Leitsatz
Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG ist derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende - Asylverfahren zu verweisen; hiermit ist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu befassen. Ein "Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht.
Gesetze: AsylVfG § 13 Abs. 1; AsylVfG § 14; AsylVfG § 19; AsylVfG § 20; AsylVfG § 49 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 6; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 60 a Abs. 2; AuslG (außer Kraft getreten) § 53 Abs. 2; AuslG (außer Kraft getreten) § 53 Abs. 3; AuslG (außer Kraft getreten) § 53 Abs. 4; AuslG (außer Kraft getreten) § 53 Abs. 5; AuslG (außer Kraft getreten) § 53 Abs. 6; AuslG (außer Kraft getreten) § 55 Abs. 2
Instanzenzug: VG Frankfurt am Main VG 1 E 5160/02 (2) vom VGH Kassel VGH 7 UE 1503/04 vom
Gründe
Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das ergibt sich hier bereits daraus, dass - wie der Berichterstatter den Beteiligten telefonisch und durch die Verfügung vom auch schriftlich mitgeteilt und erläutert hat - sich die Berufungsentscheidung unabhängig vom Vorliegen des gerügten Verfahrensmangels im Ergebnis als richtig darstellt, die Kläger mit der begehrten Zulassung der Revision ihr Rechtsschutzziel im vorliegenden Verfahren also von vornherein nicht erreichen können (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).
Die beklagte Stadt kann hier, was weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof beachtet haben, nicht zu der begehrten Duldung wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (hier: in erster Linie nach § 60a Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verpflichtet werden. Die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Erteilung einer Duldung sind nämlich durch Erklärungen während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens der Sache nach als auch auf asylrechtlichen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gerichtet zu werten mit der Folge, dass nicht die Beklagte, sondern ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - für die Entscheidung über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 2, 4 und 6 AuslG zuständig war bzw. nach § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG zuständig ist (vgl. insbesondere BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <385 f.>:
"Die Erteilung einer Duldung wegen im Zielstaat drohender Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt hiernach eine positive Entscheidung nach dieser Bestimmung voraus. Sie kann zugunsten eines Asylsuchenden nur ergehen, wenn das Bundesamt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt und die Ausländerbehörde eine positive Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. auch BVerwGE 104, 210). Dem Gesetzeszweck einer sachgemäßen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden liefe es zuwider, würde man letzteren auch bei Asylsuchenden die Duldungsentscheidung wegen zielstaatsbezogener Gefahren zuweisen. Dies führte zur Kompetenz zweier Behörden und vermeidbaren Doppelprüfungen auch bei Asylsuchenden.
Wie der Senat durch Urteil vom a.a.O. (<sc. - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322>) entschieden hat, obliegt deshalb die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, dem Bundesamt. Das bedeutet, dass erfolglose Asylsuchende Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Satz 1 AuslG nur im Verfahren beim Bundesamt geltend machen und erhalten können.")
Die Beklagte ist danach, wenn und soweit die Kläger zugleich Schutz vor politischer Verfolgung suchen, auch in Anwendung des § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60a Abs. 2 AufenthG nicht zur Entscheidung über zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz berufen. Zwar kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchsetzung der Ausreisepflicht ggf. nach der Stellung eines (materiellen) Asylgesuchs und bis zur Stellung eines (formellen) Asylantrags beim Bundesamt nach § 14 AsylVfG über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz befinden (vgl. BVerwG 1 B 219.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11 = NVwZ-RR 1998, 264), nicht jedoch - wie die Kläger wohl meinen - auch im Rahmen eines Duldungsantrags zur Erlangung eines humanitären Bleiberechts, dem in Wahrheit materiell ein Asylbegehren zugrunde liegt. Entgegen der Ansicht der Kläger in ihrer Stellungnahme vom kommt es insoweit nicht darauf an, ob sie "aus gutem Grund kein(en) Asylantrag gestellt" haben, d.h. wohl möglicherweise zur Vermeidung eines Asylverfahrens bewusst nicht stellen wollten, sondern den begehrten humanitären Schutz vor den Folgen des Bürgerkriegs und militärischen Aktionen der NATO in ihrer Heimat beschränkt auf ausländerrechtliche Bestimmungen von der Ausländerbehörde der Beklagten erhalten wollten. Das steht nicht zu ihrer freien Disposition. Vielmehr ist es gerade der Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG, denjenigen Schutzsuchenden, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende ( BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <53>) - Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Ein "Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht danach nicht; § 13 Abs. 1 (ursprünglich § 7 Abs. 1) AsylVfG ist vielmehr zur Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch zum Ausschluss von Verfahrensverzögerungen durch nachgeschaltete Asylanträge geschaffen worden. Ein materielles Asylbegehren lag hier - wie den Beteiligten erläutert und von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellt wurde - vor. Deshalb kann ihnen gegen die beklagte Ausländerbehörde der geltend gemachte Anspruch auf Duldung namentlich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1 nicht zustehen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
Bereits den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und als Parteivortrag zu berücksichtigenden ärztlichen Stellungnahmen vom und vom des Frankfurter Arbeitskreises Trauma und Exil ist zu entnehmen, traumaauslösend sei die Furcht vor "Repressalien und Gefährdungen von Seiten der serbischen Behörden" gewesen bzw. die während der NATO-Angriffe noch verschärfte "Verfolgungssituation für die Moslems im Sandzak" (Stellungnahme vom ) und die Bedrohung von Moslems durch "Rache-Akte serbischer para-militärischer, militärischer und polizeilicher Einheiten" sowie eine "Pogromstimmung" während des NATO-Angriffs (Folgebescheinigung vom ). Auch in der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamts/sozialpsychiatrischen Dienstes des Main-Kinzig-Kreises vom heißt es, das Trauma der Klägerin stehe in Zusammenhang mit dem Leben als "bosnische Muslimin in Serbien ... zu Zeiten des Balkankriegs unter der ständigen Angst, selbst Opfer der allgegenwärtigen serbischen Übergriffe zu werden", und "Bedrohungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit".
