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Straßenverkehrsrecht; | Amtshaftung bei unterbliebener Sicherstellung eines diebstahlsgefährdeten Pkw
Stößt die Polizei auf ein Fahrzeug, das - aus welchen Gründen auch immer - diebstahlsgefährdet ist (z. B. unverschlossen auf einem unbewachten Parkplatz, beschädigte Fenster etc.), so darf sie das Fahrzeug nicht einfach seinem Schicksal überlassen. Es entspricht nur dann pflichtgemäßer Aufgabenwahrnehmung, wenn die Polizeibeamten die erforderlichen Maßnahmen zur Eigentumssicherung ergreifen. Dazu gehört die unverzügliche Verständigung des Eigentümers bzw. Halters. Ist dieser allerdings nicht erreichbar, so muß die Polizei das Fahrzeug sicherstellen (lassen). Anderenfalls haftet sie bei (erneutem) Diebstahl oder Beschädigung des Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) auf Schadensersatz ().