BGH Beschluss v. - 1 StR 327/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 145a Abs. 3 Satz 1

Gründe

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten am wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch sein Verteidiger Revision eingelegt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom die allgemeine Sachrüge erhoben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Eine beglaubigte Abschrift dieses Antrags ist dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Am hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

1. Mit Schreiben vom hat der Angeklagte "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [beantragt], damit die von ihm verfaßte Gegendarstellung vom in Ihrem Urteil berücksichtigt werden kann". Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da sein Verteidiger den Antrag des Generalbundesanwalts nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet habe, so daß ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erst am zur Kenntnis gelangt sei. Sein Verteidiger hat am mitgeteilt, daß sein Schreiben vom , mit dem er dem Angeklagten den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis gebracht habe, aufgrund eines Büroversehens tatsächlich nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet war.

2. Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) auszulegende Schreiben hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, daß die Antragsschrift des Generalbundesanwalts seinem Verteidiger zugestellt worden ist (§ 145a Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ 1981, 95; 1995, 21; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; ); dies gilt unabhängig davon, daß der Angeklagte selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar und - 1 StR 496/87 - sowie vom - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 145a Rdn. 13, § 349 Rdn. 15).

3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; ; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).

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Fundstelle(n):
QAAAC-11768

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