Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 252; StPO § 255a; StPO § 52
Instanzenzug:
Gründe
Zur Rüge der Verletzung der §§ 252, 255a StPO bemerkt der Senat:
Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Zwar kommt § 255a StPO für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nur die vernehmungsersetzende Vorführung regelt. Die Vorführung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der ausweislich des Protokolls nach § 52 StPO belehrten Geschädigten ist aber neben ihrer persönlichen Vernehmung im Wege des Urkundsbeweises zulässig (BGH NStZ 2004, 348). Der Senat weist nochmals darauf hin, daß die ergänzende Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung in derartigen Fällen aus Gründen des Opferschutzes nur im Ausnahmefall nach Maßgabe der Aufklärungspflicht oder auch des Beweisantragsrechts erfolgen soll (dazu BGHSt 48, 268).
Fundstelle(n):
HAAAC-11959
1Nachschlagewerk: nein