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BVerwG Urteil v. - 11 C 16.00

Gesetze: BauGB § 125 Abs. 3; BauGB § 127

Leitsatz

Eine Stichstraße ist nicht ohne weiteres schon deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, weil sie - bei geradem Verlauf - lediglich eine Länge von 75 m aufweist. Werden im allgemeinen Wohngebiet auf der überwiegenden Länge einer solchen Stichstraße zu beiden Seiten zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dient sie zusätzlich der Erschließung einer an ihren Wendehammer anschließenden drei- bis viergeschossigen Bebauung, so muss sie wegen dieser "Bebauungsmassierung" als selbständig angesehen werden.

Fundstelle(n):
KAAAC-12139

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BVerwG, Urteil v. 26.09.2001 - 11 C 16.00

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