Leitsatz
Die Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) verbietet jede zu einer Aufenthaltsverfestigung führende Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (hier: bei einem Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
Gesetze: AuslG § 6; AuslG § 10; AuslG § 24 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 25 Abs. 3; AAV § 4
Instanzenzug: VG Hannover VG 13 A 337/00 vom OVG Lüneburg OVG 12 LB 1864/01 vom
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG; die Beteiligten streiten darüber, ob auf den nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erforderlichen fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auch Zeiten eines erlaubten Aufenthalts als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (Arbeitsaufenthalteverordnung vom , BGBl I S. 2994 mit Änderungen) angerechnet werden können.
Der 1965 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der früheren Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt Republik Serbien und Montenegro). Er reiste am mit einem von der deutschen Botschaft in Belgrad für eine Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch erteilten Visum nach Deutschland ein. Die Ausländerbehörde erteilte ihm anschließend eine bis befristete Aufenthaltserlaubnis für eine derartige unselbständige Erwerbstätigkeit gemäß § 4 Abs. 4 AAV. Auf seinen Ende Januar 1996 gestellten Antrag erhielt er im Hinblick auf seine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG, zunächst befristet auf ein Jahr bis zum , sodann verlängert bis zum . Seit Juni 1997 ist der Kläger ununterbrochen und mit einer unbefristeten Arbeitserlaubnis als Arbeiter bei einem Chemieunternehmen beschäftigt.
Ende Januar 1999 beantragte der Kläger die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AuslG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom ab und drohte ihm die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an, weil eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau bereits seit Ende August 1996 nicht mehr bestehe. Gleichzeitig erhielt der Kläger eine befristete Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG, die seither jeweils verlängert wurde. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Januar 2000 Klage erhoben. Nach Anhörung der Ehefrau hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom abgewiesen; es hat festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung Ende August 1996 geendet habe. Die Ehe ist im Januar 2001 geschieden worden.
Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es hat hierzu u.a. ausgeführt, das Begehren des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung nach § 24 Abs. 1 AuslG stelle gegenüber dem im ersten Rechtszug auf § 25 AuslG sowie auf § 23 AuslG i.V.m. § 19 AuslG gestützten Klagebegehren keine unzulässige Klageänderung dar. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG, insbesondere sei er - was zwischen den Beteiligten zuletzt allein noch streitig sei - seit mehr als fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. In den Fünfjahreszeitraum müsse die Zeit eingerechnet werden, in der der Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch gemäß § 4 Abs. 4 AAV besessen habe. Zwar sehe § 4 Abs. 6 AAV vor, dass bei Arbeitsaufenthalten von Spezialitätenköchen die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen sei. Dies stehe entgegen einer in Teilen der Kommentarliteratur und in den Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz vertretenen Auffassung der unbefristeten Verlängerung einer - wie hier - aus anderen Gründen auf insgesamt mehr als fünf Jahre verlängerten Aufenthaltserlaubnis aber nicht entgegen. § 24 AuslG ziele nämlich darauf ab, ein bestehendes Aufenthaltsrecht in ein Daueraufenthaltsrecht umzuwandeln; dies gelte für jeden Typus von Aufenthaltserlaubnis. Daher müssten auch alle Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis bei der Berechnung der Frist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG berücksichtigt werden, sofern der Ausländer zuletzt eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Diesem Ansatz widerspreche auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht; ihr könne vielmehr entnommen werden, dass die sog. Verfestigungsregelung der früheren Verwaltungsrichtlinien in Gesetzesform gegossen worden sei. Aus letzterer habe man jedoch nicht schließen können, dass bestimmte Formen der Aufenthaltserlaubnis bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Aus Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ergebe sich ferner, dass eine Aufenthaltsverfestigung durch jede Eingliederung des Ausländers in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland eintrete, insbesondere infolge einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer. Die für die Fünfjahresfrist maßgebliche Integrationskomponente werde folglich auch dadurch erfüllt, dass der Ausländer sich zunächst nur befristet in der Bundesrepublik habe aufhalten dürfen. Eine Unterscheidung nach verschiedenen Aufenthaltszwecken sei angesichts der tatsächlichen Integrationsleistung nicht geboten. Aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bestehe dagegen kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Angesichts des dem Kläger zustehenden Anspruchs auf eine Aufenthaltsgenehmigung erweise sich auch die Androhung der Abschiebung als rechtswidrig.