Die Kläger haben sich nach Aktenlage - trotz allen erkennbaren Bemühens von Anfang an, sich nur auf ausländerrechtliche Bleibemöglichkeiten zu berufen - diese Sichtweise zumindest später auch ausdrücklich zu Eigen gemacht. So wird die Klägerin in der Klageschrift vom als "Angehörige einer verfolgten Minderheit" bezeichnet. Im Eilantrag vom (vgl. die Akten des Verfahrens 1 G 5305/02 <2>) ist ausgeführt, das Heimatgebiet der Kläger habe "seit dem jugoslawischen Krieg eine grundsätzliche Wandlung zum Nachteil der heute moslemischen Minderheit in diesem Gebiet" durchgemacht (a.a.O. S. 4) und es sei nahe liegend, "dass eine Rückkehr an den Ort der Ursache ihres Traumas und der Menschen, die die ethnische Vertreibung weitestgehend gebilligt" hätten, das Gegenteil einer Heilung bewirken werde (a.a.O. S. 6); eine Rückkehr von Minderheitsangehörigen sei "überaus riskant", die "ethnischen Konflikte sind keineswegs gelöst, sondern werden durch den Zustrom von Rückkehrern aufgeheizt" (a.a.O. S. 6/7). Außerdem wurden die ärztlichen Stellungnahmen beigefügt und zum Gegenstand des Vortrags gemacht sowie daraus zur Erläuterung der "bürgerkriegsbedingten Traumatisierung" (a.a.O. S. 6) zitiert. Das alles kann der beschließende Senat nur so verstehen, dass sich die Kläger auf eine Angst vor ethnisch-religiösen Übergriffen und Vertreibung als bosnische Muslime durch die Serben zwar in erster Linie im Hinblick auf die ärztliche Diagnose einer extremen Traumatisierung der Klägerin, die von den Beteiligten und den Gerichten übereinstimmend als zutreffend behandelt wird, berufen haben, aber eben nicht nur, sondern jedenfalls auch und notwendigerweise zur Begründung ihres Duldungsanspruchs.
Auch die Beklagte selbst geht in ihrer Berufungsbegründung vom darauf ein, dass sich die Lage der Moslems im Sandzak ausweislich des Lageberichts über Serbien und Montenegro vom tendenziell zum Besseren entwickle und es insbesondere "keine Hinweise mehr auf staatliche Repressionen gegen Moslems" gebe. Im Berufungsbeschluss wird die Klagebegründung vor dem Verwaltungsgericht schließlich dahin gehend zusammengefasst, die Kläger hätten im Wesentlichen geltend gemacht, "dass Muslime in der Region Sandzak weiterhin ethnisch motivierten Übergriffen ausgesetzt seien und die Klägerin zu 1 zudem wegen ihrer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nach Serbien und Montenegro zurückkehren könne" (BA S. 4). Der Verwaltungsgerichtshof prüft dann auch - insoweit folgerichtig und unter Einführung einschlägiger Erkenntnismittel zur politischen Lage im Sandzak -, ob den Klägern als Muslimen aus dem Sandzak ethnisch-religiöse Nachstellungen im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK drohen.
