BGH Beschluss v. - 1 StR 279/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 44 Satz 2; StPO § 45 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom Bezug. Ergänzend wird auf die Entscheidung - hingewiesen. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.v. § 45 Abs. 2 StPO (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1).

2. Soweit der Wiedereinsetzungsantrag auf § 44 Satz 2 StPO gestützt wird, weil laut Protokoll überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht (BGH NStZ 1984, 329). Im übrigen war dem Angeklagten, einem wegen Veruntreuung von Mandantengeldern und weiteren zahlreichen berufsspezifischen Delikten verurteilten Rechtsanwalt, die fehlende Rechtsmittelbelehrung seit dem bekannt.

3. Damit erledigen sich sämtliche übrigen Anträge.

Fundstelle(n):
LAAAC-11693

1Nachschlagewerk: nein