BGH Urteil v. - 1 StR 469/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 1812; BGB § 1813; StGB § 2 Abs. 3; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; StGB § 266 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 173 Fällen, wegen Beihilfe zur Untreue sowie wegen Urkundenunterdrückung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue in weiteren elf Fällen wurde sie freigesprochen. Die Revision der Angeklagten richtet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Strafzumessung. Zu Unrecht sei die Strafkammer in allen Fällen der Untreue von gewerbsmäßigem Handeln der Angeklagten und in der Folge - von Bagatellfällen abgesehen - jeweils vom Strafrahmen für besonders schwere Fälle des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Tatsächlich habe die Angeklagte in der überwiegenden Zahl der Fälle rein fremdnützig gehandelt. Der Revision bleibt der Erfolg versagt.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schädigten die Angeklagte und ihr Ehemann W. E. gemeinsam Nachlässe, die der Angeklagten als Nachlaßverwalterin - in einigen Fällen auch als Testamentsvollstreckerin - anvertraut worden waren. Dem Urteil liegen Taten seit dem Jahre 1995 zugrunde.

W. E. , seit 1964 Beamter im Notariat K. , hatte bereits seit 1979 als Nachlaßverwalter und Testamentsvollstrecker Gelder veruntreut. Infolge einer Rechtsänderung war es ihm ab 1984 in vielen Fällen verwehrt, Nachlaßpflegschaften und Testamentsvollstreckungen zu übernehmen. Er trug Sorge dafür, daß nunmehr seine Ehefrau - unter der Firmierung "Fachbüro für Nachlaßangelegenheiten" - damit betraut wurde. So wollte er weiterhin "sich und ihr" - auch nachdem die Eheleute seit 1993 getrennt lebten - "durch eigennützige Verwendung der zu verwaltenden Gelder aus wiederholter Tatbegehung eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen", um seinen aufwendigen Lebensstil zu finanzieren. Die Angeklagte stimmte zu, "um ihrerseits in den Genuß der aus den Nachlässen stammenden illegalen Gelder zu kommen, die sie zur dauerhaften Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigte". Die Angeklagte E. E. , die deshalb ihre Arbeitsstelle aufgegeben hatte, "wollte sich auf diese Weise eine Einkommensquelle von einigem Unfang und einiger Dauer verschaffen, zumal nach dem Wegfall ihres Einkommens als Röntgenassistentin die Bearbeitung der Nachlassangelegenheiten und nach der Trennung vom Ehemann dessen 'Unterhaltszahlungen' "- dahinter verbargen sich veruntreute Nachlaßgelder - "neben den geringen Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in L. ihre einzigen Einnahmequellen waren und sie sowie ihr Lebensgefährte R. ebenfalls einen hohen Geldbedarf hatten, zum Beispiel für Einladungen in Brenner's Parkhotel, mehrere Mauritius-Urlaube oder auch zur Feier des 60. Geburtstags von G. R. im Hotel Bareiss. Im Herbst 1995 hatte die Angeklagte eine Wohnung in Baden-Baden gekauft und mit erheblichen Mitteln ausgebaut.

Der Zugriff auf die der Angeklagten anvertrauten Nachlaßvermögen erfolgte zum einen durch Überweisungen, Abhebungen oder Abbuchungen (nach Scheckhingabe) unmittelbar von den jeweiligen Nachlaßkonten zum privaten Verbrauch, zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten, zur Zuwendung an z.T. unbekannt gebliebene nachlaßfremde Personen oder auch um Verbindlichkeiten aus anderen Nachlaßverwaltungen abzudecken - d.h. um Löcher zu stopfen -. Teilweise verfügte die Angeklagte auch in Absprache mit ihrem Ehemann. Unter anderem hob sie in sieben Fällen von Nachlaßkonten Gelder ab bzw. entnahm Wertpapiere, um die entsprechenden Beträge unmittelbar für sich zu verwenden. Häufiger dagegen handelte W. E. , der der Angeklagten hierzu die entsprechenden Dokumente zur Unterschrift vorlegte oder Formulare mit von ihr vorab geleisteten Blankounterschriften verwendete. Zum anderen wurde fremdes Nachlaßvermögen zunächst durch die Angeklagte und ihren Ehemann einvernehmlich auf ein "privates Girokonto" der Angeklagten bei der Sparkasse Karlsruhe - teilweise unter Zwischenschaltung eines weiteren Kontos der Angeklagten bei der Hypo-Bank Mannheim - transferiert und so vereinnahmt, sei es durch Überweisung von den Nachlaßkonten, durch Überweisungen von Nachlaßschuldnern sowie durch Einzahlung oder Überweisung der Erlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie mobiler oder immobiler Nachlaßgegenstände. Auf die Guthaben dieses Kontos hatten die Angeklagte und ihr Ehemann beliebig Zugriff, sei es zur Abwicklung privater Geldgeschäfte, aber auch um Verpflichtungen zu erfüllen, die die Nachlaßverwaltung betrafen. Denn das Konto wurde für Privates und Nachlaßangelegenheiten gleichermaßen genutzt.