Die Anträge der Kläger auf Duldung waren danach bereits im Verwaltungsverfahren - spätestens aber nach dem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - materiell als Asylbegehren im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG zu qualifizieren. Dann aber hätte die Beklagte über die Anträge auf Duldung nicht mehr unter dem Gesichtspunkt auslandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 bis 6 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) entscheiden dürfen. Vielmehr hätte das in den Anträgen enthaltene, über die Gewährung von inlandsbezogenem Vollstreckungsschutz hinausgehende Schutzersuchen als Asylgesuch nach § 19 Abs. 1 AsylVfG behandelt werden müssen mit der Folge, dass nur das Bundesamt eine Entscheidung über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz hätte treffen können und ggf. müssen. Die Zuerkennung von auslandsbezogenem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) durch das Verwaltungsgericht ist danach im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden; die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu § 60 Abs. 5 AufenthG stellen sich als mit Bundesrecht unvereinbare, an der Rechtskraft nicht teilnehmende obiter dicta dar. Gegenstand des Ausgangsverfahrens konnten nämlich nur sog. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach § 55 Abs. 2 AuslG, § 60a Abs. 1 AufenthG sein. Mit diesem Inhalt erweist sich die Berufungsentscheidung - mit Blick auf die Zulassungsrügen - als ergebnisrichtig und die Beschwerde als unbegründet (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO analog).
Der ursprünglichen Begründung der Beschwerde lässt sich - noch abgesehen von Darlegungsmängeln namentlich zum Inhalt der im Berufungsverfahren gestellten "Beweisanträge" - keine Rüge dazu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein inlandsbezogenes (tatsächliches oder rechtliches) Abschiebungsverbot nicht erörtert und nicht angenommen hat. Vielmehr beziehen sich die Verfahrensrügen gegen die Ablehnung von "Beweisanträgen" (insbesondere zur Frage, "ob Sandzak-Moslems bei oder nach der Rückkehr nach Serbien Repressalien zu befürchten haben", Beschwerdebegründung unter I. S. 1 ff. <3>) und zur mangelnden Aufklärung (insbesondere der Behandelbarkeit und der Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat, a.a.O. unter II. S. 3 ff. <4>) ersichtlich nur auf die Verneinung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger nunmehr bei seiner Äußerung zur Aufklärungsverfügung des Berichterstatters mit Schriftsatz vom geltend macht, die Krankheit der Klägerin stelle auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis dar, sind hierzu innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine oder jedenfalls keine ordnungsgemäßen und durchgreifenden Revisionszulassungsrügen erhoben worden. Es kommt danach im Ergebnis nicht darauf an, dass die Ausführungen im Berufungsbeschluss zu § 60 Abs. 7 AufenthG möglicherweise deshalb gegen Bundesrecht verstießen, weil - wie die Beschwerde wohl zutreffend geltend macht - das Berufungsgericht das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten ohne Nachweis einer eigenen besseren Sachkunde teilweise außer Betracht gelassen hat (durch Unterstellung der nicht mit einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 1 verbundenen Behandelbarkeit ihres Leidens bei einer Rückkehr in ihr Heimatland <BA S. 12> und durch die im Beschluss nicht belegte Annahme, einer sich nach Abschluss einer ärztlich begleiteten Abschiebung aktualisierenden Suizidalität könne dadurch begegnet werden, dass die Klägerin zu 1 der Obhut der zuständigen Heimatbehörden anvertraut werde <BA S. 16>). Im Übrigen hätten die weiteren Verfahrensrügen (zu einer Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO <Beschwerdebegründung unter I. S. 1 ff.> und § 130 a VwGO i.V.m. Art. 6 EMRK < a.a.O. unter III. S. 5 f.>) bereits mangels schlüssiger Darlegung der behaupteten Verfahrensrechtsverstöße keine Aussicht auf Erfolg gehabt (vgl. etwa zu § 86 Abs. 2 VwGO den BVerwG 9 B 388.00 - <juris> und zur Nichtanwendbarkeit von Art. 6 EMRK das BVerwG 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125>).
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass für den Kläger zu 2 auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nur in Betracht gekommen wäre, wenn - wie bisher nicht und nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr möglich - ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis für die Klägerin zu 1 verbunden mit der weiteren Einschätzung festgestellt wäre, dass seine Anwesenheit im Bundesgebiet für die Klägerin etwa im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Beistandsgemeinschaft erforderlich ist.
Die Kläger dürfen gleichwohl allein wegen der nunmehr eintretenden Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeschoben werden. Ihr bisher als solches nicht beachtetes Asylgesuch muss von der Beklagten an das Bundesamt weitergeleitet und ihnen - nach entsprechender Belehrung - gemäß §§ 19, 20 AsylVfG Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrags und Abschiebungsschutzantrags nach § 60 AufenthG gegeben werden. Soweit dies nach dem Gesetz die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zur Folge hat, ist der Klägerin auch Gelegenheit zu geben, durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung ggf. zwingende Gründe für eine Entbindung von dieser Verpflichtung mit Rücksicht auf ihre im bisherigen Verfahren nachgewiesene schwere Erkrankung darzutun (vgl. § 49 Abs. 2 AsylVfG). Unterlassen die Kläger die Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt nach § 14 AsylVfG, können sie sich auch gegenüber der Beklagten nicht (mehr) auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO (zwei Mal halber Auffangstreitwert für Duldung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAC-12011