Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV verwandte Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" umfasst auch die dienstrechtlich geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (wie BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116).
Eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sind Befähigungsvoraussetzungen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung.
Ob der Beamte, Richter oder Soldat die Befähigungsvoraussetzungen "im bisherigen Bundesgebiet" erworben hat, ist ortsbezogen zu beurteilen (wie BVerwG 2 C 24.98 -, vom - BVerwG 2 C 37.98 - und vom - BVerwG 2 C 6.99).
Die Zuschussregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV F. 1993 ist mit höherrangigem Recht vereinbar (wie BVerwG 2 C 27.95 - a.a.O.).
Die Besoldungsabsenkung für Beamte der neuen Bundesländer gemäß § 2 Abs. 1 2. BesÜV hält sich auch derzeit noch im Rahmen der dem Gesetzgeber insoweit zukommenden Gestaltungsfreiheit.
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