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er macht geltend, Zweck der Arbeitsaufenthalteverordnung sei es, eine Aufenthaltsverfestigung in bestimmten Fällen zu verhindern, was dadurch zum Ausdruck komme, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in § 4 Abs. 6 AAV ausgeschlossen werde. Wäre der Kläger im vorliegenden Fall zunächst im Besitz einer verlängerungsfähigen, befristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen und hätte anschließend eine solche als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV erhalten, stünde § 4 Abs. 6 AAV der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis unstreitig entgegen. Gründe dafür, diese Fallkonstellation anders als die vorliegende zu behandeln, seien nicht ersichtlich.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält die Revision für begründet. § 10 AuslG schreibe den seit 1973 geltenden Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten gesetzlich fest. Ausnahmen regele die aufgrund der Ermächtigung des § 10 Abs. 2 AuslG erlassene Arbeitsauf-enthalteverordnung, welche zum einen hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs nach verschiedenen Berufs-, Beschäftigungs- und Personengruppen differenziere und zum anderen für bestimmte Fallgruppen eine Aufenthaltsverfestigung ausschließe. Sei die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung - wie im Falle von § 4 Abs. 4 AAV nach § 4 Abs. 6 AAV - ausgeschlossen, könnten Zeiten des Besitzes einer solchen Aufenthaltserlaubnis auf die nachzuweisende Zeit des fünfjährigen Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht angerechnet werden. Sehe die Arbeitsaufenthalteverordnung im Gegensatz hierzu eine zeitliche Befristung nicht vor, bestehe dagegen die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung nach § 24 AuslG. Bei der Anwendung von § 24 AuslG sei ferner ein Wechsel des Rechtsgrundes für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung von Bedeutung. Habe ein Ausländer - wie hier der Kläger - zunächst eine Aufenthaltserlaubnis besessen, deren unbefristete Verlängerung nach der Arbeitsaufenthalteverordnung ausgeschlossen gewesen sei, und sei ihm später die Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften über den Familiennachzug verlängert worden, liege keine bloße Verlängerung, sondern eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis vor. Erst ab diesem Zeitpunkt beginne daher die Fünfjahresfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu laufen. Anderenfalls würde auch die Regelung des § 19 Abs. 1 AuslG umgangen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Entgegen der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts sind Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (Arbeitsaufenthalteverordnung vom , BGBl I S. 2994 mit Änderungen) auf den mindestens fünfjährigen erlaubten Aufenthalt nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht anrechenbar. Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (1.). Auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis steht ihm nicht zu (2.). Das Berufungsurteil ist daher zu ändern und die erstinstanzliche, die Klage abweisende Entscheidung wiederherzustellen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
1. a) Eine unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG i.V.m. § 24 Abs. 1 AuslG, wie sie der Kläger ursprünglich beantragt hatte, wäre nur in Betracht gekommen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. zuletzt BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352) noch bestanden hätte. Das war nicht der Fall. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die eheliche Lebensgemeinschaft nur bis August 1996 und damit lediglich etwa sechs Monate bestanden. Aus der an sich anwendbaren Erleichterungsvorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG, die im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die unbefristete Verlängerung der einem ausländischen Ehegatten erteilten Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 AuslG ermöglicht, kann der Kläger nichts herleiten; sie lässt die hier allein streitige Anforderung des fünfjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unberührt.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG. Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, erfüllt er zwar die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 AuslG. Er ist aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gewesen. Den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis stehen dabei diejenigen Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat (vgl. das Urteil vom a.a.O. BVerwGE 115, 352 <356>). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Damit scheidet ein Anspruch nach § 24 Abs. 1 AuslG aus.
Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu seiner gegenteiligen Auffassung, indem es die gesamte Zeit des erlaubten Aufenthalts des Klägers seit seiner Einreise im Jahre 1993 zu seinen Gunsten berücksichtigt, einschließlich der drei Jahre, in denen er eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV besessen hat. Das verstößt gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV. Nach dieser Bestimmung ist "die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung" u.a. in den Fällen des nach § 4 Abs. 4 AAV ausnahmsweise genehmigten Aufenthalts als Spezialitätenkoch "ausgeschlossen". Das Oberverwaltungsgericht beruft sich auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und die in der Literatur zum Teil vertretene Ansicht, aus § 4 Abs. 6 AAV folge nur die Unzulässigkeit einer unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch, aber nicht auch zwingend, dass deren Anrechnung im Rahmen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unzulässig sei (vgl. Hailbronner, AuslG, § 24 Rn. 14 und Renner, AuslG, 7. Aufl. 1999, § 24 Rn. 6). Beides überzeugt nicht.