Für dieses Girokonto bei der Sparkasse Karlsruhe war deshalb neben der Angeklagten auch ihr Ehemann zeichnungsberechtigt. Soweit die auf das Konto transferierten Mittel nicht - wieder - der Verwendung für Nachlaßangelegenheiten zugeführt wurden, verfügte über "einen Großteil der Nachlaßgelder" (auf dem Konto) zum einen der Ehemann der Angeklagten - mit deren Kenntnis und Billigung - zu seinen Gunsten durch Barabhebungen, durch den Einsatz der EC- und Kreditkarte sowie durch Verwendung von Schecks und Überweisungsaufträgen, die er seiner Ehefrau zur Unterzeichnung vorlegte, zur Bezahlung an ihn gerichteter privater Rechnungen. Zum anderen nutzte die Angeklagte die auf ihrem Konto angesammelten Nachlaßmittel für sich, etwa durch Barabhebungen, Zahlung mit Kreditkarte sowie durch Zulassung von Abbuchungen, z.B. zur Tilgung der Kredite für ihre Eigentumswohnungen, zur Entrichtung ihrer Krankenkassen- und Lebensversicherungsbeiträge, zur Bezahlung von Tankrechnungen, Bahnfahrkarten und Restaurantrechnungen. Die Barabhebungen "verstand sie" als Unterhaltszahlungen ihres Ehemanns und als Vorschüsse auf ihren Anteil an den Nachlaßverwaltervergütungen. Bewilligungen des Nachlaßgerichts lagen hierzu keine vor. Nach ihrer internen Abrede sollten von den "Nachlaßvergütungen" dem Ehemann 2/3 zustehen, der Angeklagten 1/3. Abgerechnet wurde nie.

Die Nachlässe waren der Angeklagten ohne Beschränkung des Wirkungskreises und meist unter Befreiung von Beschränkungen der §§ 1812, 1813 BGB anvertraut. Die zur Aufsicht berufenen Notare überwachten die Tätigkeit der Nachlaßpflegerin E. zu keiner Zeit und forderten auch die gebotene jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung "nicht ansatzweise ernsthaft ein".

So gelang es der Angeklagten - zusammen mit ihrem Ehemann, der den überwiegenden Vorteil aus den Taten zog -, in der Zeit von November 1995 bis Oktober 2000 in 34 Nachlaßsachen durch 174 Taten insgesamt über 6.000.000,-- DM, im Einzelfall bis zu 361.568,98 DM -, zu veruntreuen. Ein erheblicher Teil floß allerdings wieder in die Nachlaßverwaltung zurück. So übergab W. E. der Angeklagten am 338.315,09 DM in einer Tüte, um diesen Betrag auf ein Nachlaßkonto einzubezahlen. Zur Verschleierung der tatsächlichen Herkunft des Geldes erklärte die Angeklagte der Bankangestellten gegenüber, das Geld stamme aus einem Hausverkauf.

Der Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung lag zugrunde, daß die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein in der Wohnung eines Erblassers aufgefundenes Testament beiseite schaffte.

Das Landgericht hat Einzelstrafen in Höhe von zwei Monaten bis zu (bei Schäden über 250.000,-- DM in drei Fällen) zwei Jahren Freiheitsstrafe (für die Urkundenunterdrückung sechs Monate Freiheitsstrafe) verhängt - die Summe der Einzelstrafen liegt bei 160 Jahren - und daraus die Gesamtstrafe in Höhe von drei Jahren und drei Monaten gebildet. W. E. wurde - rechtskräftig - wegen Untreue in 192 Fällen u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.

II.

Die Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat Bestand. Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer - von "Bagatellfällen" abgesehen - die Untreuehandlungen als besonders schwere Fälle im Sinne von § 266 Abs. 2 aF, als auch von § 266 Abs. 2 StGB (i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB) in der ab dem nach der Änderung durch das 6. StrRG geltenden Fassung wertete und bei der Strafzumessung dann gemäß § 2 Abs. 3 StGB in allen Fällen (die überwiegende Zahl der Fälle liegt vor dem ) nach dem Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. BGH wistra 2002, 63) den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB nF, dem dann mildesten Gesetz, zugrunde legte.

Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S. des § 266 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist (BGH NStZ 1982, 464). Das Tatgericht hat alle die Taten und die Persönlichkeit der Angeklagten kennzeichnenden wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil genannt, folglich in seine Strafzumessungserwägungen einbezogen und somit seiner Bewertung die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGH StV 1988, 253) zugrundegelegt. Allein schon das ungewöhnliche Ausmaß des Vertrauensbruchs und der Umfang der Tatfolgen vor dem Hintergrund gewohnheitsmäßiger Begehung (vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Gewerbsmäßig 1) über Jahre hinweg kennzeichnen über das Gesamtgeschehen hinaus auch alle Einzelfälle und rechtfertigen hier durchweg die Annahme besonders schwerer Fälle, auch i.S. von § 266 Abs. 2 StGB aF (nicht benannte besonders schwere Fälle). Zudem handelten die Angeklagten in allen Fällen gewerbsmäßig. Die Angeklagte und ihr Ehemann wollten sich eine gemeinsame dauerhafte Quelle zur illegalen Finanzierung ihres aufwendigen Lebensstils erschließen und setzten dies im Rahmen des "Fachbüros für Nachlaßangelegenheiten" der Angeklagten um. Diesem Ziel, diesem Unternehmenszweck, dienten alle Untreuehandlungen, unabhängig von der Verwendung der veruntreuten Gelder im Einzelfall. Wie in Gewinnerzielungsabsicht handelnde Mittäter die Beute teilen - im jeweiligen Einzelfall oder auf andere Weise - ist ebenso unerheblich wie die Verwendung der illegalen Einkünfte, z.B. teilweise auch zugunsten anderer oder zur partiellen Schadenswidergutmachung, insbesondere wenn dies der Vermeidung der Aufdeckung der illegalen Praktiken dient und so die Fortsetzung der einträglichen Straftaten ermöglicht. Auch hier sicherte die Bezahlung an oder für einzelne Nachlässe aus veruntreutem Geld die illegale Einnahmequelle für die Zukunft. Früher verursachte Untreueschäden wurden mit - erneut - veruntreutem Geld ausgeglichen zur Vermeidung der Tatentdeckung. Die Angeklagte wirkte an diesem System maßgeblich mit und partizipierte daran in erheblichem Umfang. Jeder darauf bezogene Tatbeitrag, jede Einzeltat, war auch bei ihr (§ 28 Abs. 2 StGB) durch die dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht geprägt und damit gewerbsmäßig.

Ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit lag, auch soweit es sich um die Übertragung von Nachlaßmitteln auf das Privatkonto handelte, das auch der Abwicklung von Nachlaßangelegenheiten diente, - nach den Feststellungen des Landgerichts - nicht vor. Die Angeklagte hatte "erkannt, daß .... eine sorgfältige Abrechnung der einzelnen Nachlässe nicht gewährleistet war". Die mißbräuchliche Verwendung dorthin transferierter Mittel war "für sie offensichtlich". Daß die Strafkammer der Angeklagten gleichwohl einen - vermeidbaren - Verbotsirrtum und insoweit Strafmilderung zugebilligt hat, belastet sie nicht.

Fehlende Kontrolle und Aufsicht erleichterte nicht nur die Untreuehandlungen, sie waren Voraussetzung für die Tatbegehung über so lange Zeit. Dies entlastet die Angeklagte dennoch nicht. Ihr war fremdes Vermögen ganz persönlich anvertraut. Unabhängig von Überwachung und Kontrolle hatte sie aufgrund ihrer Bestellung zur Nachlaßverwalterin für ihre Person die Pflicht diese Vermögen für die - zunächst unbekannten - Erben sorgsam und sicher zu verwalten, die Erben zu ermitteln und ihnen den Nachlaß schließlich zu übergeben. Versäumnisse anderer mindern diese Pflichtenstellung nicht und lassen den Vertauensmißbrauch keineswegs in einem milderen Licht erscheinen. Die Situation hier ist dem Mitverschulden des leichtsinnigen Geschädigten nicht gleichzusetzen (vgl. hierzu BGH StV 1988, 253, aber auch -). Daß die Strafkammer das Versagen der Aufsicht gleichwohl strafmildernd berücksichtigt hat, belastet die Angeklagte ebenfalls nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAC-11966

1Nachschlagewerk: nein