1. Auf Grund eines Aufnahmebescheids (§ 26 BVFG) eingereiste Personen können nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Eigenschaft als Statusdeutsche (Art. 116 Abs. 1 GG) erwerben. Die Zulassung der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens bewirkt als solche noch nicht den Erwerb dieser Eigenschaft.
2. Bei der Entscheidung über die Eigenschaft als Spätaussiedler im Rahmen einer auf Feststellung des Deutschen-Status gerichteten Klage ist das Verwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG an die bestandskräftig gewordene behördliche Versagung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG gebunden.
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