Leitsatz
Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der (weiteren) Beschwerde im Rechtswegzwischenstreit in einem gerichtlichen Eilverfahren.
Gesetze: GVG § 17a Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4
Instanzenzug: VG Koblenz VG 6 L 2617/04 .KO vom OVG Rheinland-Pfalz OVG 7 B 10356/05 .
Gründe
Die außerordentliche Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Eine ordentliche Beschwerde wäre unstatthaft. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nur in den Fällen des § 99 Abs. 2, des § 133 Abs. 1 VwGO und des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Keiner dieser Fälle liegt hier vor, insbesondere auch nicht der Fall des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG. Nach dieser Vorschrift ist die (weitere) Beschwerde gegen einen Beschluss des oberen Landesgerichts zur Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zulässig, wenn sie in dem Beschluss des oberen Landesgerichts zugelassen worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die (weitere) Beschwerde im vorliegenden Fall jedoch nicht zugelassen. Damit ist der Zwischenstreit um die Rechtswegfrage beendet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz bewusst nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht ( BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9 = NVwZ 1994, 782).
2. Ein Anlass, eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zuzulassen, besteht nicht. Es mag dahinstehen, ob eine solche Beschwerde mit der Rüge, wegen unterlassener Zulassung der (weiteren) Beschwerde sei der verfassungsrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), in Betracht kommen könnte. Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls eine willkürliche, objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbare Verletzung der Zulassungspflicht (vgl. BVerfGE 42, 237 <241> m.w.N.). Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Hierfür ist ausschlaggebend, dass die in Rede stehenden Vorabentscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind. Es ist schon umstritten, ob es mit dem Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens überhaupt vereinbar ist, ein Zwischenverfahren nach § 17a Abs. 3 GVG und ein auf die Rechtswegfrage beschränktes Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG durchzuführen (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rn. 3 zu § 41 VwGO m.w.N.). Darüber hinaus besteht keine Einigkeit, ob im gerichtlichen Eilverfahren eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft ist. Dies wird bezweifelt, zum einen weil der Rechtszug im Zwischenverfahren zum Rechtsweg nicht weiter reichen dürfe als im Eilverfahren selbst (hierzu skeptisch - NJW 1999, 3785 = MDR 1999, 1521), zum anderen weil jedenfalls eine weitere Beschwerde mit dem Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens nicht vereinbar sei (Eyermann/Rennert, a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht hat die gleichzeitig zu ihm erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom mit der Begründung zurückgewiesen, wegen der besonderen Eilbedürftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes könne § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Anwendung finden. Das ist nach dem Bisherigen keinesfalls willkürlich.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Befürchtung der Antragsgegnerin, die Rechtswegfrage sei durch die ergangenen Vorabentscheidungen nicht nur für das gerichtliche Eilverfahren, sondern auch für ein möglicherweise nachfolgendes Klageverfahren präjudiziert. Diese Sorge ist unbegründet. Nach § 17a Abs. 1 GVG sind an eine rechtswegbejahende Entscheidung zwar nicht nur andere Gerichte, sondern auch das Gericht selbst gebunden. Das gilt nur für nachfolgende Entscheidungen über denselben Streitgegenstand. Das gerichtliche Eilverfahren hat aber einen anderen Streitgegenstand als das Klageverfahren. Im Klageverfahren wäre daher über die Frage des zulässigen Rechtswegs erneut zu entscheiden (vgl. - BFHE 160, 115), gegebenenfalls wiederum im Rahmen eines Zwischenverfahrens, in dem dann die (weitere) Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht statthaft wäre und bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtswegfrage vom Oberverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAC-12385