Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Doppelbesteuerung | Anwendung der Remittance-Base-Regel im DBA-Singapur auf Arbeitnehmereinkünfte
▶ Urteil: Vergütungen aus Arbeit i. S. von Art. 14 DBA-Singapur „stammen” i. S. von Art. 21 DBA-Singapur aus Deutschland, wenn sie von einem hier ansässigen Arbeitgeber als Vergütung für die Tätigkeit in Singapur gezahlt werden.
▶ Hinweis: Im Streitfall war die Klin. abkommensrechtlich im Inland ansässig. Sie war von März bis Dezember 2001 für ihren Arbeitgeber in Singapur bei der dortigen Tochtergesellschaft tätig. Folglich waren die entsprechenden Vergütungen für die nicht selbständige Arbeit grds. in Singapur zu besteuern (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Singapur) und in Deutschland freigestellt (Art. 23 Abs. 1 DBA-Singapur). Der BFH wendet hier jedoch Art. 21 DBA-Singapur an. Danach kann eine Steuerbefreiung von Einkünften, welche aufgrund einer Bestimmung des Abkommens in jenem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, gewährt wird, nur auf den Teil der Einkünfte beansprucht werden, der in den anderen Vertragsstaat ...BStBl II 2001, S. 195