BGH Beschluss v. - 1 StR 412/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 404 Abs. 2

Instanzenzug: LG Konstanz vom

Gründe

Die Strafkammer hat dem Nebenkläger entsprechend dessen am bei Gericht eingegangenem Antrag einen Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zugesprochen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihm die beantragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag () zu, sondern erst ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrages (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht am eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage.

Im übrigen hat die auf die Revisionsbegründungen hin gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
MAAAC-11901

1Nachschlagewerk: nein