1. Eine in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG für einen Teilparameter des abgabepflichtigen Parameters Stickstoff angeordnete Temperaturbeschränkung, die die Geltung des festgelegten Überwachungswertes an eine bestimmte Mindesttemperatur bindet, ist für die Berechnung der Abgabe nach dem höchsten Messergebnis aus der behördlichen Überwachung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG) unerheblich.
2. Auch ein wegen Unverwertbarkeit einzelner Teilparameter unvollständiger Summenwert ist der Abgabenfestsetzung als das höchste Ergebnis aus der behördlichen Überwachung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG) zugrunde zulegen, wenn er - trotz der Unverwertbarkeit einzelner Teilwerte - höher liegt als die vollständig verwertbaren Ergebnisse der übrigen im Rahmen der behördlichen Überwachung durchgeführten Messungen.
3. Für den Parameter Stickstoff bestand bezogen auf den Veranlagungszeitraum 1991 noch keine Erklärungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG. Für diesen Veranlagungszeitraum konnte die Stickstoffabgabe deshalb nicht nach dem höchsten Messergebnis aus der behördlichen Überwachung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG) berechnet werden; sie war vielmehr zu schätzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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