BGH Beschluss v. - 1 StR 375/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 273 Abs. 3; StPO § 274

Instanzenzug: LG Landshut vom

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Urteil ist rechtskräftig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt R. , nach Verkündung des angefochtenen Urteils am wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von ihnen genehmigt, sodass sie an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5). Der vom Angeklagten und seinem Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam, da der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung qualifiziert belehrt worden ist ( in NStZ 2005, 389). Andere Umstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen, liegen nicht vor."

Dem schließt sich der Senat an. Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.

Fundstelle(n):
WAAAC-11847

1Nachschlagewerk: nein