Leitsatz
Das Recht aus dem Eingliederungsschein erlischt nicht bereits mit dessen Rückgabe, sondern erst durch die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SVG.
Gesetze: SVG § 9; SVG § 11 a; SVG § 87 Abs. 2; SG § 40 Abs. 3; SG § 54 Abs. 1 Satz 2
Instanzenzug: VG Sigmaringen VG 6 K 1312/96 vom VGH Mannheim VGH 4 S 434/99 vom
Gründe
I.
Der Kläger war Soldat auf Zeit und begehrt die Gewährung von Ausgleichsbezügen nach § 11 a SVG. Auf seinen Antrag war ihm noch vor dem Ende seiner Wehrdienstzeit ein Eingliederungsschein, gültig ab , erteilt worden. Mit Bescheid vom stellte das Kreiswehrersatzamt fest, dass der Eingliederungsschein nicht wirksam werden könne und deshalb zurückzugeben sei. Denn das vom Kläger in Baden-Würtemberg beabsichtigte fachpraktische Einführungsjahr werde nicht in einem Beamtenverhältnis abgeleistet. Gleichzeitig erteilte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger einen Zulassungsschein. Dessen Annahme verweigerte der Kläger und legte gegen die Aufforderung, den Eingliederungsschein zurückzugeben, Beschwerde ein.
Den Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom hob die Wehrbereichsverwaltung mit Beschwerdebescheid vom auf. Zuvor hatte das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom festgestellt, der Kläger sei als Inhaber eines Eingliederungsscheins auch nach Ablauf seiner Dienstzeit verpflichtet, Dienst in der Bundeswehr zu leisten, wenn er den Eingliederungsschein nicht zurückgebe oder zum Beamten ernannt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Bundesministerium der Verteidigung durch Bescheid vom zurück. Den von der Stadt P. auf Veranlassung des Klägers an das Kreiswehrersatzamt zurückgesandten Eingliederungsschein gab das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit Schreiben vom wieder zurück.
Mit Bescheiden vom 19. und hatte das Wehrbereichsgebührnisamt dem Kläger Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse bewilligt. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Am begann er das fachpraktische Eingliederungsjahr. Am wurde er zum Beamten auf Widerruf ernannt.
Mit Bescheid vom hatte das Bundesministerium der Verteidigung festgestellt, der Kläger sei nach Beendigung seiner Dienstzeit am aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschieden. Der dagegen nach erfolgloser Beschwerde (Beschwerdebescheid vom ) erhobenen Anfechtungsklage gab das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom - 11 A 93/92 - statt.
Eine weitere Klage mit dem Antrag, die Bescheide vom 11. Juli und aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger mit dem Eingliederungsschein in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Stadt P. einzugliedern, blieb erfolglos. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom - 3 L 209/93 - mit der Begründung zurück, die Klage sei insgesamt mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das BVerwG 2 B 114.94 - zurück.
Auf die Bitte des Klägers, ihm den Zulassungsschein zuzusenden, "um wenigstens die aus ihm entstehenden Ansprüche erhalten zu können", stellte ihm das Kreiswehrersatzamt den Zulassungsschein erneut zu. Der Kläger gab den Eingliederungsschein zurück und beantragte die Bewilligung einer Fachausbildung, die ihm durch Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom gewährt wurde.
Mit Bescheid vom wies die Wehrbereichsverwaltung den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide des Wehrbereichsgebührnisamts vom 19. und zurück.