aa) Schon der unbedingte Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV - und die ausdrückliche Ausnahme von der Regel in Satz 2 - legt eher die gegenteilige Auslegung nahe, dass nämlich für den betroffenen Personenkreis jede Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung "ausgeschlossen" sein soll (und nicht nur die unmittelbar im Anschluss an einen maximal drei Jahre lang erlaubten Aufenthalt nach § 4 AAV beantragte unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu demselben Zweck, was wegen Überschreitung der Dreijahresfrist nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AAV ohnehin verboten wäre). Der Beklagte hat außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass eine hinreichende Begründung für die unterschiedliche Behandlung gegenüber demjenigen Ausländer, der zuerst im Besitz einer verlängerungsfähigen befristeten Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck gewesen ist und anschließend eine solche für eine Beschäftigung als Spezialitätenkoch nach § 4 AAV erhalten hat - in diesem Falle stünde § 4 Abs. 6 AAV der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis unstreitig entgegen -, nicht erkennbar ist. Für eine strikte Handhabung des § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV sprechen vor allem dessen Sinn und Zweck, die sich bei einer Würdigung der Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 2 AuslG und der Regelung des § 6 AuslG erschließen. Auch die Entstehungsgeschichte lässt sich eher für als gegen eine solche Interpretation anführen.
bb) Es trifft zwar zu, dass § 24 AuslG einen Rechtsanspruch auf die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Übereinstimmung mit der früher für ausländische Arbeitnehmer geltenden Verfestigungsregelung nach Nr. 4 Abs. 1 AuslVwV zu § 7 AuslG 1965 gewähren sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 11/6321, S. 63). Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht geschlossen werden, dass bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 unterschiedslos alle Aufenthaltserlaubniszeiten - auch "bestimmte Formen der Aufenthaltserlaubnis" bzw. "von vornherein befristete Aufenthalte" - anrechenbar sein sollten. Das folgt schon daraus, dass nach Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 AuslVwV zu § 7 AuslG 1965 eine Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht stets, sondern nur "in der Regel" vorgesehen war. Außerdem war bereits in Nr. 4 a AuslVwV zu § 7 AuslG 1965 ein ausschließlich zu einem befristeten Zweck zulässiger Arbeitsaufenthalt geregelt, der sich einer Verfestigung entzog (vgl. Kanein, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, § 2 AuslG 1965 Rn. 203). Schließlich kann die Entstehungsgeschichte von § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht losgelöst von dem Regelungsgehalt der §§ 6, 10 AuslG und der Arbeitsaufenthalteverordnung betrachtet werden.
cc) Nach § 10 Abs. 1 AuslG wird Ausländern, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der nach Absatz 2 ergangenen Arbeitsaufenthalteverordnung erteilt. Damit ist, worauf der beteiligte Vertreter des Bundesinteresses zutreffend hingewiesen hat, der seit 1973 geltende sog. Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen, als ausländerpolitische Steuerungsentscheidung gesetzlich festgeschrieben worden mit dem Ziel, deren Zuwanderung zu Erwerbszwecken grundsätzlich nicht zuzulassen und Ausnahmen regelmäßig zeitlich zu befristen (vgl. Urteil des Senats vom - BVerwG 1 C 3.95 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG Nr. 10 = NVwZ 1998, 81 unter Hinweis auf die amtliche Begründung in BTDrucks 11/6321, S. 57). § 10 Abs. 1 AuslG ist mit anderen Worten der ausländerpolitische Grundsatz zu entnehmen, dass an Drittstaatsangehörige im Allgemeinen keine Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder besondere, vom Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Notwendigkeit flexiblen und raschen Reagierens auf wechselnde Lagen nicht abschließend fixierbare öffentliche Interessen Ausnahmen rechtfertigen (Urteil des Senats vom a.a.O.). Entsprechend dieser Zielsetzung ermächtigt § 10 Abs. 2 AuslG das Bundesministerium des Innern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu bestimmen, soweit es zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist (Satz 1), und dabei Beschränkungen auf bestimmte Berufe, Beschäftigungen und bestimmte Gruppen von Ausländern vorzusehen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung festzulegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung zu beschränken oder auszuschließen (Satz 2). Auf dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundlage (vgl. Urteil des Senats vom a.a.O.; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das - nicht zur Entscheidung angenommen) ist der Verordnungsgeber ausdrücklich und uneingeschränkt befugt, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung zu beschränken oder auszuschließen. Er kann also die sonst geltenden gesetzlichen Anforderungen zur Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung - wie z.B. die Voraussetzung des mindestens fünfjährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder entsprechend des achtjährigen Besitzes nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 a AuslG für die Aufenthaltsberechtigung - modifizieren oder ganz außer Kraft setzen. Das schließt die Möglichkeit ein, die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach der Arbeitsaufenthalteverordnung zu regeln.
Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 AAV Ge-brauch gemacht, indem er in Satz 1 bestimmt hat, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung unter Berufung auf eine nach § 4 Abs. 1 bis 4 AAV erteilte Aufenthaltserlaubnis "ausgeschlossen" sein soll, und in Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Lehrer mit einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 AAV zugelassen hat. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 AuslG und der mit der Arbeitsaufenthalte-verordnung verfolgten Ziele lässt sich § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV nach Auffassung des Senats nur so verstehen, dass jede Aufenthaltsverfestigung unter Berufung auf eine wie hier nach § 4 Abs. 4 AAV erteilte Aufenthaltserlaubnis unzulässig sein soll, also auch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Wege einer Anrechnung als förmlich erlaubter Aufenthalt im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (vgl. im Ergebnis ebenso: Nr. 24.1.1.1 AuslG-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom , GMBl S. 618; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 180; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 24 AuslG Rn. 33, 68; ähnlich auch Bf IV 35/90 - InfAuslR 1992, 311).
dd) Für diese Interpretation spricht außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 AuslG, wonach eine Aufenthaltsgenehmigung, auf die an sich ein Anspruch besteht, "nur versagt werden" darf, "soweit der Anspruch aufgrund des § 10 Abs. 2 ausgeschlossen oder wenn es ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist". Die Vorschrift stellt die Ausschlussgründe in der aufgrund des § 10 Abs. 2 AuslG ergangenen Arbeitsaufenthalteverordnung formell-gesetzlichen Versagungsgründen gleich. Die Abweichung von allgemein normierten Genehmigungs- und Anspruchsvoraussetzungen - wie hier von § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, soweit er den fünfjährigen Besitz einer jeden Aufenthaltserlaubnis ausreichen lässt - ist danach ausdrücklich zugelassen. Im Hinblick auf diese Sonderregelung kann gegen die hier vertretene Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV weder der offene und eher weite Wortlaut des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG noch dessen - vom Berufungsgericht an sich zu Recht hervorgehobene - allgemeine Ausgestaltung als Integrationsvoraussetzung (Hailbronner a.a.O.) angeführt werden. § 6 Abs. 1 Satz 2 AuslG stellt den Verordnungsgeber von der Bindung an sonst allgemein geltende einzelne Bestimmungen gerade frei und bestätigt dessen weite Ermächtigung und Gestaltungsfreiheit nach § 10 Abs. 2 AuslG.
ee) Ob die vom Vertreter des Bundesinteresses im Anschluss an Fraenkel (a.a.O.) vorgetragenen weiteren Erwägungen (Wechsel des Aufenthaltszwecks als fristauslösende Neuerteilung oder Umgehung des § 19 Abs. 1 AuslG) zutreffen, kann offen bleiben. Allerdings könnte in der Anwendung der allgemeinen Erlaubnisnorm des § 24 Abs. 1 AuslG durch Zusammenrechnung eines Voraufenthalts (hier: nach § 4 Abs. 4 AAV) mit einem Anschlussaufenthalt (hier: nach § 23 AuslG als inzwischen wieder geschiedener Ehemann einer Deutschen) nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG möglicherweise ein Wertungswiderspruch zu § 19 Abs. 1 AuslG, aber wohl keine Umgehung dieser speziellen Regelung eines selbständigen Aufenthaltsrechts für Ehegatten gesehen werden.
c) Verbietet § 4 Abs. 6 Satz 1 AAV jede zur Aufenthaltsverfestigung führende Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV, so hat der Kläger die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu keinem Zeitpunkt erfüllt.
2. Ihm stand und steht auch kein sonstiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Das ist im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt. Insbesondere hat er kein eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen erworben. Angesichts der bereits erwähnten Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau nur etwa sechs Monate bestanden hat, lagen die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Klägers nach § 23 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG offenkundig nach allen bis zur Berufungsverhandlung geltenden Gesetzesfassungen nicht vor. Dieses Recht des ausländischen Ehegatten war in der bis Ende Mai 2000 geltenden ursprünglichen Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet "seit mindestens vier Jahren" abhängig, in der seither geltenden Fassung (des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes vom , BGBl I S. 742) von einer Bestandszeit von mindestens zwei Jahren. Andere Rechtsgrundlagen für einen erlaubnisfähigen Daueraufenthalt als Arbeitnehmer im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich.
3. Gegen die nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG mit der Ablehnung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis verbundene Abschiebungsandrohung sind Einwendungen nicht erhoben worden und auch nicht erkennbar. Zur Klarstellung bemerkt der Senat, dass die Benennung der "Bundesrepublik Jugoslawien" als Zielstaat der Abschiebung die Androhung nicht rechtswidrig macht; sie gilt nunmehr für die an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretene Republik Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolgerin fort.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Fundstelle(n):
RAAAC-12086