführten Berufsbezeichnung gerade auf die Vorbildung der Berufsangehörigen hinweisen und diese im Interesse der notwendigen Information der Patienten von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten unterscheiden soll (vgl. BTDrucks 13/8035 S. 13). Die Verleihung einer solchen Bezeichnung an Psychotherapeuten, die keine abgeschlossene Ausbildung im Studiengang Psychologie aufweisen, wäre eine Irreführung gewesen.
Auch die Rüge des Klägers, es gebe keinen rechtfertigenden Grund dafür, Absolventen der Pädagogik und der Sozialpädagogik zwar die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zuzusprechen, nicht aber die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, geht fehl. Das Studium der Sozialpädagogik und Pädagogik vermittelt grundsätzlich und typischerweise besondere Kenntnisse über die Entwicklungspsychologie von Kindern und Jugendlichen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass es in gleicher Weise und gleicher Breite allgemeine Kenntnisse über die Psychologie des Menschen vermittelt, wie es das Studium der Psychologie tut.
Der Vorschlag, im Einzelnen festzustellen, in welchem Umfang der Betroffene durch das Studium (so Spellbrink, NVwZ 2000, 141, 144) oder auf anderen Wegen psychotherapierelevante psychologische Erkenntnisse gewonnen hat, scheitert an den Grundsätzen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung (so zutreffend a.a.O.).
5. Die berufsrechtliche Übergangsregelung des § 12 PsychThG ist schließlich nicht deshalb verfassungsrechtlich unzureichend, weil den psychotherapeutisch tätigen Heilpraktikern die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten künftig faktisch erschwert wird oder gar unmöglich ist.
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Kläger - ebenso wie zahlreiche andere Therapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium - über Jahre hinweg psychotherapeutische Leistungen auch an gesetzlich Krankenversicherte erbracht hat, dass diese Leistungen von den Krankenkassen im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V bezahlt worden sind und dass dies die Grundlage für seine berufliche Lebensgrundlage geworden ist. Mit der Schaffung des neuen Berufsbildes eines Psychologischen Psychotherapeuten verbindet der Gesetzgeber das Bestreben, die Bezahlung von therapeutischen Leistungen von Nichtapprobierten im Wege der Kostenerstattung künftig zu erübrigen. Damit sieht sich der Kläger seiner bisherigen beruflichen Lebensgrundlage weitgehend beraubt. Dass dies Fragen nach dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz aufwirft, liegt auf der Hand.
Diese Fragen richten sich jedoch nicht an das Berufsrecht, sondern an das Sozialversicherungsrecht. Die Haltung des Bundesverfassungsgerichts ist insofern allerdings undeutlich. Es bezeichnet dies einerseits als verfassungsrechtliche Frage zur Reichweite und zur Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Vertragsarztrecht. Andererseits führt es aus, die Rüge des Klägers betreffe die Versagung der Approbation, die von den Verwaltungsgerichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei. Es sei aufklärungs- und begründungsbedürftig, ob durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13 Abs. 3 SGB V ein schützenswertes Vertrauen begründet worden sei, welches "durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V" enttäuscht werde (Beschluss vom a.a.O. <S. 1780>). Dass dem Kläger künftig die Bezahlung von Leistungen, die er gesetzlich Krankenversicherten erbringt, im Wege der Kostenerstattung verwehrt wird, betrifft indes nicht die Schaffung des neuen Berufsbildes, sondern die Änderung des Vertragsarztrechts. Das Vertragsarztrecht fällt in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Ein in diesem Bereich etwa durch die Beteiligung am Kostenerstattungsverfahren aufgebautes schutzwürdiges Vertrauen müsste durch Regelungen aufgenommen werden, die bereichsadäquat für einen sachgerechten Übergang sorgen. Ein Umschlag in die Sphäre des berufsrechtlichen Status ist nicht nachvollziehbar. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut dem Betroffenen einen berufsrechtlichen Status verleiht, der deutlich über den des psychotherapeutisch tätigen Heilpraktikers hinausgeht. Die Verleihung dieses Status trotz Fehlens der dafür notwendigen Vorbildung käme nur in Betracht, wenn anders ein etwaiges durch die Beteiligung am Kostenerstattungsverfahren begründetes berechtigtes Vertrauen nicht geschützt werden könnte.
Das Bundessozialgericht hat inzwischen entschieden, dass sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Berechtigung zur Behandlung von Kassenpatienten im Erstattungsverfahren nicht habe bilden können (vgl. Urteil vom - B 6 KA 42/02 R -). Dabei ist es davon ausgegangen, dass das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V eine Ausnahme von dem in § 2 SGB V festgelegten Sachleistungsprinzip darstelle. Es greife nur ein, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Krankenkassen hätten die Anwendung des Kostenerstattungsverfahrens im Rahmen der Psychotherapie bislang damit gerechtfertigt, dass ein Mangel an zur Psychotherapie im Richtlinienverfahren nach den Psychotherapierichtlinien befähigten und tätigen Ärzten sowie an zur Mitwirkung im Delegationsverfahren befähigten und bereiten nichtärztlichen Psychotherapeuten bestehe. Dementsprechend habe die Tätigkeit der nichtärztlichen Psychotherapeuten im Kostenerstattungsverfahren stets unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Versorgungsdefizite nicht durch vermehrte Leistungen psychotherapeutisch tätiger Ärzte oder im Delegationsverfahren tätiger Psychotherapeuten geschlossen würden oder dass der Gesetzgeber anderweitig Abhilfe schaffe. Daher habe sich ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V für einen bestimmten Leistungsbereich dauerhaft Bestand habe, von Rechts wegen nicht bilden können, zumal schon in den 80er Jahren in der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit eines Psychotherapeutengesetzes diskutiert und der Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Oktober 1993 in den Bundestag eingebracht worden sei (BTDrucks 12/5890).
Der erkennende Senat lässt offen, ob diese Erwägungen einer über Jahrzehnte gewachsenen Versorgungspraxis, auf die Menschen zulässigerweise ihre Lebensplanung aufgebaut haben, vollauf gerecht werden. Es erscheint als Gerechtigkeitsdefizit, dass diese Menschen für die Zukunft von ihrer hauptsächlichen Einnahmequelle abgeschnitten und dadurch - wie der Kläger - faktisch an der weiteren Ausübung des Berufs gehindert werden, ohne dass die bisherige Berufsausübung Anlass zu konkreten Beanstandungen gegeben hätte. Nach der Überzeugung des Senats ist das Berufsrecht jedoch nicht das Feld, diesen aus dem Sozialversicherungsrecht resultierenden Problemen zu begegnen. Dies müsste vielmehr gegebenenfalls durch eine fortlaufende Berücksichtigung der seit langem psychotherapeutisch tätigen Heilpraktiker durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Fundstelle(n):
SAAAC-12398