Der dagegen erhobenen Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Zulassungsscheins vom und der Bescheide vom 19. und sowie des Widerspruchsbescheids vom zu verpflichten, dem Kläger unter Anrechnung der gewährten Übergangsgebührnisse und der gewährten Übergangsbeihilfe Ausgleichsbezüge gemäß § 11 a SVG und Übergangsbeihilfe gemäß § 12 SVG zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage mit der Begründung abgewiesen: Der Kläger könne keine Ansprüche aus dem Eingliederungsschein herleiten, weil er ihn zurückgegeben habe. Er habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins; denn er sei nicht im unmittelbaren Anschluss an sein Wehrdienstverhältnis Beamter geworden.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der Kläger als Inhaber eines Eingliederungsscheins seit dem Anspruch auf Ausgleichsbezüge gemäß § 11 a SVG unter Anrechnung der gewährten Übergangsgebührnisse und der gewährten Übergangsbeihilfe hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat als Inhaber eines Eingliederungsscheins Anspruch auf Ausgleichsbezüge nach § 11 a SVG.
1. Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Antrag des Klägers, festzustellen, dass er diesen Anspruch hat, ist zulässig. Die Beklagte kann wegen der in § 87 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 SVG getroffenen Regelung der Durchführung des § 11 a Abs. 1 SVG mit einer Zahlungsklage nicht in Anspruch genommen werden. Da die Beteiligten aber darüber streiten, ob der Kläger Inhaber eines Eingliederungsscheins und als solcher dem Grunde nach anspruchsberechtigt war, kann dieses Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Gegen den Übergang des Klägers auf einen Feststellungsantrag bestehen auch mit Blick auf das Klageänderungsverbot im Revisionsverfahren (§ 142 VwGO) keine Bedenken. Wegen der Identität des Klagegrundes fehlt es an einer Klageänderung (vgl. u.a. BVerwG 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <89 f.> m.w.N.). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist gegeben (vgl. Urteil vom , a.a.O. S. 90 m.w.N.). Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage greift bei Klagen gegen den Staat nur dort ein, wo andernfalls die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden besonderen Vorschriften über Fristen und Vorverfahren unterlaufen würden (vgl. u.a. BVerwG 11 C 12.93 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 271 S. 12, vom - BVerwG 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 9 und vom - BVerwG 2 A 4.00 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 39 S. 2 jeweils m.w.N.; stRspr). Das ist hier nicht der Fall.
2. Nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 SVG erhalten Inhaber eines Eingliederungsscheins nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses anstelle von Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Dadurch wird längstens für die Dauer von zehn Jahren ein Einkommen in Höhe der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit gewährleistet (§ 11 a Abs. 1 Satz 2 SVG). Der Kläger war Inhaber eines Eingliederungsscheins. Sein Recht aus dem Eingliederungsschein ist nicht durch dessen Rückgabe erloschen. Unter welchen Voraussetzungen das Recht aus dem Eingliederungsschein untergeht, regelt abschließend § 9 Abs. 3 Satz 2 SVG. Danach erlischt das Recht aus dem Eingliederungsschein für seinen Inhaber erst mit der Feststellung, dass
1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist oder
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grunde vor der Anstellung geendet hat.
Die Feststellung des Erlöschens des Rechts aus dem Eingliederungsschein trifft die Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der Vormerkstelle, welche den Bewerber zuletzt einer Einstellungsbehörde zugewiesen hat. Hierüber erteilt sie einen Bescheid (vgl. § 16 der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 SVG vom , BGBl I S. 2347). Die Feststellung des Erlöschens hat nicht nur deklaratorische Bedeutung. Das bringt der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut "Das Recht erlischt mit der Feststellung" zweifelsfrei zum Ausdruck.
§ 54 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz (SG) bestätigt die konstitutive Bedeutung der Erlöschensfeststellung. Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet danach mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SVG) unanfechtbar festgestellt worden ist. Diese Regelung knüpft daran an, dass sich das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit für Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 40 Abs. 3 SG bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre, verlängert. Die Dienstzeitverlängerung kraft Gesetzes trägt der Lage der Soldaten auf Zeit Rechnung, die im Anschluss an ihre Dienstzeit Beamte werden wollen und deswegen einen Eingliederungsschein nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG erhalten haben. Da diese Soldaten häufig nicht unmittelbar nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können, verlängert sich ihr Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes bis zu ihrer Ernennung zum Beamten. Während sonst das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bestehen bleibt, wenn der Soldat zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ernannt wird (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BRRG), ist ein Soldat auf Zeit, der Inhaber eines Eingliederungsscheins ist, mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf entlassen; seine Entlassung gilt auch nicht als Entlassung auf Antrag (§ 125 Abs. 2 Satz 5 BRRG). Außer durch die Ernennung zum Beamten auf Widerruf endet das nach § 40 Abs. 3 SG um bis zu eineinhalb Jahren verlängerte Dienstverhältnis des Inhabers eines Eingliederungsscheins vorher nur dann, wenn das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SVG) unanfechtbar festgestellt worden ist. Der bloße Verzicht des Soldaten auf seine Rechte aus dem Eingliederungsschein oder dessen Rückgabe bewirken dagegen weder die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit noch den Verlust der Rechte aus dem Eingliederungsschein. Verzicht und Rückgabe können nur Veranlassung geben, eine Erlöschensfeststellung zu treffen (vgl. Vogelgesang in: Fürst GKöD, SG, § 54 Rn. 4; Scherer/Alff, SG, 6. Aufl. § 54 Rn. 3), wenn sie die Weigerung zum Ausdruck bringen, am weiteren Eingliederungsverfahren mitzuwirken (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SVG).
Eine Feststellung des Erlöschens des Rechts des Klägers aus dem ihm erteilten Eingliederungsschein hat die Beklagte nicht getroffen. Einen Antrag des Klägers, das Erlöschen seines Rechts gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SVG festzustellen, hat sie vielmehr mit Bescheid vom abgelehnt und ihm zugleich den von der Stadt P. zurückgesandten Eingliederungsschein wieder ausgehändigt.
Als Inhaber eines Eingliederungsscheins hatte der Kläger nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses Anspruch auf Ausgleichsbezüge (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 SVG). Daran ändert die Erteilung eines Zulassungsscheins nichts. Ein Zulassungsschein ist nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Erlöschensfeststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SVG zu stellen ist, zu erteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SVG). Der frühere Soldat auf Zeit kann den ihm auf seinen Antrag erteilten Eingliederungsschein mit der Folge des Erlöschens seines Rechts aus diesem Schein nur zurückgeben und statt dessen den Zulassungsschein wählen, wenn er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SVG) oder seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SVG) und außerdem die zuständige Vormerkstelle des Bundes das Erlöschen seines Rechts aus einem dieser beiden Gründe unanfechtbar festgestellt hat. Erst nach Unanfechtbarkeit dieser Feststellung kann er wirksam den Antrag auf Erteilung des Zulassungsscheins stellen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SVG). Der Antrag ist Erteilungsvoraussetzung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SVG). Die vor Antragstellung eingetretene Unanfechtbarkeit der Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SVG soll gewährleisten, dass der frühere Soldat auf Zeit einen Zulassungsschein erst erhält, nachdem sichergestellt ist, dass er keine Ansprüche aus dem Eingliederungsschein mehr geltend machen kann. Eingliederungsschein und Zulassungsschein schließen einander aus. Einen Zulassungsschein erhalten nur Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder ohne in Anspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SVG). Der ehemalige Soldat auf Zeit kann weder beide Scheine beanspruchen noch nach Erteilung des Eingliederungsscheins diesen nach Belieben gegen einen Zulassungsschein tauschen.
Die rechtswidrige Erteilung eines Zulassungsscheins beseitigte die Rechte des Klägers aus dem ihm zuvor erteilten Eingliederungsschein nicht. Der Kläger blieb bis zu seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf Soldat auf Zeit. Von diesem Zeitpunkt an hat er als Inhaber eines Eingliederungsscheins Anspruch auf die Ausgleichsbezüge nach § 11 a SVG. Die zwischenzeitlich gewährten Übergangsgebührnisse und die gewährte Übergangsbeihilfe sind nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 SVG anzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Fundstelle(n):
RAAAC-12248